Parlamentskorrespondenz Nr. 498 vom 21.06.2010

Vorlagen: Gesundheit

Neuregelungen zur Stärkung der ambulanten Versorgung

Die Erhöhung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Gesundheitssystems ist erklärtes Ziel der Bundesregierung und damit auch im Regierungsprogramm verankert. Dabei gilt es unter anderem den Zugang der PatientInnen zu medizinischen Leistungen durch die Schaffung bedarfsorientierter, zusätzlicher Versorgungsangebote im ambulanten Bereich zu verbessern. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Wunsches nach neuen Organisationsformen im ambulanten Sektor – der auch von Seiten der Österreichischen Ärztekammer getragen wurde – bestand deshalb legislativer Handlungsbedarf.

Insgesamt zielt der nun vorliegende Gesetzesentwurf zur 14. Novelle des Ärztegesetzes, 72. Novelle zum ASVG und zum Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung (779 d.B. ) auf die Verbesserung der Versorgungsangebote im niedergelassen Bereich ab, um den Spitalssektor zu entlasten. Im Zuge dieser Maßnahmen schafft man außerdem eine Ersatzregelung für das System der Bedarfsprüfung von selbstständigen Ambulatorien. Eine diesbezügliche Lösung musste gefunden werden, da der EuGH das bisher angewandte System 2009 als europarechtswidrig erkannt hat: Bis dato unterlagen nämlich nur selbstständige Ambulatorien (für Zahnheilkunde) einer solchen Bedarfsprüfung, während (zahnärztliche) Gruppenpraxen ohne weitere Schwelle ihre Tätigkeit aufnehmen konnten und damit den Status einer Wahlarzteinrichtung erhielten. Marktregulierungen auf Anbieterseite müssten dem Erkenntnis des EuGH zufolge aber in gleicher Weise für alle gelten, die gleiche Leistungen anbieten (wollen).

Regle man diesen Bereich nicht neu, so könnten Antragsteller für selbständige Ambulatorien aus den Staaten der Europäischen Union aufgrund des Anwendungsvorrangs von EU-Recht ohne Bedarfsprüfung ungehindert Ambulatorien in Österreich verwirklichen. Dies habe bei angebotsinduzierter Nachfrage wiederum zur Folge, dass die Ausgaben im Rahmen der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung steigen.

Durch das feingestimmte Instrumentarium eines geordneten Marktzugangs auf Seiten der Leistungsanbieter stelle man nunmehr sicher, dass für die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung kein nennenswerter Anstieg im System der Kostenerstattung sowie der Sachleistungsversorgung entsteht. Was die Landesvollziehung betrifft, so ist auch mit keinem nennenswerten Zuwachs bei den Verwaltungsverfahren zu rechnen, wie dies bei Beibehaltung des Status-quo der Fall gewesen wäre.

Weitere Änderungen betreffen die Modernisierung der Regelungen über die Bedarfsprüfung von bettenführenden Krankenanstalten und ihre bessere Harmonisierung mit den Planungsarbeiten von Bund und Ländern. Beim Sozialversicherungsrecht nimmt man außerdem Anpassungen im Vertragspartnerbereich vor. Was die bestehenden sozialrechtlichen Regelungen betrifft, so aktualisiere man sie in Hinblick auf die praktische Anwendung und Rechtsentwicklung. Einer umfassenden Erneuerung unterzieht man auch die Bestimmungen über die ärztliche Qualitätssicherung. Schließlich werden noch dringliche Anliegen in Hinblick auf die ärztliche Ausbildung und Berufsausübung einer gesetzlichen Regelung zugeführt.

Die mit dem Entwurf eingeräumte Möglichkeit, (zahnärztliche) Gruppenpraxen auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen zu können, wird als besonders positiv hervorgehoben: Hierdurch eröffne sich die Nutzung von Wirtschaftlichkeitspotentialen, was positive Effekte auf Spitalsträger und die soziale Krankenversicherung habe. Die Absicherung der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung führe wiederum zu positiven Effekten für den Wirtschaftsstandort Österreich und die Beschäftigungslage im Gesundheitssektor. Für die KonsumentInnen habe die mit dem Gesetz angestrebte Angebotsoptimierung bei der (zahn)ärztlichen Versorgung ebenfalls große Vorteile.

Für die Unternehmen ergeben sich durch die Änderungen (des Ärztegesetzes, des Zahnarztgesetzes und des Bundesgesetzes über Kranken- und Kuranstalten) aber nicht zu vernachlässigende Verwaltungskosten durch neue Informationsverpflichtungen.

FPÖ für Schaffung einer Verfallsregel im Tiertransportgesetz

In seinem Entschließungsantrag (1183/A[E] ) fordert F-Abgeordneter Bernhard Vock die Ausarbeitung einer Regierungsvorlage zur Verschärfung der Strafbestimmungen des Tiertransportgesetzes 2007, um bei Verstößen im Zuge illegaler Tiertransporte zukünftig Gegenstände und Tiere für verfallen erklären zu können. Im Tierschutzgesetz ist diese Regelung bereits verankert, womit man die Beschlagnahme der betroffenen Tiere sowie jener Kraftfahrzeuge die zum rechtswidrigen Transport dieser Tiere verwendet wurden, ermöglicht. Bislang kämen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes bei illegalen Tiertransporten aber nur in einzelnen Fällen zum Tragen. (Schluss)