Parlamentskorrespondenz Nr. 899 vom 21.11.2005

Vorlagen: Bildung

Bildungsministerin legt 2. Schulrechtspaket 2005 vor

Mit der Regierungsvorlage zur Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulzeitgesetzes, des Schulpflichtgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schülerbeihilfengesetzes, des Studienförderungsgesetzes, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes und des Bildungsdokumentationsgesetzes liegt dem Parlament nun das 2. Schulrechtspaket (1166 d.B.) vor, nachdem das Beschlusserfordernis einer Zweidrittel-Mehrheit für Schulgesetze abgeschafft worden ist. Diente das 1. Schulrechtspaket 2005 der Anpassung an die Bedürfnisse der modernen Arbeitswelt (z.B. Ausbau der Tagesbetreuung, Flexibilisierung der Lernzeiten, Einführung der Fünf-Tage-Woche, schulautonome Schwerpunkte), so widmet sich die gegenständliche Regierungsvorlage in erster Linie der Unterrichtszeit. Beide Schulrechtspakete basieren auf der großen Bildungsdiskussion "Klasse:Zukunft" und auf Empfehlungen der "Zukunftskommission".

Ziel der Novellierungen ist es laut Erläuterungen, die Schuladministration zu straffen, um dadurch pädagogische Freiräume zu schaffen. Darüber hinaus sollen EU-Bürger und -Bürgerinnen und deren Familienangehörige sowie Drittstaatsangehörige mit österreichischen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich Stipendien gleichgestellt werden. Diese Änderungen basieren auf zwei EU-Richtlinien betreffend das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sowie betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

Die Mehrkosten für die geplanten Maßnahmen beziffert das Ministerium mit rund 11,2 Mill. €.

Konkret sieht das Paket in Ausweitung der Schulautonomie die Möglichkeit einer Kooperation mehrerer Schulen vor, um gemeinsame Ziele entwickeln und dadurch auch bessere Weiterbildungsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler im regionalen Umkreis schaffen zu können. Dazu sollen ständige Ausschüsse des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses eingerichtet werden.

Zusätzlich zu den bestehenden besonderen Förderunterrichtsstunden sollen in der Vorschulstufe und in den vier Volksschulstufen ab einer Gruppe von acht außerordentlich aufgenommenen Schulkindern Sprachförderkurse für die Dauer eines Unterrichtsjahres eingeführt werden. Diese Maßnahmen dienen der schulischen Integration und der Verbesserung der Chancen, so die Erläuterungen des Ressorts. Für die Sprachförderkurse will der Bund zusätzlich 300 Planposten für Lehrerinnen und Lehrer zur Verfügung stellen. Diese Fördermaßnahme wird zunächst auf zwei Jahre befristet und soll dann einer Evaluation unterzogen werden.

Die bislang nicht realisierte Reform der AHS wird nun im Rahmen dieses Gesetzes erfolgen. Um eine möglichst große Flexibilität zu erreichen, werden die einzelnen Typen der AHS nicht durch die Pflichtgegenstände definiert, sondern durch die Aufgaben der jeweiligen Form. Die Beibehaltung jener Pflichtgegenstände, die die Besonderheit der einzelnen Formen kennzeichnen, bleiben damit aber gesichert.

Mehr Flexibilität zu erreichen, wird auch als Ziel für andere Neuerungen genannt: Etwa die Möglichkeit, Unterrichtsgegenstände zu blocken und Bestimmungen zur Begabtenförderung. So soll das Überspringen von Schulklassen erleichtert und die Möglichkeit geschaffen werden, nicht schulpflichtige Kinder vorzeitig in die Schule aufnehmen zu können, wenn die Kinder bis zum ersten März des Schuljahres (bisher zum Ende des laufenden Kalenderjahres) das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind. Unter dem Titel Begabungsförderung können Schülerinnen und Schüler auch von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen befreit werden, um ein "höherwertiges" Erlangen des Bildungszieles sicherzustellen.

