Parlamentskorrespondenz Nr. 93 vom 28.01.2011

Vorlagen: Justiz

EU-Richtlinie bringt Neuerungen auf dem Gebiet der Mediation

Mit dem Erlass eines Bundesgesetzes über bestimmte Aspekte der grenzüberschreitenden Mediation in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union setzt Österreich eine EU-Richtlinie in nationales Recht um, die unter anderem darauf abzielt, die Attraktivität des Instruments Mediation zu erhöhen. Dabei will sie auch europaweit einheitliche Mindeststandards für jene Bereiche, in denen sich Berührungspunkte zwischen Mediations- und Gerichtsverfahren ergeben können, schaffen.

Diesem allgemeinen Ziel folgend gibt die Richtlinie aber keine Einzelheiten zum Verfahren selbst vor, sondern beschränkt sich auf wesentliche Grundfragen, die insbesondere in einem Gerichtsverfahren nach gescheiterter Mediation auftreten können. Der ihrer Umsetzung dienende Gesetzesentwurfe (1055 d.B.) enthält deshalb eine Bestimmung über die "Vollstreckbarmachung" einer schriftlichen Mediationsvereinbarung, wodurch eine – ebenfalls im Rahmen der Regierungsvorlage konkretisierte – Änderung in der Zivilprozessordnung notwendig wird. Diese habe aber einen geringfügigen Mehrbedarf an Planstellen bei den Gerichten zur Folge.

Das seit 2004 in Geltung stehende und bewährte Zivilrechts-Mediations-Gesetz wird für MediatorInnen allerdings weiterhin maßgeblich sein. Die Regelungen der Richtlinie sind vor diesem Hintergrund dahingehend in das österreichische System einzubetten, dass die Errungenschaften des österreichischen Mediationswesens nicht gefährdet werden. Der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes, mit dem man die Richtlinie in nationales Recht umsetzt, soll deshalb auf grenzüberschreitende Sachverhalte im EU-Raum beschränkt werden.

Der Entwurf enthält aber nicht nur Bestimmungen für den Bereich der Mediation, sondern auch eine Ergänzung zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG), mit der eine Lücke in Hinblick auf die Umsetzung des Haager Kinderschutzübereinkommens geschlossen wird. Darüber hinaus schlägt die Regierungsvorlage redaktionelle Anpassungen im Suchtmittelgesetz (SMG) vor.