Parlamentskorrespondenz Nr. 857 vom 13.10.2009

Hearing im Innenausschuss über Fremdenrechtsänderungsgesetz

Experten bewerten das neue Fremdenrecht

Wien (PK) – Ein öffentliches Hearing gab es im Innenausschuss zu den zahlreichen Änderungen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes. So werden etwa im Rahmen des Asylgesetzes Sondernormen betreffend den Abschiebeschutz bei Folgeanträgen vorgeschlagen, um jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden. Der faktische Abschiebeschutz, der in der Regel mit der Antragstellung verbunden ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesasylamt mittels Bescheid aufgehoben werden, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und es sich um einen Folgeantrag handelt. Die Aufhebung ist vom Asylgerichtshof in allen Fällen auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen; diese Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung, mit der Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ist aber drei Tage zuzuwarten.

Bei straffällig gewordenen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten soll von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung ihres Schutzstatus eingeleitet werden, wenn das Vorliegen einer Aberkennungsvoraussetzung wahrscheinlich ist. Bei Straffälligkeit kommt es nach fünf Jahren nicht mehr zu einer unwiderleglichen Aufenthaltsverfestigung; ändern sich die Umstände im Herkunftsland, ist der Status auch noch nach diesem Zeitraum abzuerkennen.

Erstmals soll zudem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden, wenn der Fremde schwere Straftaten begeht. Ist eine Abschiebung dieses Fremden aufgrund der Situation im Herkunftsland nicht zulässig, ist dessen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet. Straffällig gewordene Familienangehörige können sich in Zukunft nicht mehr auf die Sonderbestimmungen für Familienverfahren berufen; sie erhalten nur mehr den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten.

Als Experten waren geladen: Rechtsanwalt Georg Bürstmayr, Georg Lienbacher (Leiter des Verfassungsdienstes), Harald Perl (Präsident des Asylgerichtshofs), Bernhard Raschauer (Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Uni Wien), Christoph Riedl (Diakonie Österreich), Alfred Schramm (Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien), Gernot Steiner (Landesflüchtlingsbeauftragter, Amt der Kärntner Landesregierung) und Kathrin Yen (Vorstand der Rechtsmedizin Graz).

Bürstmayr: Im Asylverfahren gilt der Grundsatz der Glaubhaftmachung und nicht des Beweises (der Minderjährigkeit)

Georg Bürstmayr befasste sich in seinem Kurzstatement mit der Gebietsbeschränkung, mit dem neuen Umgang mit den Folgeanträgen, mit der Verkürzung der Beschwerdefrist bei Zurückweisungen und mit der Verpflichtung zum Nachweis des Alters. Im Zusammenhang mit der Gebietsbeschränkung meinte er, das Ziel, Asylwerber sollen im Zulassungsverfahren der Behörde immer zur Verfügung stehen, sei klar, habe aber zahlreiche "Nebenwirkungen". Es werden viele Grundrechte berührt – Achtung des Privat- und Familienlebens, der Religionsfreiheit, der Gleichbehandlung Fremder untereinander – und das Europarecht werde verletzt. Als Alternative böte sich aus Sicht Bürstmayrs die wesentliche Ausweitung des Ausnahmekatalogs oder ein Entfall der Gebietsbeschränkung an.

Als ein zentrales Kapitel der Gesetzesnovelle sah Bürstmayr die Neuregelungen der Folgeanträge an. Der Rechtsstaat, so der Experte, ist hier in einem klassischen Dilemma. Es gibt den Grundsatz, dass kein Asylwerber ungeprüft in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden darf, weil die Genfer Flüchtlingskonvention und das Folterverbot der EMRK verletzt sein könnten. Wenn Österreich diese Verbote verletzt, ist das keine Bagatelle, sondern eine "Katastrophe", betonte er. Missbräuchlich gestellte Anträge sollten besonders schnell erledigt werden, daher müsse jeder einzelne Schritt perfekt sitzen.

Ziel des Wegfalls des Abschiebeschutzes sei es, Missbrauch zu vermeiden. § 12a Asylgesetz sei "extrem kasuistisch" und nur sehr schwer zu praktizieren. Statt Beschleunigung erhält man Verlangsamung. Es gebe bereits die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden auszuschließen; das sei halbwegs erprobt und praktikabel und dürfte für die Missbrauchsvermeidung genügen, meinte er.