Weitere Änderungen zielen darauf ab, das Schuljahr für den Unterricht maximal zu nützen. Daher sollen Wiederholungsprüfungen nach Möglichkeit in die letzte Woche der Hauptferien verlagert werden, wobei hier jedoch das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der/die Schulleiter/in das letzte Wort haben. Festgelegt wird aber, dass der erste Montag des Unterrichtsjahres auch der erste Schultag ist und dass der lehrplanmäßige Unterricht ab Mittwoch der ersten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden hat (d.h. auch bei Wiederholungsprüfungen Montag und Dienstag der ersten Schulwoche darf der Unterricht nicht entfallen). Da durch zahlreiche geplante Maßnahmen das Aufnahmeverfahren in die erste Klasse des ersten Jahrgangs einer Schule gestrafft wird, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler früher feststehen und damit die Zuweisung der Lehrerinnen und Lehrer früher erfolgt, ebenso die Einteilung von alternativen Pflichtgegenständen und Freigegenständen zu einem früheren Zeitpunkt angesetzt wird, und somit alle relevanten Planungsgrundlagen früher feststehen, wird die Schuladministration verpflichtet, einen vollwertigen Stundenplan spätestens innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres zu erstellen. Die Beurteilungskonferenzen wiederum sollen im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres stattfinden.

Schließlich sieht das Schulpaket die Einrichtung eines "Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens" vor. Zum Aufgabenbereich des Instituts zählt unter anderem die Erstellung wissenschaftlicher Studien, Erarbeitung von Vorschlägen zur Schulentwicklung, Durchführung von Qualitätsinitiativen, Umsetzung, Begleitung und Überprüfung bildungspolitischer Maßnahmen und Projekte sowie Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen.

Neue Pädagogische Hochschulen für Pflichtschullehreraus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung der Pflichtschullehrerinnen und -lehrer erfolgte bislang an den Pädagogischen, Berufspädagogischen, Agrarpädagogischen und Religionspädagogischen Akademien sowie an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Mit dem nun vorliegenden "Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihrer Studien (Hochschulgesetz 2005)" (1167 d.B.) werden die bestehenden 51 Institutionen zu Pädagogischen Hochschulen zusammengeführt und in den tertiären Bildungssektor eingegliedert.

Absolventen und Absolventinnen von Studiengängen schließen mit dem akademischen Grad "Bachelor of Education" ("Bed") ab. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung "Akademischer bzw. Akademische..." mit einem dem Inhalt des jeweiligen Lehrgangs charakterisierenden Zusatz ab. Die Höhe des Studienbeitrags liegt bei 363,36 €.

Durch die akademischen Berufsabschlüsse und die Professionalisierung der Studien werde nicht nur eine Akademisierung und Professionalisierung des gesamten Berufsbildes erreicht, sondern man komme auch der Forderung nach der europäischen und internationalen Vergleichbarkeit von Universitäts- und Hochschulstudien nach, begründet das Ressort diesen Schritt. Die strukturelle und inhaltliche Zusammenführung der Institutionen zu größeren Bildungseinheiten, an denen ein breites Spektrum der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer angeboten wird, soll den besonderen Aufgaben und Anforderungen, die an diese Berufsgruppe gestellt werden, besser gerecht werden. Diese speziellen Anforderungen seien auch der Grund für ein eigenes Hochschulgesetz, argumentiert das Bildungsministerium weiter. Die bestehenden Normen des Universitätsgesetzes 2002 oder des Fachhochschul-Studiengesetzes könnten der Notwendigkeit des gleichberechtigten Nebeneinanders von starkem Praxisbezug und starker Betonung der fachdidaktisch-methodischen Ausbildung einerseits und wissenschaftlicher Aus-, Fort- und Weiterbildung andererseits nicht Rechnung tragen.

Für die Finanzierung im Bereich der Lehrämter und der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer wird weiterhin der Bund verantwortlich zeichnen, für die übrigen Teile der Weiterbildung haben die Pädagogischen Hochschulen in Form einer Fondsfinanzierung selbst zu sorgen.

Mit Ausnahme des Burgenlandes wird es in jedem Bundesland eine Pädagogische Hochschule geben, in Wien darüber hinaus eine Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik. Zur Aus- und Weiterbildung ihrer Lehrer und Lehrerinnen werden für Kirchen und Religionsgemeinschaften besondere Optionen zur Nutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur über privatrechtliche Verträge geschaffen. Auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen können auch private Pädagogische Hochschulen und Studienangebote eingerichtet werden.

