Parlamentskorrespondenz Nr. 409 vom 29.05.2007

Vorlagen: Landwirtschaft, Wirtschaft

Grüne: Österreichisches Programm für die ländliche Entwicklung

Das österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 bis 2013 lege die Inhalte der österreichischen Agrarpolitik für die nächsten Jahre fest, heißt es einleitend in einem G-Entschließungsantrag. In Österreich werden dafür rund 3,9 Milliarden Euro zur Verfügung stehen. Das jährlich mit über 1 Milliarde Euro (EU, Bund und Länder) dotierte und bereits bei der EU-Kommission eingereichte österreichische Programm umfasst wesentliche Kernelemente wie das Umweltprogramm (ÖPUL), das Bergbauernprogramm, Investitionsmaßnahmen, Bildung und Weiterbildung sowie regionale Maßnahmen. Die EU-Kommission habe bisher noch kein grünes Licht für den österreichischen Programmentwurf gegeben. Die endgültige Genehmigung des österreichischen Programms dürfte erst im Herbst 2007 vorliegen.

Deshalb bringen die Grünen ihren bereits in der letzten Gesetzgebungsperiode eingebrachten umfassenden Entschließungsantrag betreffend das österreichische Programm für die ländliche Entwicklung nochmals ein (127/A[E]). Den Grünen geht es beim Entwurf vor allem darum, dass folgende Ziele, Leitlinien und Maßnahmen berücksichtigt werden: Partizipation ermöglichen (Einbeziehung der einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft, des Regionalmanagements, der Umwelt-, Bio- und Tierschutzorganisationen sowie Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte im Begleitausschuss); Gleichstellung verankern (Chancengleichheit müsse messbar werden - daher sind die Daten um Chancenindikatoren zu erweitern; geschlechterbezogene Sprache); Gentechnikfreiheit absichern (gentechnikfreie Produktion und die Schaffung gentechnikfreier Regionen); Biolandwirtschaft als  Leitbild; Fördergerechtigkeit herstellen (die Modulation ist  unter Berücksichtigung der Betriebskostendegression bei größeren   Betrieben zu verstärken; stärkere Förderung von ökologischen Maßnahmen und kleineren Betrieben); Erfolgsprojekt "Leader"   ausbauen; die Forstlichen Förderungen sind an den Ergebnissen des Walddialogs auszurichten; die Evaluierungsergebnisse des bisherigen Programms für die ländliche Entwicklung sind im neuen Programm konsequent zu berücksichtigen. Außerdem schlagen die Grünen noch eine Reihe von konkreten Maßnahmen in den Achsen 1 bis 3 (Wettbewerbsfähigkeit, Landmanagement, Lebensqualität und Diversifizierung) vor.

Grüne: Mindestversorgung mit Bioprodukten in öffentlichen Einrichtungen des Bundes

Eine Mindestversorgung mit Bioprodukten in allen öffentlichen Einrichtungen des Bundes von zumindest 30 Prozent wünschen sich die Grünen. Abgeordneter Wolfgang Pirklhuber gibt zu bedenken, dass die Außer-Haus-Verpflegung in den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Immerhin essen 2,9 Mio. ÖsterreicherInnen täglich außer Haus und rund 1,9 Mio. Österreicher/innen in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, und zwar in Schulen, Betriebskantinen, Krankenhäusern, Kindergärten, PensionistInnenheimen, Justizanstalten, Kasernen etc. Die öffentlichen Institutionen haben daher bei der Verpflegung großer Bevölkerungsanteile verstärkt eine gesundheitspolitische Verantwortung wahrzunehmen. 

Produkte aus biologischem Anbau seien nicht nur gesund und wohlschmeckend, sie sparen auch gegenüber der konventionellen Landwirtschaft rund 60 % CO2-Emissionen. Der Biolandbau verzichtet auf synthetische Mineral- und Düngemittel und betreibt somit aktiven Umweltschutz und vor allem Regionalförderung. Boden und Wasser werden geschont, Tier- und Pflanzenvielfalt werde gefördert, heißt es in zwei gleichlautenden Entschließungsanträgen, die einerseits die Zuweisung an den Konsumentenschutzausschuss und andererseits an den Landwirtschaftsausschuss vorsehen. (131/A[E] und 132/A[E])

Grüne: Beseitigung der Missstände bei Tiertransporten

In den Salzburger Nachrichten vom 7. Februar 2007 war zu lesen, dass 65 Rinder aus Estland 64 Stunden lang (mit nur einer Unterbrechung) zum Schlachthof nach Bergheim bei Salzburg unterwegs gewesen waren, um dort getötet zu werden. Leider handle es sich bei diesem Langzeit-Transport um keine Ausnahme, sondern das sinnlose Tierleid bei Transporten sei die Regel, zeigen die Grünen in einem Entschließungsantrag (133/A[E]) auf.

Die EU-Tiertransport-Regelungen verhindern nicht, dass Tiere endlos transportiert werden können, da Transportzeiten bis zu 29 Stunden möglich sind. Erst dann müsse eine 24-stündige Pause eingelegt werden. Dieser Zyklus kann unbegrenzt wiederholt werden – und das bei überhöhten Ladedichten, ohne entsprechende Versorgung der Tiere und bei de facto fehlenden Kontrollen. In Österreich wurde sogar verabsäumt, die gesetzlichen Anpassungen zur bestehenden EU- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport, die seit Jänner 2007 gültig ist, vorzunehmen. Daher können Transporteure, die gegen geltendes Recht verstoßen, nicht einmal bestraft werden.

