Parlamentskorrespondenz Nr. 345 vom 18.04.2008

Vorlagen: Gesundheit

EU-Rechtliche Anpassungen im Apothekengesetz

Die Regierungsvorlage, mit der das Apothekengesetz und das Apothekerkammergesetz 2001 geändert werden, dient in erster Linie der Umsetzung einer EG-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (502 d.B.) Weiters bringen die Novellen eine  Neuformulierung der allgemeinen Berufsberechtigung für Apotheker sowie die Normierung der unabhängigen Verwaltungssenate der Länder als Berufungsinstanz für Entscheidungen betreffend die Aufnahme und Beendigung des Apothekerberufes. Im konkreten soll ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen geschaffen werden, indem die Vorschriften der bisherigen Anerkennungsregelungen im Lichte der Erfahrungen verbessert und vereinheitlicht werden. Die Novellierung des Apotheken­gesetzes wird auch zum Anlass genommen, um die Berufsantrittsvoraussetzungen für Apotheker in Österreich zu modifizieren und als allgemeine Berufsberechtigung klarer auszugestalten. Zudem wird die Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Apothekerausweises geschaffen. Im Apothekerkammergesetz wird weiters die erforderliche Ausdehnung des Wahlrechts unabhängig von der Staatsangehörigkeit vorgesehen.

Elektronisches Meldesystem für übertragbare Krankheiten

Um die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Österreich zu optimieren, soll - entsprechend internationaler Vorbilder - ein behördeninternes Register anzeigepflichtiger übertragbarer Krankheiten geschaffen werden, heißt es im Vorblatt einer entsprechenden Regierungsvorlage (503 d.B.). Dazu soll im Epidemiegesetz eine datenschutzkonforme Rechtsgrundlage geschaffen werden. Die Datenbank wird durch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend betrieben, wobei mit Kosten in der Höhe von 350.000 € gerechnet wird. Außerdem soll die Koordinierungsfunktion der Landeshauptmänner bei bezirksübergreifenden Ausbrüchen explizit gesetzlich geregelt werden.

Mehr Rechte für Patienten bei Medizinproduktefehlern

In den letzten Jahren wurden insbesondere seitens der Patientenanwaltschaften Sachverhalte aufgezeigt, nach denen Patienten im Verlauf von Behandlungen durch vermeintlich fehlerhafte Medizinprodukte geschädigt wurden, Spitalsträger aber ein Verhalten setzten, das dem Patienten die Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem Hersteller de facto unmöglich gemacht hat. Durch die vorliegende Novelle wird nun dem im Regierungsübereinkommen enthaltenen Ziel, bei Medizinproduktefehlern die Beweisposition zugunsten von Patienten zu regeln, entsprochen (504 d.B.). Im Sinne der Transparenz und der Rechtssicherheit ist es weiters erforderlich, Rechtsgrundlagen für die Führung eines Herzschrittmacher-, ICD- und eines Looprecorderregisters sowie für die Führung weiterer Implantatregister durch die GÖG (Gesundheit Österreich GmbH) zu schaffen. Überdies wird der Verweis auf die Meldepflichtigen im Zusammenhang mit Vigilanzfällen entsprechend der geltenden Rechtslage aktualisiert, der Kreis der Meldepflichtigen erweitert und dem Umstand Rechnung getragen, dass es keine autorisierten Prüfstellen mehr gibt. Ferner werden  Änderungen im Zusammenhang mit dem sogenannten Medizinproduktebeirat vorgenommen. (Schluss)