Parlamentskorrespondenz Nr. 449 vom 19.05.2008

Vorlagen: Gleichbehandlung

Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes

Die EG-Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verbietet jede unmittelbare und mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Die Inhalte dieser Richtlinie sollen nun im Rahmen der Novellierung des Gleichbehandlungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (415 d.B.) umgesetzt werden. Darüber hinaus haben die Erfahrungen bei der Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes gezeigt, dass auch sonstige Änderungen des materiellen Rechts und von Verfahrensvorschriften erforderlich sind.

Die Anpassung an die Richtlinie bringt vor allem eine Ausdehnung des Geltungsbereiches des Gleichbehandlungsgesetzes und der Diskriminierungstatbestände mit sich und umfasst unter anderem folgende Eckpunkte: die Einführung des Diskriminierungstatbestandes der Belästigung und sexuellen Belästigung sowie die Anpassung der Definitionen; die Einführung von Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung, inklusive Schaffung eines Benachteiligungsverbotes (auch für Zeugen/Zeuginnen); die Ausdehnung der Ermächtigung zur Setzung von positiven Maßnahmen auf die gesamte Arbeitswelt; die Anhebung des Mindestschadenersatzanspruches bei Diskriminierung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses von einem Monatsentgelt auf zwei Monatsentgelte und bei Belästigung von 400 Euro auf 720 Euro. Außerdem kommt es zu einer Klarstellung, dass der Diskriminierungsschutz bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. Beendigung in der Probezeit gilt.

Verlängert wird zudem die Verjährungsfrist für die Geltendmachung einer Belästigung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung von sechs Monaten auf ein Jahr. Die Novelle enthält auch die Erweiterung der Zuständigkeit des Senates III sowie eine Neustrukturierung auf Grund der neu hinzukommenden Agenden. Verpflichtend vorgesehen sind weiter die Bestellung einer Stellvertretung des/der jeweiligen Vorsitzenden der Senate der Gleichbehandlungskommission, die Ausfertigung und Zustellung der Ergebnisse der Gleichbehandlungskommission binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung sowie die Veröffentlichung aller Ergebnisse der Gleichbehandlungskommission auf der Website des Bundeskanzleramtes in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form.

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Die Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben und die Verbesserung des Instrumentariums zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes steht auch im Mittelpunkt der Novelle zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (541 d.B.). Dabei geht es vor allem um die Definition der (sexuellen) Belästigung und die Einräumung von Wahlmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer diskriminierenden Beendigung eines Dienstverhältnisses. Die Bestimmungen betreffend die (sexuelle) Belästigung werden nun dahingehend angepasst, dass - entgegen der alten Rechtslage – die bloße Absicht zu einer Diskriminierung schon ausreicht, unabhängig davon, ob die Diskriminierung auch ihren Zweck erreicht hat oder nicht. Es sind somit alle Verhaltensweisen, die eine Diskriminierung bewirken könnten, vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfasst und nicht erst solche, die auch tatsächlich das Ziel der Diskriminierung erreicht haben. Die Anordnung über die Änderung der Zusammensetzung von Dienstrechtskommissionen soll bewirken, dass in die Entscheidungen dieser Kommissionen verstärkt frauenspezifische Gesichtspunkte einfließen.

Mit der vorliegenden Novelle soll – ebenso wie im Gleichbehandlungsgesetz der Privatwirtschaft – klargestellt werden, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auch bei befristeten Dienstverhältnissen und Probedienstverhältnissen direkt Anwendung findet. Bis jetzt war hinsichtlich Mehrfachdiskriminierungen auch nicht normiert, dass auf diesen besonderen Umstand bei der Bemessung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Rücksicht zu nehmen ist. Darüber hinaus enthält der Entwurf Klarstellungen betreffend einiger Verfahrensanordnungen. (Schluss)