Parlamentskorrespondenz Nr. 305 vom 29.03.2011

Vorlagen: Unterricht

Aufgabenprofil der Schulleitung geht in Richtung Managementfunktion

Mit der jüngsten Novelle des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) (1112 d.B.) soll das Aufgabengebiet der Schulleitung in strukturierter Art und Weise dargestellt werden, um den Weg in Richtung einer steuerungs- und wirkungsorientierten Einheit Schule beschreiten zu können. Die in diesem Bereich maßgeblichen FunktionsträgerInnen müssten schließlich Verantwortung übernehmen und ihre Führungsfunktion konsequent wahrnehmen können, heißt es dazu im Entwurf.

Die Kernaufgaben der Schulleitung sind den fünf Bereichen "Leitung und Schulmanagement", "Qualitätsmanagement", "Schul- und Unterrichtsentwicklung", "Führung und Personalentwicklung" sowie "Außenbeziehung und Öffnung von Schule" zuzurechnen. Festgeschrieben wird dieses Profil im § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

Schulaufsicht soll sich zu Qualitätsmanagement entwickeln

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz soll dahingehend geändert werden, dass ein bundesweites, durchgängiges und alle Schulen bzw. Ebenen der Schulverwaltung umfassendes Qualitätsmanagement etabliert werden kann. Dies sei notwendig, da die Effizienz der traditionellen, inputorientierten Steuerung stark abgenommen habe, heißt es im diesbezüglichen Entwurf (1113 d.B.).

Die Konzeption der konkreten Umsetzungsmaßnahmen erfolge dabei schrittweise in einem partizipativen Prozess unter Einbindung von VertreterInnen des Unterrichtsministeriums, des Qualitätsmanagements, der Schulpartner sowie der Schulleitungen. Ihre Umsetzung begleite man außerdem unter Miteinbeziehung der Personalvertretung der LehrerInnen. Das Kernstück des zu etablierenden Qualitätsmanagements bilde dabei der Nationale Qualitätsrahmen, der eine Reihe von Maßnahmen und Instrumenten zur Entwicklung und Sicherung der Schulqualität vorsehe. Hierunter fielen unter anderem Zielvereinbarungen, Selbstevaluationen und die Einführung eines schlanken Planungs- und Berichtswesens.

In diesem Kontext gelte es außerdem, die Organe der Schulaufsicht als "QualitätsmanagerInnen" auf Landes- und Bezirksebene neu zu positionieren, heißt es im Entwurf. Diesen komme die Aufgabe zu, die Schulleitungen zu unterstützen, strategisch zu beraten und auf die Rechtskonformität des schulischen Handelns zu achten. Des Weiteren fungierten sie als Anlaufstelle und MediatorInnen für an den Schulen nicht zu regelnde Konflikte. Schulinspektionen sind von den QualitätsmanagerInnen nur insoweit durchzuführen, als dies zur Umsetzung der jeweiligen Zielvereinbarung tatsächlich erforderlich erscheint. Im Bedarfsfall könnten sie außerdem externe Evaluationen veranlassen.

Diese geänderten Bestimmungen treten mit 1. September 2012 in Kraft und sollen ab spätestens 1. September 2013 an allen Schulen zur Anwendung kommen. Die gesetzten Maßnahmen bedeuten einen tiefgreifenden Kulturwandel im Schulwesen und sollen der Effizienzsteigerung des Systems dienen, werden laut gegenständlichem Entwurf aber kostenneutral realisierbar sein.

Mitverwendungsmöglichkeit von Landeslehrkräften wird ausgeweitet

Änderungen im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und Landesvertragslehrpersonengesetz sollen die Verwendung von PflichtschullehrerInnen im Bereich der mittleren und höheren Schulen künftig auch im Rahmen einer Mitverwendung unbeschränkt ermöglichen.

Eine solche Mitverwendung ist derzeit auf Fälle der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten SchülerInnen begrenzt. Um die Verwendung von LandeslehrerInnen im Rahmen des Schulversuchs Neue Mittelschule und von BerufsschullehrerInnen des fachpraktischen Unterrichts an Bundesschulen zu ermöglichen, wird mit vorliegendem Entwurf (1114 d.B.) eine solche schulartenübergreifende Verwendung gestattet, sofern die betreffende Lehrkraft hierzu zustimmt.


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