Zur "Beschwerde ex machina" nach § 22 Abs. 10 Asylgesetz strich er heraus, das Vier-Augen-Prinzip solle auch in raschen Verfahren wegen der hohen Sensibilität gewahrt bleiben. Bei dieser Regelung handle es sich um einen "krassen Bruch mit der Systematik des AVG", denn normalerweise liege es im Ermessen eines Antragstellers, ob er sich beschwert oder nicht, der Beschwerdeführer muss sein Rechtsmittel begründen, er hat alle Parteienrechte und kann seine Beschwerde ergänzen, einschränken oder zurückziehen. All das gelte hier nicht, sagte er. Die "Beschwerde ex machina" sei systemfremd und verstoße gegen Art. 11 Abs. 2 B-VG. Wenn man ein Vier-Augen-Prinzip will, dann müsse man "dem zweiten Augenpaar Zeit genug geben, zu sehen"; das bedeute den Wegfall der Drei-Tagesfrist oder eine deutliche Verlängerung. Gibt man dem Asylgerichtshof diese Zeit nicht, wäre es laut Bürstmayr ehrlicher, diese Bestimmung entfallen zu lassen.

Zur Verpflichtung zum Nachweis der Minderjährigkeit meinte er, es sei überraschend, dass der Beweis mitten im Asylverfahren erfolgen soll. Demnach hat ein Asylwerber die behauptete Minderjährigkeit nachzuweisen. Da im Asylverfahren der Grundsatz der Glaubhaftmachung und nicht des Beweises gilt, können Asylwerber in der Regel ihre Flüchtlingseigenschaft nicht beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Der Bundesregierung geht es aus seiner Sicht darum, einem Missbrauch des Verfahrensrechts vorzubeugen, sie verabschiedet sich damit gleichzeitig in einer zentralen sachlichen Frage vom Grundsatz der Glaubhaftmachung im Asylverfahren. Der Beweis sei aber dem Asylverfahren fremd, unterstrich er.

Zusammenfassend sagte er: Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen europarechtswidrig, verfassungswidrig, nicht praktikabel, systemfremd, dogmatisch nicht mehr erklärbar oder zum Teil unverträglich für das Asylverfahren. Die wesentlichen Bestimmungen sollten nochmals gründlich diskutiert und überarbeitet werden.

Lienbacher: Bedenken des Verfassungsdienstes wurden berücksichtigt

Georg Lienbacher sprach die neue Regelung des faktischen Abschiebeschutzes bei Folgeanträgen an. Das Bundesasylamt solle bei Folgeanträgen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit erhalten, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, bei Folgeanträgen innerhalb von 18 Tagen vor einem bekannt gegebenen Abschiebetermin soll der Abschiebeschutz ex lege entfallen und nur mehr ausnahmsweise zuerkannt werden. Regelungen, die Missbrauchsfällen entgegenwirken sollen, dürfen nicht in dem Sinn überschießend sein, dass sie legitim gestellte Folgeanträge mit einschließen. Die negativen Rechtsfolgen für die missbräuchlich gestellten Folgeanträge dürfen nicht für zulässige Folgeanträge gelten und es dürfe auch nicht pauschal bei allen Folgeanträgen Missbrauchsabsicht unterstellt werden. Die Regierungsvorlage wird diesen Vorgaben gerecht, in dem sie zwischen legitimen und missbräuchlichen Folgeanträgen unterscheidet. Einzelne Härtefälle können nicht ausgeschlossen werden bzw. die Tatsache, dass nach der Abschiebung neue Asylgründe auftreten, mache die Regelung nicht verfassungswidrig. Das in der Regierungsvorlage entworfene Modell – es bestand in dieser Art nicht im Begutachtungsentwurf – sei konsistent und sachlich; dem Asylwerber werde rechtlicher Schutz gewährt, die Durchführung einer Abschiebung zum geplanten Termin liege im öffentlichen Interesse. Kein Folgeantrag werde von vornherein als Missbrauch gewertet. In jedem Einzelfall ergehe ein Bescheid zur Zu- bzw. Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Damit werde auch den Bedenken des Verfassungsdienstes im Begutachtungsverfahren Rechnung getragen. Dass es sich um Mandatsbescheide handeln soll, entspreche der besonderen Dringlichkeit der Entscheidung kurz vor der Abschiebung.

