Parlamentskorrespondenz Nr. 650 vom 30.08.2010

Vorlagen: Inneres

Berufe mit möglichem Schusswaffengebrauch auch für Zivildiener offen

Mit einer Novelle zum Zivildienstgesetz (ZDG-Novelle 2010, 871 d.B.) soll Zivildienern die Möglichkeit eröffnet werden, auch Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Dienstes auszuüben, in denen das Führen einer Schusswaffe erforderlich ist. Dazu gehört etwa der Dienst bei der Polizei oder bei einem anderen Wachkörper, aber auch als Soldat. Angeführt wird in der Liste zusätzlich der rechtskundige Dienst beim Bundesasylamt, der zur Ausübung exekutivdienstlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt.

Konkret wird eine neuer § 6b eingeführt, der vorsieht, dass ein Zivildienstpflichtiger nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres einmalig das Erlöschen seiner Zivildienstpflicht beantragen kann. Dazu hat er glaubhaft zu machen, dass er den angestrebten Dienst nur deshalb nicht versehen kann, weil er Zivildienst geleistet hat. Der Betreffende muss aber auch erklären, dass er es nicht mehr aus Gewissensgründen ablehnt, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden. Der Antrag samt Erklärung ist bei der Zivildienstagentur einzubringen. Der Agentur ist dann innerhalb von zwölf Monaten die tatsächliche Aufnahme in die entsprechende Verwendung nachweislich bekanntzugeben. Sollte der Antragsteller nicht aufgenommen worden sein, dann wird er erneut zivildienstpflichtig.

Gelockert wird auch das allgemeine Verbot für Zivildienstpflichtige,  für die Dauer von 15 Jahren Schusswaffen zu führen. Sollte der Zivildiener Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung oder ein Sportschütze sein, so kann auf seinen Antrag hin künftig eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und des Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen sowie vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden. Das Gleiche gilt für die Jagdausübung.

Was die Einsatzmöglichkeiten für Zivildiener betrifft, so werden diese auf Kinderbetreuungseinrichtungen ausgeweitet, wobei festgehalten wird, dass es sich dabei nur um Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Vorgesetzten handelt.

Die Zivildienstagentur wird in Hinkunft im Sinne der Verwaltungsvereinfachung mehr Aufgaben übernehmen. So sollen unter anderem die Zivildiensterklärungen an die Agentur und nicht mehr an die Innenministerin übermittelt werden; die Agentur wird mit Bescheid festzustellen haben, ob die Zivildienstpflicht erloschen ist; sie wird auch explizit ermächtigt, personenbezogene Daten für Zwecke der Vollziehung des Zivildienstgesetzes zu verarbeiten.

Zivildienern wird gemäß der Neuerungen die Pauschalvergütung - wie den Wehrpflichtigen auch - nunmehr jeweils mit 15. des Monats ausbezahlt, und nicht mehr wie bisher mit Monatsbeginn.

Die Regierungsvorlage streicht auch die Berufungsmöglichkeit für Zivildiener gegen einen Zuweisungsbescheid. In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ausgeführt, dass dies keine Schlechterstellung bedeutet, da ausreichend andere geeignete Instrumentarien zur Verfügung stehen, sollten Zivildienstpflichtige ihren Dienst aus zwingenden Gründen nicht antreten können.

Eine weitere Bestimmung der vorliegenden ZDG-Novelle sieht vor, dass jeder Zivildienstleistende ein individualisiertes Zivildienstabzeichen erhält, das die Identität und die Eigenschaft als Zivildienstleister erkennbar macht, und das während der Einsätze zu tragen ist. Das Zeichen geht dann in den Besitz des Betreffenden über, sobald dieser seinen ordentlichen Zivildienst vollständig abgeleistet hat.

Änderungen sind schließlich auch im Disziplinarrecht geplant, da die Vollzugspraxis laut Erläuterungen gezeigt habe, dass die derzeitigen Disziplinarmaßnahmen völlig unzureichend sind. In vielen Fällen sei es erst nach einigen Monaten möglich, Fehlverhalten entsprechend zu sanktionieren oder Zivildiener zu entlassen. Es sind daher schärfere Maßnahmen beim Missbrauch von Krankenständen vorgesehen. Sollte ein Zivildienstpflichtiger seinen Dienst unentschuldigt nicht angetreten haben, so erfolgt eine raschere Neuzuweisung als bisher. Darüber hinaus besteht in Zukunft die Möglichkeit der sofortigen Entlassung aus disziplinären Gründen.

BZÖ gegen zusätzliche Asyl-Erstaufnahmestelle

Im Zuge der Diskussion über Asyl-Erstaufnahmestellen fordert das BZÖ die Regierung mit Entschließungsantrag 1013/A(E) auf, von der Schaffung einer zusätzlichen Erstaufnahmestelle für Asylwerber Abstand zu nehmen. Stattdessen sollten die Asylverfahren beschleunigt werden, fordern die Antragsteller, angeführt von Abgeordnetem Gerald Grosz. (Schluss)