Als Organe der Pädagogischen Hochschulen werden der Hochschulrat, bestehend aus fünf Mitgliedern (Aufsichtsorgan), der Rektor bzw. die Rektorin (operationale Leitung) und die Studienkommission (Kollegialorgan für Studienangelegenheiten) installiert. Drei Mitglieder des Hochschulrates werden vom/von der Bundesminister/in für Bildung, Wissenschaft und Kultur, eines vom/von der amtsführenden Präsidenten/-in des Landesschulrates und ein weiteres von der Landesregierung bestellt. Der bzw. die Rektor/in wird vom zuständigen Regierungsmitglied auf Grund eines Dreiervorschlags des Hochschulrates für die Dauer von fünf Jahren bestellt und von einem/einer bzw. zwei Vizerektoren/-innen unterstützt. Die Studienkommission besteht aus neun von den Lehrenden aus deren Kreis zu wählenden Mitgliedern und drei von der Studierendenvertretung zu entsendenden Mitgliedern.

Das Gesetz umfasst des weiteren Bestimmungen über die anderen Organe (Institutsleitung, Lehrpersonal, Verwaltungsdirektor/in) über Ausschreibungen, über Praxisschulen sowie über Verfahrensbestimmungen hinsichtlich der Aufsicht, der Berufungen und der Säumnis von Organen. Der 7. Abschnitt beschäftigt sich mit dem inneren Aufbau der Pädagogischen Hochschulen, etwa Satzungen, Organisationsplan, Ziel- und Leistungsplan.

Das Zweite Hauptstück ist den allgemein studienrechtlichen Bestimmungen, den Studien-, Lehr- und Hochschullehrgängen und der Gestaltung der Studien gewidmet. Die folgenden Kapitel befassen sich mit dem Status, den Rechten und den Pflichten der Studierenden.

SPÖ legt eigenes Modell für Pädagogische Hochschulen vor

Mittels eines Initiativantrages (729/A) hat die SPÖ ein eigenes "alternatives Konzept" zur Einrichtung Pädagogischer Hochschulen vorgelegt. Sie kritisiert an dem dem Parlament vorliegenden Gesetzentwurf der Bildungsministerin (1167 d.B.), dass die darin vorgesehenen Pädagogischen Hochschulen dem Status einer Hochschule weder im nationalen noch im internationalen Verständnis entsprächen. Ziel des SPÖ-Antrags ist ebenfalls die Konzentration der Aus- und Weiterbildung der Lehrer und Lehrerinnen an den Pflichtschulen (derzeit an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Instituten) in einem institutionellen Rahmen, nämlich den Pädagogischen Hochschulen. Diese sollen nicht dem Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers bzw. der Bundesministerin unterstehen, sondern nur einem Aufsichtsrecht unterliegen. 

Grundsätzlich befürworten die SP-Abgeordneten jedoch, wie sie in den Erläuterungen ausführen, eine Verlagerung der Lehrer- und Lehrerinnenausbildung für alle Schultypen an die Universitäten, wo Pädagogische Fakultäten eingerichtet werden sollten. Da jedoch laut Antragsbegründung auf Grund des derzeit strukturell uneinheitlichen Zustands der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 eine solche Reform nicht möglich erscheint, verzichtet der gegenständliche Antrag auf diesen Schritt und sieht die Errichtung Pädagogischer Hochschulen vor, wobei dies explizit nur als ein "Zwischenschritt in der Modernisierung der österreichischen Lehrer- und Lehrerinnenbildung" verstanden wird. Als mögliche Weiterentwicklung sehen die Antragsteller und -stellerinnen entweder einen späteren Transfer der bisher an den Universitäten eingerichteten Lehrer- und Lehrerinnenausbildung in die Pädagogischen Hochschulen oder deren Inkorporation als Pädagogische Fakultäten in aufnahmefähige Universitäten.

Im Unterschied zum Konzept der Regierung schlägt die SPÖ eine gemeinsame Ausbildung zur Lehrerin bzw. zum Lehrer für die Mittelstufe (Mittelstufenpädagogik, 5-8. Schulstufe) vor. Dieser Schritt wird damit begründet, dass bereits jetzt für die Hauptschule und die AHS-Unterstufe wortidente Lehrpläne und übereinstimmende Bildungsaufgaben existieren. Damit wird eine Doppelqualifikation erworben. Darüber hinaus soll es inhaltliche Kooperationen (Studienpläne, Studienangebote, Forschung, Entwicklung, Evaluation) zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen geben, wobei auch institutionelle Verbindungen anzustreben sind (beispielsweise in Studienkommissionen oder in Projekt- und Evaluierungsgruppen). 

