Parlamentskorrespondenz Nr. 647 vom 27.06.2011

Vorlagen: Inneres

Änderung des Kriegsmaterialgesetzes

Zur Verbringung von Kriegsmaterial innerhalb der EU legt die EU-Richtlinie 2009/43/EG einheitliche Regelungen fest. Die Umsetzung in Österreich erfolgt nun durch eine Adaptierung des Kriegsmaterialgesetzes, zumal entsprechende Bestimmungen über die Verbringung von Kriegsmaterial in andere EU-Staaten bislang fehlen. So ist für die Verbringung von Kriegsmaterial aus Österreich in einen EU-Mitgliedsstaat eine vorherige Erlaubnis in Form einer Global- oder Einzelbewilligung erforderlich. Globalbewilligungen berechtigen zur zahlenmäßig nicht beschränkten Verbringung näher bestimmten Kriegsmaterials an konkrete Empfänger(gruppen) innerhalb der EU während eines Zeitraums von drei Jahren. Solche Berechtigungen können nur Gewerbeberechtigten für das Waffengewerbe erteilt werden. Im übrigen sind wie bisher Einzelbewilligungen vorgesehen. Gemäß der EU-Richtlinie sollte die jeweilige Bewilligung in der gesamten EU Gültigkeit besitzen. (1260 d.B.)

BZÖ für Verursacherprinzip bei Polizeieinsätzen

Geht es nach dem BZÖ, so sollen künftig jene Personen, die durch ihr schuldhaftes Handeln einen Polizeieinsatz erforderlich machen, für dessen Kosten aufkommen müssen. Dies soll vor allem für alkoholisierte oder unter Drogeneinfluss stehende Personen gelten. Den SteuerzahlerInnen dürften die Kosten für derartiges Agieren der Sicherheitskräfte nicht aufgebürdet werden, meint das BZÖ in seinem Antrag (1405/A[E]).