Parlamentskorrespondenz Nr. 326 vom 01.04.2011

Vorlagen: Inneres

Umfassendes Fremdenrechtspaket der Regierung

Das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (1078 d.B.) soll dazu dienen, die bereits im Regierungsprogramm geplanten Änderungen in Bereichen des Fremdenrechts umzusetzen. So soll eine eigene "Rot-Weiß-Rot-Card" geschaffen werden, welche die geordnete Zuwanderung von Schlüsselarbeitskräften aus Drittstaaten neu regelt, was dazu beitragen soll, den Wirtschaftsstandort Österreich durch zielgerichtete Maßnahmen auf diesem Gebiet zu stärken. Zudem soll durch die Vorlage eine Harmonisierung der fremdenpolizeilichen Systeme innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten bewirkt werden. Schließlich wird die Verfügbarkeit von Asylwerbern zu Beginn des Asylverfahrens verbessert, womit ein Beitrag zu einem effizienteren Ablauf von Asylverfahren geleistet werden soll.

Die Zuwanderung von qualifizierten Drittstaatsangehörigen wird mit dieser Novelle weitgehend neu geregelt. Ein kriteriengeleitetes Zuwanderungssystem soll die Vorteile des bisherigen Systems der Aufenthaltstitel nutzen, jedoch verstärkt darauf aufbauen, dass der Zuzug nach Österreich dem österreichischen Bedarf entspricht. Dies soll durch die Schaffung einer eigenen "Rot-Weiß-Rot-Card" erreicht werden, die auf sachlichen Parametern wie Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Integrationsfähigkeit und sicherheitsrelevanten Aspekten beruht. Durch dieses neue System verspricht sich die Bundesregierung eine bestmögliche Erfüllung der fremdenrechtsrelevanten Ziele.

Durch Adaptierungen im Fremdenpolizeigesetz kann die Effizienz von Maßnahmen im Bereich der Rückführung von Personen, die sich nicht rechtmäßig im Gebiet der EU-Mitgliedsstaaten aufhalten, gesteigert werden, was als wirksames Instrument gegen illegale Einwanderung begriffen wird. Der Entwurf enthält sohin aufenthaltsbeendende Maßnahmen ebenso wie Präzisierungen im Bereich des Schubhaftwesens. Hier wird in Angleichung gesamteuropäischer Regelungen als zusätzliche Kategorie die zeitliche Limitierung der Schubhaft für die besonders schutzwürdige Personengruppe der Minderjährigen geschaffen. Auch soll künftig gewährleistet sein, dass die Anordnung der Schubhaft in gebührenden Zeitabständen auf ihre Verhältnismäßigkeit hin überprüft wird. Dieser Vorgabe der entsprechenden EU-Richtlinie wird durch eine amtswegige Überprüfungsmöglichkeit in einem Abstand von vier Wochen Rechnung getragen.

Hinsichtlich des Asylgesetzes wird als Neuerung eine Mitwirkungspflicht des Asylwerbers geschaffen. Demgemäß müssen sich Asylwerber die ersten fünf Tage am Beginn ihres Verfahrens durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung halten, um gegebenenfalls erreichbar zu sein. Dies soll einen reibungslosen und effizienten Ablauf des Asylverfahrens gewährleisten, heißt es in der Vorlage. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann einen eigenen Schubhafttatbestand darstellen, wird in der Novelle erklärt, wobei die Bundesregierung die Ansicht vertritt, dass diese verpflichtende Anwesenheit keinen Freiheitsentzug darstellt, da Beschränkungen der Bewegungsfreiheit dann nicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit eingreifen, "wenn sie nicht unmittelbar erzwungen werden können, sondern bei einer Missachtung lediglich sonstige Nachteile drohen". Die Verpflichtung, sich in einer Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten, entspreche daher verfassungsrechtlichen Vorgaben, "da es sich mangels unmittelbarer Durchsetzbarkeit um keine Freiheitsentziehung handelt", heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage.