Parlamentskorrespondenz Nr. 870 vom 15.11.2007

Vorlagen: Justiz, Verfassung

Strafprozessreform führt zu zahlreichen Gesetzesanpassungen

Einem weit reichenden Anpassungsbedarf als Folge der Reform des Strafprozesses trägt nun ein so genanntes Strafprozessreformbegleitgesetz II Rechnung. Der vorliegende Entwurf enthält Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Mediengesetzes, das Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, des Militärstrafgesetzes, des Pornographiegesetzes, das Strafregistergesetzes, des Tilgungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden, des Sozialbetrugsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Strafprozessordnung, des OGH-Gesetzes, des Rechtspraktikantengesetzes, des Geschworenen- und Schöffengesetzes, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, des Ärztegesetzes, des Apothekerkammergesetzes, des Arzneimittelgesetzes, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, des Zahnärztegesetzes, des Zahnärztekammergesetzes und des Weingesetzes, die allesamt der Anpassung dieser Gesetze an die mit dem Strafprozessreformgesetz geschaffene neue Systematik des einheitlichen Ermittlungsverfahrens dienen sollen.

Neben einer Richtigstellung von Verweisungen auf Bestimmungen der StPO, die mit dem In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes unrichtig würden, soll eine einheitliche Begriffsbildung umgesetzt und dabei, wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betonen, berücksichtigt werden, dass die Aufgaben von Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gegenüber der vom Idealbild der gerichtlichen Voruntersuchung geprägten StPO eine deutliche Veränderung erfahren.

Überdies soll die Effizienz der Strafverfolgung im Bereich von Korruptionsdelikten durch Einrichtung einer zentralen Korruptionsstaatsanwaltschaft, die bundesweit für die Leitung des Ermittlungsverfahrens bei einem speziellen Katalog von Straftaten zuständig ist, gestärkt und damit auch eine Annäherung an internationale Vorgaben bzw. Verpflichtungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln des Strafrechts geschaffen werden. (299 d.B.)

Verkehr mit Baugrundstücken: Art.15a-Vereinbarung modifiziert Bestimmungen über die Rechtsunwirksamkeit

Die bisher geltende Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken sah vor, dass ein Rechtsgeschäft dann unwirksam wird, wenn nicht binnen zweier Jahre nach Ablauf der dafür bestimmten Frist das Ansuchen um die verwaltungsbehördliche Genehmigung, die Anzeige des Rechtsvorgangs bei der Behörde beziehungsweise die erforderliche Erklärung nachgeholt wird. Dieser Passus soll nun dahin gehend geändert werden, dass die Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäfts in Hinkunft nicht mehr an den bloßen Ablauf von zwei Jahren anknüpft. Vielmehr soll nach den Bestimmungen der neuen Vereinbarung das Rechtsgeschäft dann rechtsunwirksam werden, wenn eine von der Grundverkehrsbehörde gesetzte Frist zur Nachholung der versäumten Handlung ungenützt verstreicht . (317 d.B.) (Schluss)


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