Es werde auch neue Schubhafttatbestände, insbesondere bei positivem Abschluss eines Dubliner Verfahrens, geben. Neu sei, dass bei Erfüllung der Tatbestände die Verhängung der Schubhaft nicht mehr im Ermessen der Behörde liegt, sondern zwingend vorgesehen ist. Dagegen hat der Verfassungsdienst ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, weil das Grundrecht auf persönliche Freiheit verlangt, dass vor der Verhängung einer Haft stets eine Einzelprüfung durchgeführt wird, ob der Freiheitsentzug notwendig ist. Nun normiert das Gesetz ausdrücklich, dass die Verhängung der Schubhaft in jedem Einzelfall geprüft werden muss.

Zur radiologischen Untersuchung zur Altersfeststellung und zur DNA-Analyse wies er darauf hin, dass die Verpflichtung zur Duldung einer radiologischen Untersuchung wegen des damit verbundenen Eingriffs in die körperliche Integrität nach der EMRK an Hand eines strengen Maßstabs zu beurteilen sei. Deshalb ist in der Vorlage vorgesehen, dass jede Untersuchungsmethode mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen hat. Auch die Anwendung multifaktorieller Methoden ist vorgeschrieben. Die radiologische Untersuchung kann nicht mit Zwang durchgesetzt werden und im Zweifel sei zu Gunsten der Minderjährigkeit des Betroffenen zu entscheiden.

Perl rechnet im heurigen Jahr mit 1.200 bis 1.500 Folgeanträgen

Harald Perl meinte, die Asylverfahren hätten seit dem vergangenen Jahr eine deutliche und nachhaltige Beschleunigung erfahren. Hand in Hand damit war in den vergangenen Monaten eine signifikante Steigerung der Zahl von Folgeanträgen zu beobachten. Beim Asylgerichtshof sind im zweiten Halbjahr des vergangenen Jahres 391 Folgeantragsverfahren anhängig geworden. Im heurigen Jahr sind es bis jetzt 1.072, hochgerechnet gehe man von 1.200 bis 1.500 Folgeantragsverfahren aus, was rund 15 % des gesamten Beschwerdeeingangs eines Jahres entspricht. In den bisherigen Entscheidungen über Beschwerden in Folgeantragsverfahren habe der Asylgerichtshof in 92 bis 93 % der Fälle erstinstanzliche Entscheidungen über das Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache bestätigt sowie 7 bis 8 % der Fälle behoben. Mit der Stellung eines Folgeantrags ist die Prüfung verbunden, ob sich seit der vormaligen Entscheidung der Sachverhalt maßgeblich verändert hat oder eine entschiedene Sache vorliegt. Für die betreffenden Asylwerber bedeutet dies rechtlich, dass ihnen bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Verfahren der faktische Abschiebeschutz zukommt, das heißt, dass sie nicht abgeschoben werden können. Das könnte letztlich dazu führen, dass ein Fremder durch das wiederholte Stellen von Anträgen auf internationalen Schutz den Aufenthalt in Österreich unbegrenzt verlängern kann und es zu keiner Umsetzung bzw. Durchsetzung der früheren Ab- oder Durchsetzung der asylrechtlichen Entscheidung kommen könnte.

Der eingeschlagene Weg sei gangbar und machbar, der die Durchsetzbarkeit einer einmal getroffenen Ausweisungsentscheidung unterstützt sowie dem Rechtsschutzniveau zur Verhinderung der Abschiebung in Fällen eines gerechtfertigten neuerlichen Asylantrages Rechnung trägt.

