Parlamentskorrespondenz Nr. 767 vom 13.10.2010

Vorlagen: Justiz

Verbesserung des Schutzes von Kindern im internationalen Bereich

Mit der Unterzeichnung des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz der Kinder (867 d.B.) im April 2003 trug Österreich unter anderem dem Wunsch Rechnung, unter Berücksichtigung des einschlägigen UN-Abkommens gemeinsame internationale Bestimmungen für die Protektion von Minderjährigen festzulegen. Sein Inhalt ist dementsprechend auf alle Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs anzuwenden. Es steht den Vertragsstaaten jedoch frei, auch das Ungeborene und Personen über 18 Jahre im Rahmen autonomer Regelungen zu schützen.

Nun soll das Haager Übereinkommen 1996 ratifiziert werden. Es ersetzt das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen (MSÜ) aus dem Jahre 1961. Im Zuge der Anwendung des MSÜ war es nämlich – u. a. aufgrund des Zuständigkeitsvorrangs der Heimatbehörde bei Doppelstaatsbürgern – immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen. Ein solcher Vorrang bewährte sich auch deshalb nicht, weil die zuständigen Heimatbehörden Situation und Interessen des Minderjährigen häufig weniger leicht beurteilen konnten, als die Behörden des Aufenthaltsstaates. Das Übereinkommen aus dem Jahre 1996 sieht deshalb (für Maßnahmen zum Schutz eines Kindes oder seines Vermögens) die Zuständigkeit der Behörden jenes Staates vor, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Außerdem räumt es die Möglichkeit ein, die Zuständigkeit ganz oder teilweise einer anderen Behörde zu übertragen.

Was den Bereich der Ehescheidung anbelangt, so können die Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die Zuständigkeit der Gerichte des Staates vereinbaren, in dem das Scheidungsverfahren anhängig ist.

Die mit der Ratifikation einhergehenden Veränderungen bringen keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich. Zwar könnten vermehrt Anfragen von Seiten ausländischer Behörden gestellt werden, dem dadurch vergrößerten Arbeitsanfall stehen jedoch die Vereinfachung der Rechtslage und die Möglichkeit österreichischer Behörden, vom Kooperationsmechanismus Gebrauch zu machen, gegenüber. Verfahren zum Schutz der Person und des Vermögens von Kindern in grenzüberschreitenden Sachverhalten werden beschleunigt, in einer größeren Anzahl von Fällen kann nun außerdem österreichisches Recht zur Anwendung kommen.