Parlamentskorrespondenz Nr. 611 vom 17.06.2011

Vorlagen: Unterricht

Bund unterstützt Ausbau der schulischen Tagesbetreuung

Da die Nachfrage nach ganztätigen Schulformen steigt, ist ein entsprechender Ausbau des bestehenden Angebots erforderlich, der jedoch mit finanziellen Aufwendungen für die Schulerhalter einhergeht. Mittels einer 15a-Vereinbarung (1253 d.B.) verpflichtet sich der Bund dazu, die für die Anschubfinanzierung (für Betreuungspersonal im Freizeitteil der schulischen Tagesbetreuung bis 16.00 Uhr und für infrastrukturelle Maßnahmen) erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Außerdem werden damit die rechtlichen Grundlagen für Ausbildung und Einsatz von FreizeitpädagogInnen geschaffen, deren Berufsbild mittels Novellen des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes und des Hochschulgesetzes (siehe 1209 d.B.) zu verankern ist.

Getragen wird die gegenständliche Vereinbarung durch das gemeinsame Bestreben von Bund und Ländern, die Plätze für die schulische und außerschulische Tagesbetreuung an öffentlich allgemein bildenden Pflichtschulen und öffentlich allgemein bildenden höheren Schulen bis 2015 auf 210.000 zu erhöhen. Die dafür zur Verfügung gestellte Anschubfinanzierung des Bundes wird 80 Mio. € pro Kalenderjahr betragen, heißt es im Entwurf. Das Gros dieser Mittel wolle man in die Freizeitbetreuung und infrastrukturelle Maßnahmen investieren, ein geringerer Anteil solle aber auch für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung an allgemein bildenden höheren Schulen und für die Einrichtung von Lehrgängen für Freizeitpädagogik an den Pädagogischen Hochschulen aufgewendet werden. Die Gemeinden seien damit als Schulerhalter entlastet, was sie laut gegenständlichem Entwurf in die Lage versetze, bei Bedarf auch schulische Tagesbetreuung nach 16.00 Uhr sowie außerschulische Betreuung anzubieten.

Für den Bund geht das Vorhaben mit Mehrkosten in Höhe von 200,15 Mio. € einher. Die Länder haben die erhaltenen Mittel unter den Gemeinden aufzuteilen und dem Bund jährlich über die gesetzten Maßnahmen zu berichten. Eine von Seiten des Bundes durchgeführte und finanzierte Evaluierung soll nach drei Jahren die Wirkung des Vorhabens untersuchen, heißt es im Entwurf.

Neuregelung der Zu- und Aberkennung des Status Religionsgemeinschaft

Mit einer Novelle des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (1256 d.B.) reagiert das Kultusamt auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, wonach die bestehende Regelung der Erfordernisse für die Zuerkennung des Status der Religionsgemeinschaft (Bestand durch 20 Jahre, 10 davon als religiöse Bekenntnisgemeinschaft) der individuellen Situation der Konfessionen nicht ausreichend Rechnung tragen. Da man damit nach Auffassung des VfGH gleichheitswidrig handle, gelte es eine diesbezügliche Regelung zu schaffen, die mehrere alternative Möglichkeiten vorsehe, heißt es in den Erläuterungen des Entwurfs.

Um den Status als Religionsgemeinschaft zuerkannt zu bekommen, muss die Bekenntnisgemeinschaft nunmehr entweder 20 Jahre in Österreich bestehen (davon 10 Jahre in organisierter Form und zumindest 5 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit nach gegenständlichem Bundesgesetz) oder organisatorisch und in der Lehre in eine international tätige Religionsgesellschaft eingebunden sein (die zumindest 100 Jahre besteht und in Österreich bereits durch mindestens 10 Jahre in organisierter Form tätig ist). Tritt der Antragsteller in Österreich gänzlich neu auf, so ist gefordert, dass er zumindest 200 Jahre in eine solche Religionsgesellschaft eingebunden ist. Alle drei Modelle zielen dabei auf das Kriterium einer gewissen Bestandswahrscheinlichkeit ab.

Was die bislang bestehenden Kirchen und Religionsgesellschaften anbelange, erfüllten sie alle zumindest einen der oben genannten Tatbestände, da sie zumindest 100 Jahre bestünden und in unterschiedlicher Form in internationale Glaubensgemeinschaften eingebunden seien, heißt es im Entwurf.

In jedem Fall hat die jeweilige Bekenntnisgemeinschaft aber über eine Anhängerschaft im Umfang von zwei Promille der Gesamtbevölkerung (nach der letzten Volkszählung) zu verfügen. Ist dieser Nachweis nicht durch die Daten der Volkszählung möglich, so muss er in anderer geeigneter Form erbracht werden.

Geregelt werden mit der Novelle aber nicht nur die Voraussetzungen für die Zu-, sondern auch jene für die Aberkennung des Status der Religionsgemeinschaft, die bislang nicht im gegenständlichen Gesetz verankert gewesen waren. Für die bisher praktizierte Aberkennung mittels Verordnung habe es kein Verfahren und damit keinen effektiven Rechtsschutz gegeben, heißt es im  Entwurf. Das nunmehr implementierte Prozedere (Aufhebung der Anerkennungsverordnung mittels Verordnung und anschließender Erlass eines Feststellungsbescheides über die Gründe der Aufhebung) garantiere hingegen Rechtssicherheit. Abzuerkennen ist der Status dann, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind, die Religionsgesellschaft durch mindestens ein Jahr keine handlungsfähigen statutengemäßen vertretungsbefugten Organe für den staatlichen Bereich besitzt, ein Untersagungsgrund bzw. statutenwidriges Verhalten vorliegt oder mit der Anerkennung verbundene Pflichten nicht erfüllt werden.