Parlamentskorrespondenz Nr. 530 vom 21.06.2005

REGIERUNG LEGT SCHULPAKET VOR

Die verpflichtende Führung von "Schulen mit Tagesbetreuung" ab 15 angemeldeten SchülerInnen, die grundsätzliche Einführung der 5-Tage-Woche bis einschließlich der 8. Schulstufe, die Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes "Leibesübungen" in "Bewegung und Sport" sowie Verbesserungen im Bereich der Berufsreifeprüfung, das sind die Hauptgesichtspunkte des "Schulrechtspakets 2005" (975 d.B.), das nun dem Parlament als Regierungsvorlage zugeleitet wurde.

Damit hat die Bundesregierung erstmals nach Fall des Erfordernisses der Zweidrittelmehrheit für weite Bereiche der Schulgesetzgebung eine umfangreichere Novellierung von Schulgesetzen vorgelegt (Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulzeitgesetzes, des Schulpflichtgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung).

Das Angebot an ganztägigen Schulformen, die es bereits im Bereich der Volks-, Haupt- und Sonderschule, sowie im Polytechnischen Lehrgang und in der Unterstufe der AHS gibt, entspricht laut Erläuterungen nicht mehr den Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt. In Zukunft soll daher ab 15 zur Tagesbetreuung angemeldeter SchülerInnen eine Schule als "Schule mit Tagesbetreuung" geführt werden müssen. Die Möglichkeit, die Tagesbetreuung klassen-, schulstufen- und schulübergreifend führen zu können, dient der Erleichterung der Organisation. Die stundenmäßige Festlegung der gegenstandsbezogenen Lernzeit, der individuellen Lernzeit und der Freizeit, einschließlich Verpflegung, erfolgt durch den jeweiligen Lehrplan. Der Gesetzentwurf eröffnet aber im Interesse einer größeren Flexibilität die Möglichkeit, die vorgesehene Zeit für gegenstandsbezogenes und individuelles Lernen durch schulautonome Lehrpläne abändern zu können. Der finanzielle Aufwand für die Lernzeiten wird vom Bund getragen, für die Betreuung der Kinder in der Freizeit soll ein höchstens kostendeckender Betrag eingehoben werden.

Mit dem gleichen Argument, die Schulzeit den geänderten Arbeits- und Lebensbedingungen anpassen zu müssen, wird an den österreichischen Schulen bis zum Ende der Schulpflicht an Samstagen grundsätzlich kein Unterricht mehr stattfinden. Ausgenommen davon sind somit die Oberstufe der AHS, berufsbildende mittlere und höhere Schulen sowie höhere Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung). Sofern es aber regionale Gegebenheiten erfordern (ungünstige öffentliche Verkehrsbedingungen, Beschäftigungssituation etc.) kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss den Samstag an allgemeinbildenden Schulen für die gesamte Schule, für einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. Aus den gleichen Gründen kann der Schulgemeinschaftsausschuss jener Schulen, an denen der Samstag ein gesetzlich festgelegter Schultag ist, diesen für die gesamte Schule, für einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen als schulfrei erklären.

Die Schulautonomie wird in Hinkunft auch dadurch unterstrichen, dass Schulen mit besonderen Schwerpunktbildungen in ihrer Schulartbezeichnung einen entsprechenden Zusatz verwenden können.

Der neue Begriff "Bewegung und Sport" wurde gewählt, um "alle modernen Entwicklungen im Rahmen der Bewegungskultur zu umfassen". Damit soll auch eine zu enge Auslegung des Begriffs Sport im Sinne von Leistungs- und Wettkampfsport vermieden werden.

Qualitätssicherung liegt den Änderungen zur Berufsreifeprüfung zugrunde. Darunter fallen Maßnahmen wie Stärkung der Position der Vorsitzenden, Prüfungskommission mit staatlich bestellten Vorsitzenden, Neugestaltung der Anerkennung von Lehrgängen an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Prüfungsstandards und Output-Kontrolle. Sie sollen den Charakter der Berufsreifeprüfung als eine im öffentlichen Bildungssystem tief verankerten Form der Reifeprüfung mit allgemeinem Universitätszugang unterstreichen.

Nachdem mit der Gewerbeordnungsnovelle 2002 die Lehrabschlussprüfung als Antrittsvoraussetzung zu den Meister- und Befähigungsprüfungen gefallen ist, wird der Zugang zur Berufsreifeprüfung auch für AbsolventInnen von Meister- und Befähigungsprüfungen geöffnet. Die Wahl der Fachbereiche bei der Berufsreifeprüfung wird zudem flexibler gestaltet, indem das Thema des Fachbereichs nicht unbedingt Kerngebiet des ausgewählten und ausgeübten Berufs sein muss, sondern ein Thema gewählt werden kann, das sowohl der beruflichen Tätigkeit als auch einer höheren beruflichen Ausbildung zugeordnet werden kann. Darüber hinaus will man das Zusammenführen von Lehre und Matura (zum Teil in Form von Ausbildungskombinationen) intensivieren.

Der Gesetzentwurf sieht auch Verwaltungsvereinfachungen vor. Für jene SchülerInnen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die die allgemeine Schulpflicht an ausländischen Schulen absolvieren wollen, ist in Zukunft das "one-Stop-Shop" - Prinzip maßgeblich. Das Verfahren wird beim zuständigen Bezirksschulrat konzentriert sein. Die Entscheidung über den Antrag auf gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule soll unmittelbar durch die Schulleitung getroffen werden. (Schluss)


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