Parlamentskorrespondenz Nr. 183 vom 22.03.2010

Vorlagen: Bildung

Berufsausbildungsgesetz: Interessensvertretung für Jugendliche

Jugendliche in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen sollen in Zukunft eine Interessenvertretung, vergleichbar dem Jugendvertrauensrat in Betrieben, erhalten. Das sieht eine Novelle zum Berufsausbildungsgesetz vor, das der Wirtschaftsminister dem Nationalrat vorgelegt hat.

Darüber hinaus sollen facheinschlägige Ausbildungen im Ausland nicht wie bisher bis maximal vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit angerechnet werden können, sondern bis zu sechs Monate. Ist die Ausbildung im Ausland allgemeiner Art, so bleibt es bei der Anrechnung von bis zu vier Monaten.

Der vorliegende Entwurf sieht auch den Entfall des Nachweises der Gegenseitigkeit bei ausländischen Prüfungen und Ausbildungen vor. In den Erläuterungen wird dazu ausgeführt, dass in der Praxis der Nachweis kaum gelingt, jedoch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellt.

Eine Änderung betrifft weiters die Wiederholung der Lehrabschlussprüfung. Werden einzelne Gegenstände mit "nicht genügend" abgeschlossen, dann müssen die Jugendlichen nur mehr diese wiederholen.

Neuerungen wird es auch im Bereich der integrativen Ausbildung geben. Eine integrative Ausbildung ist grundsätzlich für jene Personen vorgesehen, die nicht vom AMS vermittelt werden können und entweder am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten, keinen positiven Hauptschulabschluss aufweisen, Behinderungen im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes aufweisen oder aus sonstigen in der Qualifikation der Person liegenden Gründen bei der Lehrplatzsuche erfolglos bleiben. Die geplanten Neuerungen führen nicht nur zu administrativen Vereinfachungen, etwa beim Wechsel eines Jugendlichen von einem regulären Lehrverhältnis in die integrative Berufsausbildung. Sie stellen auch klar, dass im Rahmen der integrativen Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalausbildungszeit vereinbart werden kann. Die Reduktion von Teilqualifikationsausbildungen ist überdies nur bis zur Hälfte der regulären Ausbildungsdauer zulässig.  (Schluss)


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