Parlamentskorrespondenz Nr. 391 vom 23.05.2007

Sportausschuss einstimmig für eigenes Anti-Doping-Gesetz

Gesetz soll rechtlich saubere Lösung bringen und Defizite beseitigen

Wien (PK) – Im Zuge der Debatte über eine Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005 sowie über das internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport brachten die fünf Fraktionen im Sportausschuss einen Antrag zu einem Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) ein. Wie die anderen beiden Vorlagen auch, passierte der Antrag den Ausschuss einstimmig.

Die Abgeordneten Dieter Brosz (G), Peter Westenthaler (B), Peter Haubner (V), Herta Mikesch (V) und Peter Wittmann (S) bewerteten das Anti-Doping-Gesetz als ein sichtbares Zeichen nach außen, auch in Hinblick auf die Olympia-Bewerbung. Abgeordneter Johann Maier (S), der sich maßgeblich für ein solches Gesetz eingesetzt hatte, wies darauf hin, dass mit der gegenständlichen Vorlage eine rechtlich saubere Lösung vorliege und man damit versuche, bestehende Defizite zu korrigieren.

Abgeordneter Peter Westenthaler (B) gab jedoch zu bedenken, dass es innerhalb der EU-Staaten sehr unterschiedliche Regelungen, auch teils strafrechtlicher Natur, gebe und eine Vereinheitlichung angestrebt werden sollte. Abgeordneter Peter Wittmann (S) stellte dazu fest, ihm sei es insbesondere wichtig, dass man nicht die SportlerInnen bestrafen wolle, sondern das Umfeld. Grundsätzlich stimmten die Abgeordneten darin überein, dass der Weg des Strafrechts, wie ihn Italien und Frankreich gehen, nicht der richtige sei. Daraufhin sagte Staatssekretär Lopatka zu, mit dem zuständigen EU-Kommissar Jan Figel zu sprechen, ob nicht die Kommission eine Vergleichbarkeitsstudie über die einzelnen Bestimmungen in den EU-Staaten erstellen könnte.

Abgeordnete Herta Mikesch (V) meinte aus der Sicht der Vertreterin des ÖSV, der Bund müsse auch selbst Mittel in die Hand nehmen, um das Anti-Doping-Gesetz entsprechend umsetzen zu können. Sowohl Staatssekretär Lopatka als auch Mikesch betonten auf eine Bemerkung des Abgeordneten Werner Neubauer (F) zu den laufenden Doping-Verfahren gegen österreichische Sportler, dass SportlerInnen das Recht hätten, den Instanzenzug zu nützen. Konsequenzen seien erst dann zu ziehen, wenn diese des Dopings überführt seien. Vorher gelte die Unschuldsvermutung.

Nachdem Abgeordneter Brosz in Bezug auf die Definition gesperrter SportlerInnen sowie über die Bestimmungen zur Verschwiegenheit und zur Nachtruhezeit im vorliegenden Gesetzesantrag noch Diskussionsbedarf sah, kam man überein, vor dem Plenum darüber zu diskutieren und gegebenenfalls einen Abänderungsantrag zu erarbeiten.

Der gegenständliche Antrag zum Anti-Doping-Gesetz umfasst Bestimmungen, die sich bereits im Bundessportförderungsgesetz 2005 finden, und geht darüber hinaus. Wie die Erläuterungen unterstreichen, soll aber der zivilrechtliche Charakter der Anti-Doping-Regelungen als Bedingung für die Gewährung von Bundessportförderungsmitteln nicht verändert werden. Ausgehend von allgemeinen Bestimmungen, was unter Doping zu verstehen ist, sieht das Gesetz eine Doping-Prävention durch Förderung der Ausbildung von Betreuungspersonen vor. Eine unabhängige Dopingkontrolleinrichtung, die vom Bundeskanzler nach Anhörung der Österreichischen Bundes-Sportorganisation geschaffen wird, soll beauftragt werden, unter anderem über Doping zu informieren und die Einhaltung der Förderungsbedingungen im Zusammenhang mit der Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen zu überwachen. Für die Auswahl der SportlerInnen für Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen ist ein nationaler Testpool vorgesehen.

Weitere Bestimmungen des Gesetzes betreffen medizinische Ausnahmegenehmigungen, die Anordnung von Dopingkontrollen, den Inhalt der Dopingkontrollanordnung, allgemeine Bestimmungen über Dopingkontrollen, Dopingkontrollen bei Wettkämpfen und Meisterschaften sowie bei Kadertrainings, Bestimmungen zur Analyse der Proben sowie zu Disziplinarmaßnahmen. Darüber hinaus soll bei der Bundes-Sportorganisation eine unabhängige Schiedskommission eingerichtet werden. Schließlich werden im Gesetz besondere Pflichten der SportlerInnen, Sonderbestimmungen für Tiere, die an Wettkämpfen teilnehmen, und die Informationspflicht der ÄrztInnen, der ZahnärztInnen und der TierärztInnen geregelt. 

Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens gegen Doping im Sport

Mit der Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes sollen innerstaatlich die Anti-Doping-Regelungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes an das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport angepasst, einzelne Bestimmungen präzisiert und Besondere Bundes-Sportförderungsmittel zu Gunsten der Förderung von innovativen Sportprojekten, des Mädchen- und Frauensports und der gesundheitsfördernden Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter umgeschichtet werden. Die Vorlage wurde unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages, der jedoch keine inhaltlichen Änderungen vorsieht, einstimmig angenommen.

Die Ratifikation des von der UNESCO 2005 angenommenen Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport ist eine Voraussetzung für eine weltweite Ächtung von Doping. Mit 27. Feber 2007 haben 41 Staaten die Konvention ratifiziert, sodass sie mit 1. Feber 2007 in Kraft getreten ist. Die Schwerpunkte des Übereinkommens liegen dabei auf der Verpflichtung der Vertragsstaaten, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Welt-Anti-Doping-Codes vereinbar sind, international zusammenzuarbeiten, um die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen, sowie Forschungsergebnisse weiterzugeben und die Kooperation zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, vor allem der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern. Österreich hat wesentliche im Übereinkommen enthaltene Verpflichtungen und Maßnahmen bereits mit dem Anti-Doping-Bundesgesetz aus 2006 umgesetzt. Auch diese Vorlage fand die Zustimmung aller. (Schluss)