Parlamentskorrespondenz Nr. 66 vom 07.02.2007

Vorlagen: Budget

Budgetprovisorium stellt vorläufige Vorsorge sicher

Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 1. Oktober 2006 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 vorgelegt. Da im Sinne von Art. 51 Abs. 4 B-VG auch kein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2007 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht oder von der Bundesregierung ein solcher später vorgelegt wurde, und es nicht mehr vor Ablauf des Finanzjahres 2006 zu einer Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2007 gekommen ist, wird der Bundeshaushalt nun auf Grund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5 B-VG durch ein Budgetprovisorium (24 d.B.) geführt, wofür im Wesentlichen das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2006 die Grundlage bildet. Dies bedeutet im Einzelnen, dass bis zur Beschlussfassung eines neuen Budgets für jeden Monat ein Zwölftel des jeweiligen Voranschlagsbetrags aus dem Jahr 2006 als Basis für die Ausgaben herangezogen wird. (Schluss)