Parlamentskorrespondenz Nr. 492 vom 18.06.2010

Vorlagen: Gesundheit

Apothekerkammergesetz wird novelliert

Da die Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung der Österreichischen Apothekerkammer bislang nach verschiedenen, sachlich nicht gerechtfertigten Gesichtspunkten erfolgte, legt die Bundesregierung nun eine Novelle des Apothekerkammergesetzes 2001 (751 d.B. ) vor, die eine Angleichung der diesbezüglichen Berechnungsmodi zum Inhalt hat. Die Berechnung der Mandatszahlen soll – im Sinne einer einheitlichen Vorgehensweise und gerechteren Verteilung – künftig in beiden Fällen nur auf die Mitgliederzahl der jeweiligen Abteilung abstellen.

Außerdem greift die Novelle den Vorschlag der Apothekerkammer zur Änderung des Beginns der allgemeinen Funktionsperioden auf, da so die jeweiligen Fristen und Termine des Wahlverfahrens im Jahresablauf besser unterzubringen sind. Auch räumt man die Möglichkeit ein, den bislang nicht erfassten Präsidenten bzw. Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle das Vertrauen zu entziehen.

Neue Vorschriften betreffend die Einfuhr von Arzneimitteln

Der vorliegende Entwurf für ein neues Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (773 d.B. ) dient der Lösung von Problemen, die sich aus der bisherigen Vollzugspraxis ergeben haben.

Durch die Schaffung vollzugstauglicher und praxisnaher Vorschriften will die Bundesregierung vor allem eine effiziente Überwachung der Einfuhr und des Verbringens von in Österreich nicht zugelassenen Arzneimitteln gewährleisten, um das hohe Risiko zu reduzieren, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen, gefälschten oder gesundheitsschädlichen Produkten einhergeht. Der Entwurf enthält daher eine ausdrückliche Verbotsregelung für den grenzüberschreitenden Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz – etwa über das Internet – bestellt wurden. Werden solche Produkte entgegen dieser Bestimmung nach Österreich eingeführt oder verbracht, können sie von Zollorganen oder Organen des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) an den Absender zurückgesandt oder – falls dies nicht möglich ist - vernichtet werden. Die Kosten dafür hat der jeweilige Besteller zu tragen.

Außerdem soll eine effiziente Gestaltung der Einfuhr aus Staaten, die nicht Vertragspartner des EWR sind, und des Verbringens aus EWR-Vertragsländern gewährleistet werden. Weitere Regelungsschwerpunkte betreffen die Beibehaltung der erleichterten Einfuhr für Produkte, die im EWR verkehrsfähig sind, die Verkürzung der Meldefristen und die Möglichkeit elektronischer Anträge und Meldungen.

Ländern, Städten und Gemeinden entstehen durch das neue Arzneimitteleinfuhrgesetz keine neuen Vollzugskosten, vielmehr werde es hier zu Entlastungen kommen, da sämtliche Vollzugsagenden (soweit nicht zollrechtliche Belange betroffen sind) auf das BASG übertragen werden, dessen Aufgabenbereich der Entwurf erweitert. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten für den Bund werden mit 28.431 € veranschlagt.

Die wenigen neuen Informationspflichten, die für die Unternehmen entstehen, haben keine erheblichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten, da sie weit unter der Bagatellgrenze liegen. Die Umstellung auf elektronische Einreichung und die Übertragung von Vollzugsagenden auf das BASG führten vielmehr zu Entlastungen und Vereinfachungen bei den Verfahrensabläufen, was sich positiv auf die diesbezüglichen Verwaltungskosten von Unternehmen auswirken werde. Bleibe die Zahl von durchschnittlich 5000 Anbringen jährlich konstant, könne mit einem Einsparungspotential von 60.000 € pro Jahr gerechnet werden. (Schluss)