Parlamentskorrespondenz Nr. 284 vom 03.04.2006

Vorlagen: Soziales, EU

Anpassung und Aktualisierung des EUB-SVG

Das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz – es regelt die Übertragung von Pensionsanwartschaften bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften sowie bei Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis – wird den seit dem Inkrafttreten des EUB-SVG erfolgten Änderungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften angepasst. Die Änderungen betreffen vor allem die Schaffung einer neuen Kategorie von Bediensteten bei den Organen der Gemeinschaften, die so genannten "Vertragsbediensteten", sowie Änderungen im Verfahrensrecht. Ferner werden die Bestimmungen des EUB-SVG hinsichtlich der Übertragung von Pensionsanwartschaften in die österreichische Pensionsversicherung bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften an das Pensionsharmonisierungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz angepasst. (1364 d.B.)

Ausdehnung des EU-Übergangsarrangements auf Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien

Die im § 32a Ausländerbeschäftigungsgesetz festgelegten Übergangsregelungen sollen ab dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens auch auf die Arbeitskräfte dieser beiden Länder und – soweit sie die Erbringung von Dienstleistungen betreffen – auf Unternehmen mit Sitz in diesen Ländern angewendet werden. Demnach sind neue EU-Bürger für die Dauer des Übergangsarrangements (jeder Mitgliedstaat kann seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt und zur grenzüberschreitenden Dienstleistung während einer Übergangsfrist von maximal 7 Jahren beibehalten) nicht vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen; neue EU-Bürger, deren Ehegatten und Kinder erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Bestätigung, mit der das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang nach den Vorgaben des Übergangsarrangements dokumentiert wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bestätigung für Kontrollzwecke im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Rechtmäßig beschäftigte und arbeitslose neue EU-Bürger werden weiterhin auf die Ausländerhöchstzahlen angerechnet.

In den Dienstleistungssektoren, in denen gemäß dem Übergangsarrangement Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind, gelten die Regeln für die Betriebsentsendung uneingeschränkt weiter; in den liberalisierten Dienstleistungssektoren kommen die für die EU-15-Unternehmen geltenden Sonderregeln zur Anwendung. Schlüsselkräfte erhalten eine Beschäftigungsbewilligung, weil aufgrund der Niederlassungsfreiheit die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft" nicht mehr möglich ist. Bestehende Arbeitsberechtigungen von neuen EU-Bürgern sowie deren Ehegatten und Kindern bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig. Die Bürger Bulgariens und Rumäniens haben ab dem Beitritt – das Datum des Beitritts wird erst im Mai 2006 nach einem Bericht der Europäischen Kommission über die Beitrittsreife feststehen und möglicherweise mit 1.1.2007 oder 1.1.2008 festgelegt werden – Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und brauchen daher keinen Aufenthaltstitel mehr. Sie unterliegen daher auch nicht mehr der Quotenpflicht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Durch das Übergangsarrangement behalte, heißt es in den Erläuterungen zur Vorlage, Österreich weitgehend seinen Handlungsspielraum hinsichtlich der Zulassung von Arbeitskräften aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten und könne somit negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort gegensteuern. (1365 d.B.)

(Schluss)