Parlamentskorrespondenz Nr. 982 vom 05.12.2005

Vorlagen: Inneres

Neue Pässe nur mehr mit Mikrochip

Die Verpflichtung, elektronische Datenträger (Chip) in Reisepässe einzubringen, ergibt sich aus einer Verordnung der EU und wird im geänderten Passgesetz (1229 d.B.)festgeschrieben. Bei den Informationen, die auf diesem Datenträger gespeichert werden, handelt es sich um jene Daten, die derzeit schon aus der maschinenlesbaren Zone mit Lesegeräten ausgelesen werden können, ergänzt um ein Lichtbild des Passinhabers. Von der Regelung der von der EU bereits vorgesehenen Speicherung der Fingerabdrücke wird vorerst Abstand genommen.

Aufgrund von EU-Vorschriften muss im Pass neben dem Druck der Daten auf Papier ein zweites Speichermedium verwendet werden, das die Verwendung von kryptografischen Methoden zur Absicherung der auf dem Chip verwendeten Daten ermöglicht. Die Daten werden durch eine "digitale Signatur" vor unerkannter Veränderung und durch ein mehrstufiges Verfahren vor Zugriff geschützt. Diese "digitale Signatur" muss von einem zentralen System zur Verfügung gestellt und mit den persönlichen Daten zum Zeitpunkt der Personalisierung verbunden werden.

Die Speicherung von biometrischen Merkmalen am Chip dient dem Zweck, heißt es in den Erläuterungen zu dieser Vorlage, eine eindeutige Verbindung zwischen dem Passinhaber und den Daten auf dem Reisepass herzustellen.

Die Beantragung des Reisepasses wird jedenfalls bei den Bezirkshauptmannschaften und den Magistraten erfolgen; auch wird weiterhin die Beantragung eines Reisepasses bei den Gemeinden möglich sein.

Die Daten des Antragstellers werden an einen Dienstleister übermittelt und dort in den Pass eingebracht. Der Pass wird innerhalb von fünf Arbeitstagen per Post zugestellt; die Zustellung zum Arbeitsplatz oder zur Behörde für eine persönliche Abholung wird ebenfalls vorgesehen. Notpässe – für sie ist maximal eine sechsmonatige Gültigkeit vorgesehen; zudem erhalten sie einen andersfärbigen Umschlag - werden sofort ausgestellt.

Die Miteintragung von Minderjährigen in Reisepässe der Eltern oder in den Pass einer Person, der die Pflege und Erziehung zusteht, soll weiterhin möglich sein. Darüber hinaus wird es in Zukunft auch die Ausstellung eines eigenen Reisepasses (ohne Datenträger) für Minderjährige geben.

Für die Überprüfung des in den Pass integrierten Chips benötigen die Passbehörden ein eigenes Lesegerät. Bei diesen Pass-Readern handelt es sich um eine Kombination aus Lesegerät für die maschinenlesbare Zeile des Passes und Lesegerät für den Chip. Die zugehörige Software prüft die digitale Signatur und zeigt die Passdaten an.

Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung des gewöhnlichen Reisepasses bleibt trotz der höheren Kosten aufgrund der notwendigen Aufnahme biometrischer Merkmale unverändert (69 €). Für die beschleunigte Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses, des so genannten Expresspasses, wird die Gebühr 100 € betragen. Die nachträgliche Miteintragung von Kindern kostet auch weiterhin 26 €. Wird für das Kind ein eigener Reisepass ausgestellt, fällt eine Gebühr von 26 € (bisher 69 €) an; im Falle eines Kinderexpresspasses sind 38 € zu bezahlen. (Schluss)