Parlamentskorrespondenz Nr. 1029 vom 24.11.2009

Vorlagen: Justiz

Anpassungen im Urheberrecht

Nach Änderung der entsprechenden Verfassungsbestimmung muss die Weisungsfreiheit des Urheberrechtssenats gesetzlich normiert werden. Durch die Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes und des Übernahmegesetzes (482 d.B.) wird nunmehr ein Aufsichtsrecht der obersten Organe in Form eines Informationsrechts vorgesehen.

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung und der Notariatsordnung

Ein Erkenntnis des VfGH macht die Änderung der Rechtsanwaltsordnung (RAO) erforderlich (483 d.B.). In Hinkunft sollen zu den Wahlen nach der RAO auch RechtsanwaltsanwärterInnen in die Kammermitgliedschaft einbezogen werden; im Zusammenhang mit Problemen bezüglich der Präsenzquoren soll bei den Wahlen nach der RAO auch eine Briefwahl möglich sein. In der NO sollen für die Aufbringung und Einhebung der Kammerbeiträge gesetzliche Grundlagen für Beitragsordnungen geschaffen werden. In Ordnungsstrafsachen wird ein Berufungssenat geschaffen und ein Kammeranwalt eingerichtet.

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz bringt Vereinfachungen

Vereinfachungen und Entlastungen bringt das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (484 d.B.), vor allem aber eine Reduktion der Verwaltungskosten für Unternehmen im Zusammenhang mit Informationsverpflichtungen. U.a. wird der Schwellenwert bei der Rechnungslegungspflicht (Buchführung, Inventur, Bilanzierung) von Unternehmen, die nicht von einer Kapitalgesellschaft geführt oder beherrscht werden, von 400.000 auf 700.000 € angehoben. Änderungen gibt es auch etwa bezüglich Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebs und bei der Abschreibung des Umlaufvermögens. Laut Erläuterungen wird durch die Vereinfachungen und Änderungen mit einer Entlastung für Unternehmen im Ausmaß von jährlich 55 Mio. € gerechnet.

Bald können Partnerschaften eingetragen werden

"Das österreichische Recht gewährt gleichgeschlechtlichen Paaren keinen rechtlichen Rahmen für ihr Zusammenleben", wird auf dem Vorblatt der Vorlage, mit dem das Rechtsinstitut der "eingetragenen Partnerschaft" geschaffen und eine Vielzahl von Gesetzen geändert werden (485 d.B.), lakonisch festgestellt. Dieser Zustand widerspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention und soll jetzt durch ein umfangreiches Gesetzespaket geändert werden.

Mit der Regelung soll Menschen, die eine solche Partnerschaft eingehen, eine adäquate Rechtsstellung gesichert werden. Die Adoption von Kindern – sowohl durch beide PartnerInnen als auch durch einen einzelnen Partner – ist nicht möglich. Die eingetragene Partnerschaft sei keine "Ehe light", wird in den Erläuterungen betont. Demgemäß wird auch nicht auf das Eherecht verwiesen, sondern werden die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen über Rechte und Pflichten der PartnerInnen in einem eigenen Sondergesetz zusammengeführt. Gleichwohl entsprechen die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft im Wesentlichen den Rechten und Pflichten verheirateter Personen.

Eine eingetragene Partnerschaft wird nur zwischen Personen des gleichen Geschlechts möglich sein; eine bestehende Ehe und eine bestehende Partnerschaft schließen den Abschluss einer eingetragenen Partnerschaft aus, im Strafgesetzbuch werden Verstöße gegen diese Bestimmung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Das Gesetz regelt die Form der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und normiert die Rechte und Pflichten der PartnerInnen: "Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet", heißt es im § 8 des Gesetzestextes. Geregelt sind die Bereiche Wohnen, gesetzliche Vertretung, Mitwirkung im Erwerb und Unterhalt, eigene Abschnitte sind dem Thema "Auflösung der eingetragenen Partnerschaft" und deren Folgen gewidmet.

Bis zum Beschluss der Bundesregierung gab es eine öffentliche Diskussion über die Institution, vor der die Partnerschaft rechtlich verbindlich eingegangen wird. § 6 des EPG hält dazu fest: "Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden." Im Personenstandsgesetz (§ 47a) wird dazu normiert: "Der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde hat ... in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde eine Niederschrift über die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen."

Die Schaffung des Rechtsinstituts der eingetragenen Partnerschaft hat Folgen in vielen Rechtsbereichen. Allein das Inhaltsverzeichnis der zu ändernden Gesetze umfasst zwei Seiten. Die Änderungen betreffen das Zivil- und Strafrecht, das Arbeits-, Sozial- und Sozialversicherungsrecht, das Abgabenrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht, den Datenschutz und das Dienstrecht, das Personenstands-, Pass- und Melde- sowie das Fremdenrecht und eine Reihe weiterer Gesetze. Das Gesetz soll – die Beschlussfassung des Parlaments im Dezember vorausgesetzt – mit 1. Jänner 2010 in Kraft treten.

Kinderbeistand soll Kinder bei Trennung der Eltern unterstützen

Mit einem Kinderbeistand-Gesetz (486 d.B.) trägt die Regierung der Tatsache Rechnung, dass Kinder sehr oft unter der Trennung ihrer Eltern leiden und dass Kinder im Streitfall sogar instrumentalisiert werden. Der nun einzurichtende "Kinderbeistand" soll dem abhelfen, indem er als "Sprachrohr" des Kindes vor Gericht fungiert und damit die Belastung in Obsorge- und Besuchsstreitigkeiten vermindern hilft. Dies soll auch dadurch erreicht werden, dass der Kinderbeistand als persönlicher Ansprechpartner des Kindes dient, der es im Verfahren unterstützt und dem häufigen Phänomen der – vermeintlichen - Verantwortlichkeit des Kindes für die Trennung der Eltern entgegenwirkt. Im ersten Halbjahr 2008 wurde das Modell eines Kinderbeistands bereits in der Praxis erprobt, der Modellversuch wurde auch wissenschaftlich begleitet und evaluiert.

Modernisierungsschritte im Strafvollzug

Modernisierungsschritte im Strafvollzug bringt eine Novellierung des Strafgesetzbuchs und damit zusammenhängender Gesetze (487 d.B.), die dem Parlament vorliegt. Mit der Vorlage reagiert das Justizressort auch auf in der letzten Zeit eingetretene Veränderungen und neue Herausforderungen bzw. internationale Anforderungen. U.a. wird die Verständigung bestimmter Opfer von der Entlassung Strafgefangener vorgesehen, es gibt Hilfen zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und eine Reihe von Klarstellungen und Anpassungen, bis hin zu getrennten WC-Anlagen in Hafträumen. (Schluss)