Die Bundesregierung wird daher von den Grünen aufgefordert, zum Schutz der Tiere beim Transport folgende Maßnahmen zu setzen: die bestehende EU- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport konsequent anzuwenden und sofort die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen; sich auf EU-Ebene für die drastische Reduktion der Transportzeiten von Lebendtiertransporten auf maximal 4 Stunden bzw. bei optimaler Ausstattung der Fahrzeuge auf maximal acht Stunden ohne Verlängerungsmöglichkeit einzusetzen sowie für die Abschaffung der Exporterstattungen für Zuchtrinder einzutreten; die Tiertransport-Kontrollen in Österreich deutlich zu verstärken (u.a. auch durch obligate Stichproben-Kontrollen durch Anhaltungen während der Fahrt); ein ausreichendes Netz von Tränke- und Labestationen sowie Notversorgungsstellen für kranke und verletzte Transporttiere einzurichten sowie in Zusammenarbeit mit den Bundesländern dafür zu sorgen, dass zusätzliche Tiertransport-InspektorInnen eingesetzt werden.

Vorschläge der Grünen bezüglich Änderung des Tierschutzgesetzes

Einen umfangreichen Antrag (134/A) bringen die Grünen bezüglich der Änderung des Tierschutzgesetzes ein. Zunächst einmal fordern sie, dass der Begriff "Tierschutzombudsmann", der unter dem Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich sei und nicht dem allgemein anerkannten Anliegen des "Gender Mainstreamings" entspreche, durch die gendergerechte Bezeichnung "Tierschutzombudsperson" ersetzt wird. Es sollte auch unmissverständlich klargestellt werden, dass die Tierschutzombudspersonen unbeschränkte Parteistellung sowohl im Verwaltungs- als auch im Verwaltungsstrafverfahren haben.

Den G-Abgeordneten erscheint es erforderlich, den Begriff der "(tierschutzrechtlichen) Veranstaltung" in den Katalog der Legaldefinitionen des § 4 TSchG aufzunehmen. Dies sei auch deshalb notwendig, da das klassische Veranstaltungsrecht, das kompetenzmäßig den Ländern zugewiesen ist, primär ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben erfüllt, während das TSchG eine völlig andere Zielsetzung verfolgt, nämlich den Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere (§ 1 TSchG).

Weiters setzen sich die Grünen für ein Verbot der Qualzucht ein. Während sowohl die Generalklausel als auch sämtliche Sondertatbestände bereits dann verwirklicht sind, wenn einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden, setze einzig der Qualzuchttatbestand "starke" Beeinträchtigungen voraus. Dies sei weder sachlich zu rechtfertigen noch mit dem von Österreich ratifizierten Europäischen Heimtierübereinkommen vereinbar.

Um Vollzugsprobleme zu vermeiden, sollte aus Gründen der Klarstellung das Fangverbot für frei lebende Tiere – in Anlehnung an das ehemalige Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz – in den Katalog des § 5 Abs. 2 TSchG aufgenommen werden. Eine exzessive Auslegung des Tatbestandes sei deshalb nicht zu befürchten, da das Verbot auf die Freiheitsberaubung ohne vernünftigen Grund beschränkt ist.

Das Verbot der Sodomie war bei den Beratungen zum Bundestierschutzgesetz parteiübergreifender Konsens, fand sich aber im Beschlusstext nicht mehr wieder. Da diese Handlungen für die Tiere auch dann mit Belastungen verbunden sind, wenn keine Schmerzen, Leiden oder Schäden (z.B. Verletzungen) nachweisbar sind, sei ein entsprechendes Verbot vorzusehen, argumentieren die Grünen.

Nach dem geltenden TSchG ist zwar die Zwangsmästung von Tieren verboten, doch sind der Import von sowie der Handel mit Produkten, die auf diese Art im Ausland (EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer) hergestellt werden, zulässig, führen die Antragsteller weiter aus. Aus der Sicht des Tierschutzes sei es in höchstem Maße unbefriedigend, dass die Einfuhr tierquälerisch gewonnener Produkte derzeit nicht verhindert werden kann, da dies nur zu einer Problemverlagerung führt. Das vorgeschlagene Import- und Handelsverbot konfligiere zwar vordergründig mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Warenverkehrsfreiheit, doch könne eine nationale Beschränkung der Grundfreiheiten im Einzelfall sehr wohl gerechtfertigt sein, wenn sie dem vom EuGH herausgearbeiteten "vierstufigen Rechtfertigungsstandard" entspreche.

Das Verbot des Kupierens von Ohren und Rute habe sich insofern als weitgehend wirkungslos erwiesen, als trotz des Verbotes der Durchführung dieser Eingriffe weiterhin kupierte Hunde gehalten und sogar im Rahmen von Hundeausstellungen prämiert werden. Deshalb soll auch das Halten von Hunden, die nach dem 1. März 2007 geboren und an deren Körperteilen verbotene Eingriffe vorgenommen wurden, verboten werden. Als erhebliche Schwäche des TSchG habe sich erwiesen, dass zwar die Anwendung, der Erwerb und der Besitz von verbotenem Zubehör für die Hundeausbildung verboten sind, das Anbieten bzw. der Verkauf hingegen zulässig ist. Im Sinne einer konsequenten Umsetzung des Verbotes und auch unter dem Aspekt des KonsumentInnenschutzes sei es jedoch unabdingbar, auch das In-Verkehr-Bringen der inkriminierten Geräte zu verbieten. (Schluss)