Parlamentskorrespondenz Nr. 117 vom 25.02.2009

Vier Lauschangriffe, 60 Videofallen und keine Rasterfahndung

Bericht des Justizministeriums über besondere Ermittlungsmaßnahmen

Wien (PK) – Drei "große Lauschangriffe", ein kleiner, 60 Videofallen, keine Rasterfahndung – diese Zahlen sind dem Bericht des Justizministeriums über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen im Jahr 2007 zu entnehmen, der dieser Tage dem Parlament zugeleitet wurde. Rund die Hälfte der Maßnahmen war von Erfolg gekrönt. Die Maßnahmen betrafen 2007 laut Bericht 49 Verdächtige; 72 unbeteiligte Dritte waren davon mit betroffen. In 48 Fällen ging es um Delikte gegen fremdes Vermögen, in je vier um Delikte gegen Leib und Leben sowie um die Bildung einer kriminellen Organisation, in zwei Fällen um sonstige strafrechtliche Delikte und in jeweils einem Fall um Suchtmittel bzw. Verstöße gegen das Verbotsgesetz. Es gab im Berichtszeitraum weder Beschwerden gegen die durchgeführten Überwachungen noch Anträge auf Vernichtung von Aufzeichnungen.

Ein Thema, bei dem es Klärungsbedarf gibt, ist die Möglichkeit der Überwachung der Internetkommunikation. Dazu heißt es in dem Bericht: "Der Rechtsschutzbeauftragte wies darauf hin, dass eine klare gesetzliche Regelung für die ohne Kenntnis des Betroffenen durchgeführte Untersuchung von Speichermedien wünschenswert und notwendig sei und im Hinblick auf die völlig gleiche Eingriffsschwere nicht hinter den strengen Voraussetzungen für den großen Lausch- und Spähangriff zurückbleiben dürfe." Hier brauche es eine neue gesetzliche Grundlage.

Wie schon in den Berichten der vergangenen Jahre kommt das Justizressort zu dem Ergebnis, dass sich "aus der Sicht des Bundesministers für Justiz die Formen der akustischen und optischen Überwachung als effizientes und notwendiges Instrumentarium erwiesen, um diesen Formen der Kriminalität im Sinne der Schutzfunktion eines Rechtsstaates wirksam entgegentreten zu können." Auch an der Einschätzung, dass "Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte mit den erweiterten Befugnissen zur Kriminalitätsbekämpfung grundsätzlich maßhaltend und verhältnismäßig umgegangen sind" hat sich nichts geändert. "Es zeigt sich", heißt es weiter, "dass von der Befugniserweiterung für die Strafverfolgungsbehörden mit einer für das Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht Gebrauch gemacht wurde und fundamentale Grundrechtspositionen weitgehend unangetastet bleiben". Der Bericht geht allerdings nicht darauf ein, wo Grundrechte angetastet wurden.

Auch die Schlussfolgerung unterscheidet sich nicht von der früherer Berichte: "Aus der weiterhin geringen Zahl der Anwendungsfälle darf freilich auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die neuen Ermittlungsmaßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung nicht erforderlich wären. Damit würde nämlich die Präventivwirkung des Gesetzes übersehen". (Schluss)