Um die Durchlässigkeit zu gewährleisten, sind nach den Studienabschlüssen vergleichbare Graduierungen vorgesehen. Die Studiengänge der Lehrer- und Lehrerinnenbildung sollen mit einem Bakkalaureat "Bakk.PH" abschließen, das daran anschließende viersemestrige Magisterstudium mit "Mag.PH". Die pädagogische und didaktische Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den fachtheoretischen Unterricht in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen erfolgt durch postgraduale Hochschullehrgänge und schließt mit dem "Master of Arts" (MA) ab.

Zuständige Behörde soll der aus 12 Mitgliedern bestehende Rat der Pädagogischen Hochschulen werden. Analog zu den Aufgaben des Fachhochschulrates obliegt ihm die Anerkennung und Verlängerung von Studiengängen auf Grundlage der von den Studienkommissionen erarbeiteten und vorgelegten Studienpläne. Darüber hinaus wird ihm auch die Aufgabe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich des Lehrpersonals aufgetragen. Vor der Bestellung der Mitglieder ist die Liste dem Unterrichtsausschuss vorzulegen, wobei weder ein Einspruchsrecht noch eine Zustimmung normiert ist.

Als Leitende Organe der einzelnen Pädagogischen Hochschulen sind der Beirat, das Hochschulkollegium, der Rektor bzw. die Rektorin sowie die Vizedirektoren bzw. Vizedirektorinnen zu installieren. Dem Beirat sollen 9 Mitglieder angehören (je zwei entsandt vom zuständigen Regierungsmitglied und von der jeweiligen Landesregierung, vier gewählt vom Hochschulkollegium und ein weiteres das von den zu bestellenden Gremien einvernehmlich ausgewählt wurde und besondere Leistungen in Erziehungswissenschaften und Lehrer- und Lehrerinnenausbildung vorzuweisen hat. Der Beirat entscheidet u. a. über die Einrichtung von Studien- und Hochschullehrgängen, über das Budget der jeweiligen Hochschule sowie über die Ausschreibung der Rektorenfunktion und die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Wahl des Rektors bzw. der Rektorin.

Im Hochschulkollegium sind alle Gruppen vertreten. Seine Aufgaben liegen in den inneren Aufgaben der Hochschulen, z.B. Beschluss der Satzungen, Wahl des Rektors bzw. der Rektorin und dessen/deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen, Antragstellung auf Einrichtung oder Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen, Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade etc. Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule und vertritt sie auch als wissenschaftliche Institution.

An den Pädagogischen Hochschulen sollen sowohl Hochschulprofessorinnen und -professoren mit Habilitation als auch Personen lehren, die eine entsprechende wissenschaftliche Leistung aufweisen. Darüber entscheidet der Rat für die Pädagogischen Hochschulen. Professorinnen und Professoren entsprechen hinsichtlich ihrer Bestellungsvoraussetzungen und ihren Aufgaben weitgehend den Lehrenden an den Pädagogischen Akademien. Zum Lehr- und Forschungspersonal zählen weiters Lehrer und Lehrerinnen im Hochschuldienst, Lehrbeauftragte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Forschung.

Petition für die universitäre Ausbildung aller Lehrerinnen und Lehrer

SPÖ-Abgeordneter Robert Rada hat dem Nationalrat eine Petition der Unabhängigen Bildungsgewerkschaft überreicht, die unter anderem auf eine universitäre Ausbildung für alle Lehrerinnen und Lehrer sowie für KindergartenpädagogInnen abzielt. Die Pädagogischen Akademien und Institute müssten in die Universitäten integriert werden, lautet die Forderung. Weitere Anliegen sind eine sofortige Senkung der Klassenschülerhöchstzahlen, eine vermehrte professionelle Unterstützung von SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen bei auftretenden Konfliktsituationen sowie die volle Bezahlung aller von LehrerInnen geleisteten Arbeit.

Die österreichische Schule setze zu sehr auf Selektion und zu wenig auf Integration, heißt es in der Begründung der Petition. Große Klassen, gedrängte Lernprogramme, strukturelle Probleme und mangelnde Förderungsmöglichkeiten würden die Unterrichtsqualität beeinträchtigen und zu überlasteten und ausgebrannten Lehrerinnen und Lehrern führen. (75/PET)

SPÖ fordert 800 zusätzliche Lehrerposten

Österreich müsse sich der Aufgabe der Integration und Sprachförderung von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache dringend annehmen, um Ghettoisierung und Ausgrenzung zu verhindern, meinen die Abgeordneten der SPÖ. Sie fordern daher die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in einem Entschließungsantrag auf, zu diesem Zweck 800 Dienstposten für Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich zur Verfügung zu stellen. (727/A[E]) (Schluss)


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