Parlamentskorrespondenz Nr. 808 vom 05.11.2007

Vorlagen: Finanzen

Neue Bestimmungen für KMU-Finanzierungsgesellschaften

Wien (PK) - Da die bisherige Befreiung von der Körperschaftsteuer für neu gegründete Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ab Ende 2007 aus Gründen der EU-Kompatibilität auslaufen muss, hat die Regierung einen Entwurf für ein EU-konformes  Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz (269 d.B. ) vorgelegt. Die Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen ist wegen des Versagens der Kapitalmärkte bei der Finanzierung von KMU notwendig, die niedrigen Eigenkapitalquoten der KMU ließen die diesbezügliche Finanzierungslücke deutlich erkennen, heißt es in den Erläuterungen.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sollen künftig auch in der kostengünstigeren Rechtsform der GmbH und nicht mehr nur von Banken gegründet werden können. Der zulässige Anteil der öffentlichen Hand wird mit 50 % begrenzt, der Anteil des Risikokapitals am Zielunternehmen mit mindestens 70 % vorgeschrieben. Ausgeschlossen wird die Finanzierung von Konzerngesellschaften. Für bestehende Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften soll eine Übergangsregelung bis 2010 gelten.

Ein Gesetz gegen Schwarzarbeit und Steuerbetrug

Die Bundesregierung hat unter dem Titel "Abgabensicherungsgesetz 2007" (270 d.B.) zahlreiche steuerrechtliche Änderungsvorschläge in mehreren Gesetzen vorgelegt, die dem Ziel dienen, Schwarzarbeit zu bekämpfen, Steuerbetrug zu verhindern und die Abgabenmoral zu heben.

Insgesamt erwartet die Regierung vom Wegfall unerwünschter Entscheidungen und Verhaltensweisen der Wirtschaftssubjekte eine Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Effizienz und der öffentlichen Finanzierung. Die zu erwartenden Mehreinnahmen werden mit 25 Mill. € jährlich beziffert.

Im Einkommensteuergesetz wird für die Bildung einer Grund- und Boden-Rücklage ein Antrag in der Steuererklärung vorgeschrieben und die Besteuerung von Einkünften geregelt, die unter Progressionsvorbehalt befreite ausländische Einkünfte enthalten. Neue Bestimmungen gelten auch für die Versteuerung von Gütern, die nicht entgeltlich in das Ausland verbracht werden. Die Frist zur Abfuhr der Lohnsteuer vorjähriger Bezüge, die nach dem 15. Jänner ausgezahlt werden, wird verlängert.

Im Körperschaftsteuergesetz werden Besteuerungslücken geschlossen, die bei Umgründungen entstehen, wenn Beteiligungen untergehen, nachdem Firmenwertabschreibungen vorgenommen worden waren. Gestaltungsmöglichkeiten von Privatstiftungen bei der Übertragung stiller Reserven nach Beteiligungsveräußerungen werden beseitigt. Zugelassen wird die Kumulierung der Freibeträge gemeinnütziger Körperschaften, die in Jahren ohne steuerliches Einkommen nicht wirksam werden konnten.

Im Umgründungssteuergesetz werden Besteuerungslücken geschlossen, die bei Auslandsumgründungen entstehen.

Im Umsatzsteuergesetz werden Vorkehrungen gegen Umsatzsteuerverkürzungen und Wettbewerbsverzerrungen durch Schwarzarbeit und durch missbräuchliche Verwendung von UID-Nummern getroffen. Die Ausdehnung der Rechnungsausstellungsverpflichtung gegenüber privaten Empfängern von Werklieferungen und –leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken zielt auf die Bekämpfung

der Schwarzarbeit, insbesondere in der Bauwirtschaft. Der Abzug fiktiver Vorsteuern beim Export gebrauchter Kraftfahrzeuge entfällt.

In der Bundesabgabenordnung besteht Bedarf an einer eigenen Regelung für die elektronische Zustellung im Rahmen von FinanzOnline. Bei Zwangs- und Ordnungsstrafen werden die Beträge an das allgemeine Verwaltungsniveau herangeführt. Gegen den Steuerbetrug bei einzelgenehmigten Kraftfahrzeugen wird die Auskunftserteilung über durchgeführte Einzeltypisierungen erweitert.

Im Finanzstrafgesetz werden Rechtsanpassungen vorgenommen und die Beträge der Geldstrafen an die Inflation angepasst. In der Abgabenexekutionsordnung werden die seit 1992 unveränderten Gebühren für das Vollstreckungsverfahren erhöht.

Im Familienlastenausgleichsgesetz und im Kommunalsteuergesetz wird die Frist zur Abfuhr des Beitrages zum Familienlastenausgleichsfonds für vorjährige Bezüge, die nach dem 15. Jänner ausgezahlt werden, verlängert. (Schluss)