Raschauer: Folgeanträgen ist ein rechtsstaatliches Verfahren vorangegangen

Bernhard Raschauer machte im Zusammenhang mit den Folgeanträgen darauf aufmerksam, dass bereits ein rechtsstaatliches Verfahren stattgefunden hat, das man verloren hat. Das Gemeinschaftsrecht erlaubt ausdrücklich die Aufhebung des vorläufigen Abschiebeschutzes im Fall eines Folgeantrags. Nie sei ein Staat verurteilt worden, weil er einen Folgeantrag nicht ordentlich geprüft hat, es müssen die Rechte gewahrt sein. Ein Folgeantrag sei kein normaler Antrag, sondern er stehe von vornherein im Verdacht der Verzögerung. Daher müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, warum in der Sache geprüft werden soll.

Beim Mandatsbescheid, der im Begutachtungsentwurf noch nicht enthalten war, ist aus seiner Sicht ein Denkfehler passiert, weil im Mandatsbescheid soll nun rechtskraftfähig entschieden werden, dass der Fremde seinen Antrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte und sich im Staat die objektive Situation nicht geändert hat. Das sei der erste Mandatsbescheid in der österreichischen Rechtsordnung, der einen feststellenden Inhalt hat und zudem ist er aus Rechtsschutzgründen nicht zielführend. Man mache der Verwaltung Arbeit, ohne für den Betroffenen rechtsschutzmäßig etwas zu gewinnen. Das sollte man seiner Meinung nach überdenken.

Die Gebietsbeschränkung sei für den Betroffenen nicht angenehm, aber kein verfassungsrechtliches Problem. Die DNA-Analysen stellen kein rechtsstaatliches, sondern ein datenschutzrechtliches Problem dar, so Raschauer.

Riedl: Gesetz nochmals diskutieren und die Praxiserfahrungen der NGOs einfließen lassen

Christoph Riedl resümierte: Für Flüchtlinge war es noch nie so schwierig, ihre Asylanerkennung durchzusetzen wie heute. Der Grund sei, dass das Asyl- und Fremdenrecht immer mehr umfunktioniert wird in ein extrem komplexes Instrument der Missbrauchsbekämpfung und der Bekämpfung irregulärer Migration. Missbrauchsbekämpfung und die Verfolgung strafbarer Handlungen sind notwendig, müssen aber im Strafrecht, nicht aber in jenem Gesetz abgehandelt werden, das für die Schutzgewährung zuständig ist. Der Zugang zum Recht darf für schutzsuchende Menschen nicht noch weiter eingeschränkt werden, er sollte eigentlich ausgebaut werden. Mit dem vorliegenden Entwurf wird das Gegenteil angestrebt: Die Beschwerdefrist wird in allen zurückweisenden Entscheidungen auf eine Woche verkürzt, gleichzeitig soll eine Gebietsbeschränkung verhängt werden, die es dem Betroffenen per Gesetz verbietet, einen Bezirk zu verlassen, um einen gewillkürten Vertreter aufzusuchen.

Asylsuchende können keine Beschwerden mehr an den VwGH erheben und der VfGH ist nur mehr in Ausnahmefällen für sie anrufbar. Sie sind weitreichenden Melde- und Mitwirkungspflichten unterworfen, sie dürfen die Erstaufnahmestelle nicht länger als 48 Stunden verlassen, um sich für das Verfahren zur Verfügung zu halten. Asylsuchende können sich ohne professionelle Hilfe nicht mehr ansatzweise in ihrem Verfahren zurecht finden, sie sind auch nicht in der Lage, eine wirksame Beschwerde gegen einen Bescheid zu verfassen. Asylsuchende lässt man ohne Beistellung einer Verfahrenshilfe dem Asylgerichtshof entgegentreten. Es gibt keine Sozialbetreuung in Schubhaft mehr und die einzige Beratung, die in Anspruch genommen werden kann, ist eine Rückkehrberatung, zählte der Vertreter der Diakonie auf. Er appellierte an die Parteien, das Gesetz in der vorliegenden Fassung nicht zu beschließen, es gründlich zu diskutieren und die Praxiserfahrungen der NGOs einfließen zu lassen.

