Parlamentskorrespondenz Nr. 463 vom 20.05.2008

EU-Unterausschuss mahnt Begründungen für EU-Vorhaben ein

Abgeordnete wollen nationale Kompetenzen wahren

Wien (PK) – Die Diskussion über die drei weiteren Tagesordnungspunkte, die heute auf dem Programm des EU-Unterausschusses standen, machten die Abgeordneten deutlich, dass sie sich nicht mit allgemeinen Begründungen für europäische Gesetzgebungsvorhaben begnügen wollen.

So wurde im Hinblick auf den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rats zur Terrorismusbekämpfung eine Ausschussfeststellung mit SPÖ-ÖVP-BZÖ-Mehrheit angenommen, in der betont wird, dass das materielle Strafrecht zum Kernbereich der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gehöre. Sie kritisieren darin das Fehlen einer substantiellen Begründung, warum Regelungen auf europäischer Ebene geschaffen werden sollen und warum diese im Einklang mit der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit stehen.

Im derzeit gültigen Rahmenbeschluss Juni 2002 werden gewisse Handlungen als terroristische Straftaten definiert und die Mitgliedsstaaten zur Kriminalisierung von Vereinigungen, die diese Straftaten ausführen, sowie von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten verpflichtet. In Österreich wurde dieser Rahmenbeschluss durch die Schaffung der §§ 278b und 278c Strafgesetzbuch umgesetzt. Nun ist geplant, die Tatbestände - öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat, Anwerbung für terroristische Zwecke und Ausbildung für terroristische Zwecke, wie sie im Europaratsübereinkommen zur Verhütung des Terrorismus aufgelistet sind - in Art. 3 des Rahmenbeschlusses zu integrieren. Österreich steht diesem Vorhaben positiv gegenüber.

Abgeordneter Johann Maier (S) zeigte zwar Verständnis für das Vorhaben, meinte jedoch, dass es auch um neue Straftatbestände gehe, die der österreichischen Rechtsordnung fremd seien. Außerdem seien hier sensible Fragen der Datenspeicherung und andere Grundrechtseingriffe betroffen. Die nach dem 11. September getroffenen Grundrechtseingriffe sollten zunächst einmal evaluiert werden, ob sie tatsächlich zweckmäßig waren. Ähnliche inhaltliche Bedenken äußerte Abgeordnete Ulrike Lunacek (G). Der Vertreter des Justizministeriums erläuterte, im Falle einer Umsetzung des genannten Beschlusses sehe er für Österreich einen geringen Umsetzungsbedarf.

Auch in Bezug auf zwei weitere EU-Vorhaben gaben sich die Abgeordneten mittels Ausschussfeststellungen nicht mit der Begründung der Kommission, warum eine europäische Regelung notwendig ist, zufrieden. Beide Anträge wurden einstimmig angenommen.

Sie betrafen zunächst den Vorschlag für eine Richtlinie des Rats zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich. Es wird eine Angleichung und Vereinfachung der geltenden Verfahren zur Aktualisierung und Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich angestrebt. Damit will man die Arbeitsbelastung und den Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, der Landwirtschaft, des Handels und der Kommission verringern.

Genauso kritisch sahen die Abgeordneten den Legislativvorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit

"SOLVABILITÄT II". Ziel dieser Initiative ist die Einführung eines risiko- und zukunftsorientierten Ansatzes bei der Berechnung der Eigenmittel (Solvabilität), die Vertiefung der Integration des EU-Versicherungsmarktes, die Festlegung von Standards für das Risikomanagement von EU-Versicherungsunternehmen und die Verstärkung des Schutzes von Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten.

Österreich hat in diesem Zusammenhang insbesondere eine angemessene Berücksichtigung der österreichischen Struktur der Klein- und Mittelbetriebe moniert. Es soll auch zu keiner Verschlechterung der nationalen Aufsicht über Versicherungsgruppen sowie beim System der Gruppenunterstützung kommen. Ein wesentliches Anliegen der österreichischen Position betrifft auch die Anerkennung der Rückstellungen für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung als Eigenmittel ("Surplus Funds")und eine angemessene Berücksichtigung von Kompositversicherungsunternehmen. (Schluss)