Parlamentskorrespondenz Nr. 661 vom 25.09.2007

Vorlagen: Wirtschaft und Arbeit

Entwurf zur Umsetzung der "Verschmelzungsrichtlinie"

Die EU-Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften soll die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU erleichtern. Im Hinblick auf die Verpflichtung Österreichs, die Richtlinie bis 15.12.2007 umzusetzen, hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes vorgelegt (214 d.B.). Er enthält Definitionen für die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Betriebe und trifft Regelungen für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Gesellschaften, die aus grenzüberschreitenden Verschmelzungen hervorgehen. Unter anderem ist vorgesehen, ein besonderes Verhandlungs- oder Entsendungsgremium einzusetzen, das mit dem zuständigen Organ der beteiligten Gesellschaften Vereinbarungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der neuen Gesellschaft trifft.

Neue Bestimmungen bei der Ausländerbeschäftigung

Die Bundesregierung hat einen Entwurf zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgelegt (215 d.B.), der die Gleichstellung subsidiär Schutzberechtigter mit Asylberechtigten auf dem Arbeitsmarkt vorsieht. Die einjährige Wartefrist habe sich als Hindernis für eine rasche Arbeitsmarktintegration erwiesen, heißt es in den Erläuterungen. Geltende Ausnahmen für Besatzungsmitglieder von See- und Binnenschiffen werden auf grenzüberschreitend tätige Unternehmen mit Sitz im Inland ausgedehnt. Ausnahmen für Wissenschaftler und Forscher werden auf alle wissenschaftlichen Tätigkeiten in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen sowie auf Ehegatten und Kinder erweitert. Erweitert wird auch die Verordnungsermächtigung zur Zulassung von Saisoniers in der Land- und Forstwirtschaft. EU-Angehörige ohne Freizügigkeit werden bevorzugt und die Beschäftigungsdauer künftig nach dreijähriger Tätigkeit auf neun Monate verlängert.

Schließlich werden die Regelungen für Arbeitskräfte, die von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des EWR zur Erbringung vorübergehender Arbeitsleistungen nach Österreich entsandt werden, an EU-Bestimmungen angepasst. Meldepflichten des Arbeitgebers entfallen, da sie wegen des verbesserten EDV-Informationsaustausches zwischen Arbeitsmarktservice und Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht mehr erforderlich sind. (Schluss)