Schramm: Ziele des Gesetzentwurfs können nicht erreicht werden

Alfred Schramm setzte sich kritisch mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auseinander. Er bemängelte nicht nur die seiner Ansicht nach unverständlichen und komplizierten Verweise, die die Vollziehbarkeit der Gesetze erschwerten, sondern äußerte auch die Vermutung, dass die Ziele des Entwurfs – Verhinderung von Missbrauch und mehr Effizienz bei Abschiebungen – durch die vorgesehenen Maßnahmen nicht bzw. "beinahe nicht" erreicht werden könnten. So wird seiner Ansicht nach die Abschiebung straffällig gewordener Asylwerber aufgrund von Verweisen auf die EMRK auch künftig kaum möglich sein. Außerdem befürchtet er, dass einzelne Bestimmungen hinsichtlich der – von ihm grundsätzlich begrüßten – "Verengung" von Verfahrensrechten bei Folgeanträgen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden.

Im Detail äußerte sich Schramm u.a. zu den neuen Strafbestimmungen betreffend die Beihilfe zu unerlaubtem Aufenthalt, den ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung und der Aberkennung des Asylstatus bei Straffälligkeit skeptisch. So wertete er etwa die unterschiedlichen Folgen für EhegattInnen und LebensgefährtInnen, die ihren Partner bzw. ihre Partnerin verstecken, als gleichheitswidrig. Ärztliche Untersuchungen könnten nicht durchgeführt werden, wenn sich der Betroffene weigere, bemängelte er. Die Bestimmungen über die Aberkennung des Asylstatus bei Straffälligkeit sind für Schramm "zahnlos".

Steiner: Gesetz geht in richtige Richtung, wird aber nicht wirken

Gernot Steiner qualifizierte das Gesetzespaket als zweifellos richtigen Schritt in die richtige Richtung und hob in diesem Zusammenhang die Beschleunigungen im Verfahrensbereich hervor. Er fürchtet allerdings, dass diese Verfahrensbeschleunigungen keine Auswirkungen zeigen werden, weil, wie er meinte, Abschiebungen auch künftig nur schwer durchsetzbar seien. Steiner forderte unter anderem strengere Bestimmungen für straffällig gewordene Asylwerber und gab zu bedenken, dass es für beschleunigte Verfahren einer mehrfachen Verurteilung wegen Körperverletzung, Nötigung, gefährlicher Drohung oder Diebstahl bedürfe.

Kein Verständnis äußerte Steiner außerdem dafür, dass für "geduldete Fremde", die aufgrund der Situation in ihrem Heimatland nicht abgeschoben werden können, eine Aufenthaltsverfestigung möglich sei. Weiters kritisierte er die Aberkennung des Asylstatus nur bei schweren Verbrechen und mahnte eine automatische Aberkennung des Asylstatus für Personen aus nunmehrigen EU-Staaten ein. In Bezug auf die Übermittlung von Daten an das Bundesasylamt vermisst er klare Regelungen.

Yen: Methoden zur Altersschätzung wissenschaftlich gut abgesichert

Kathrin Yen informierte die Abgeordneten über die heutigen Möglichkeiten der Wissenschaft zur Altersbestimmung. Sie betonte, dass eine exakte Altersbestimmung nicht möglich sei, es aber eine Reihe von gut abgesicherten Methoden zur forensischen Altersschätzung gäbe.

Die Altersschätzung beruhe, so Yen, auf drei Säulen: einer körperlichen Untersuchung, einer Untersuchung der Knochenreife und einer Untersuchung des Reifezustands des Gebisses. Der ungenaueste Teil ist ihr zufolge dabei die körperliche Untersuchung, da man ab etwa fünfzehn Jahren von der körperlichen Entwicklung her ein Erwachsener sei. Dennoch ist diese Untersuchung ihrer Ansicht nach notwendig, um Zeichen zu finden, die auf eine gestörte oder beschleunigte Entwicklung hinweisen. Die Untersuchung sei nicht unangenehm, versicherte Yen, es sei nicht zu befürchten, dass sie traumatisierende Wirkung habe.

Eine wirksame Untersuchung der Knochenreife und des Gebisses ist laut Yen nur mit bildgebenden, also radiologischen Verfahren möglich, die nach den geltenden Bestimmungen des Asylgesetzes derzeit aber nicht zulässig seien. Beide Untersuchungen sind nach Darstellung Yens wissenschaftlich sehr gut abgesichert, wobei in einer Gesamtbeurteilung von Seiten der Gerichtsmedizin stets nur ein Mindestalter angegeben werden könne. (Forts.)