Parlamentskorrespondenz Nr. 845 vom 09.11.2007

Vorlagen: Verfassung

E-Government: Regierung will Einsatz der Bürgerkarte forcieren

Die Regierung schlägt dem Nationalrat eine Novellierung des E-Government-Gesetzes vor (290 d.B.). Ziel ist es, durch praktikablere Bestimmungen den Einsatz der Bürgerkarte bei Behördenwegen zu forcieren und gleichzeitig deren Verwendung im Bereich der Privatwirtschaft zu erleichtern. So sollen Bürgerkarten in Hinkunft etwa auch zum E-Banking benutzt werden können.

Ausdrücklich festgelegt wird etwa, dass ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat, wenn das zugrunde liegende elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Echtheit des Dokuments muss allerdings verifizierbar sein. Die Erzeugung von bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für die Verwendung im privaten Bereich ist künftig dann ohne Mitwirkung des Betroffenen mit Hilfe der Bürgerkarte gestattet, wenn die Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften, etwa des Bankwesengesetzes, verpflichtet sind, die Identität ihrer Kunden festzuhalten. Personen, die nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind, aber eine Bürgerkarte möchten, können auf Antrag in das Ergänzungsregister eingetragen werden.

Neu ist auch die Möglichkeit für BesitzerInnen ausländischer Signaturkarten, diese online als Bürgerkarten zu aktivieren. Bereits ausgestellte Bürgerkarten, die keine qualifizierte Signatur, sondern lediglich eine Verwaltungssignatur aufweisen, behalten aufgrund einer Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Ablauf des Zertifikats, allerdings maximal bis zum 31. Dezember 2012 ihre Gültigkeit. Schließlich wird festgelegt, dass die Errechnung von Stammzahlen, die sich von der Ordnungszahl des Zentralen Melderegisters ableiten und stark verschlüsselt sind, nicht mehr zwingend vom Innenministerium durchgeführt werden muss. Es hat immer wieder Kritik daran gegeben, dass das Zentrale Melderegister und die Stammzahlberechnung in der gleichen Behörde erfolgen.

Elektronische Amtssignatur: Längere Übergangsfrist für Behörden

Gleichzeitig mit der Novellierung des E-Government-Gesetzes sollen, geht es nach der Regierung, auch das Verwaltungsverfahrensrecht und das Zustellgesetz geändert werden (294 d.B.). Dabei geht es vor allem darum, die gesetzlichen Regelungen für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen BürgerInnen und Behörden praktikabler zu gestalten und die Übergangsfrist in Bezug auf die zwingende Verwendung von elektronischen Amtssignaturen bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern. Damit bleiben den Behörden drei Jahre mehr Zeit für notwendige Umstellungen. Gleichzeitig sollen einfachere Formen der elektronischen Zustellung ohne Zustellnachweis, etwa die Fax-Zustellung oder die E-Mail-Zustellung, nicht nur wie ursprünglich vorgesehen in einer Übergangsphase, sondern auf Dauer zulässig sein.

Die geplante Novellierung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Zustellgesetzes und damit in Zusammenhang stehender Gesetze wird aber auch dazu benutzt, generelle Änderungen bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken vorzunehmen und eine Reihe legistischer Unstimmigkeiten zu beseitigen. So ist etwa vorgesehen, den zweiten Zustellversuch bei der Zustellung zu eigenen Handen entfallen zu lassen und alternative Formen der Aufnahme und Übermittlung von Zustellnachweisen einzuführen. Die Differenzierung zwischen behördlichen und zugelassenen privaten elektronischen Zustelldiensten wird aufgehoben.

Öffentlicher Dienst: Regierung legt 2. Dienstrechts-Novelle 2007 vor

Die Regierung hat dem Nationalrat die 2. Dienstrechts-Novelle 2007 vorgelegt (296 d.B.). Sie enthält eine Reihe punktueller Änderungen für den öffentlichen Dienst. So werden etwa die vom Rechnungshof kritisierten Ruhensbestimmungen für pauschalierte Nebengebühren und monatliche Vergütungen neu gestaltet und der im Bereich der Privatwirtschaft bereits eingeführte Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte auch in das Dienstrecht des Bundes übernommen. Teilzeitbeschäftigte, die Überstunden nicht innerhalb eines Kalendervierteljahres abbauen können, erhalten damit künftig einen Überstundenzuschlag von 25 %, wobei dieser auch durch zusätzlichen Zeitausgleich abgegolten werden kann. In Folge eines EuGH-Urteils wird darüber hinaus klargestellt, dass Zeiten einer Dienststellenbereitschaft oder eines Journaldienstes in vollem Ausmaß unter den Begriff Dienstzeit subsumiert werden. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wird künftig auch für alle LandeslehrerInnen gelten.

Weitere Detailbestimmungen der Dienstrechts-Novelle betreffen die Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung, die Herabsetzung von Lehrverpflichtungen, die Karenzierung von unkündbaren BeamtInnen in ausgegliederten Unternehmen sowie die pensionsrechtliche Gleichbehandlung von vor 2005 pragmatisierten Landes- und Gemeindebediensteten, die zum Bund wechseln, mit BundesbeamtInnen. (Schluss)