Parlamentskorrespondenz Nr. 663 vom 29.06.2011

Wohnimmobilienkreditverträge: Bundesrat kritisiert EU-Vorschlag

EU-Ausschuss diskutiert Pläne zu mehr Rechtssicherheit im Güterrecht

Wien (PK) – Der heutige EU-Ausschuss des Bundesrats nahm zum Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zu Wohnimmobilienverträgen kritisch Stellung. Der Entwurf enthält zivilrechtliche Bestimmungen über Kreditverträge, die der Finanzierung von Wohnimmobilien dienen, sowie aufsichtsrechtliche Regelungen für Kreditvermittler. Dies betrifft Punkte wie etwa Werbung, vorvertragliche Informationen anhand eines standardisierten Formulars, angemessene Erläuterungen, effektiven Jahreszins, Angaben zum Sollzinssatz, Kreditwürdigkeitsprüfung, Zugang zu Datenbanken und vorzeitige Rückzahlung.

Die Bundesrätinnen und Bundesräte wandten sich vor allem dagegen, dass auch die Förderkredite unter das neue Regime fallen sollen. Die Bundesländer befürchten hohe Kosten bei einer allfälligen Umsetzung und haben bereits jetzt angekündigt, den Konsultationsmechanismus in Gang zu setzen, sollten die Förderkredite in Zukunft mit einbezogen werden. Deshalb kam man im Ausschuss auf Anregung von Bundesrat Stefan Schennach (S/W) überein, die Vorlage nochmals in Verhandlung zu nehmen, sobald auf EU-Ebene ein entscheidungsreifes Papier vorliegt.

Das Justizministerium selbst sieht keinerlei Bedarf nach einem solchen EU-Rechtsakt, da laut der Vertreterin des Ressorts sämtliche Aspekte, die im aktuellen Richtlinienvorschlag für Wohnimmobilienkreditverträge angesprochen sind, in Österreich bereits mit der Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie ausdrücklich geregelt wurden. Dabei gibt es jedoch keine völlige inhaltliche Übereinstimmung mit dem Richtlinienvorschlag, wenn auch die Abweichungen gering sind. Die diesbezügliche Umsetzung habe insbesondere im Hinblick auf die Formulare hohe Kosten verursacht, eine neuerliche Adaptierung würde nach Ansicht des Ressorts zu einem unnötigen Mehraufwand führen. Man werde daher versuchen, in einem Kompromissvorschlag Ausnahmen zu formulieren.

In der Diskussion äußerten vor allem die BundesrätInnen Georg Keuschnigg (V/T), Franz Perhab (V/St) und Ewald Lindinger (S/O) Bedenken in Bezug auf die Förderkredite. Sie befürchteten, dass es dabei zu Verschlechterungen kommen könnte, indem man in Zukunft schärfere Kriterien hinsichtlich der Kreditwürdigkeit mancher KreditnehmerInnen anlegen müsste. Das komme darauf an, welche Maßstäbe in den einzelnen Bundesländern derzeit angelegt werden, hieß es seitens des Justizressorts, das ein aufwendigeres Prozedere für durchaus möglich hielt.

Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (G/N) warf ein, dass es für die KreditnehmerInnen außerordentlich wichtig sei, genaue Informationen über die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten zu erhalten. Deshalb halte sie die Bestimmungen in Bezug auf die Werbung für richtig. Was die immer wieder auftretenden unseriösen Angebote in diesem Bereich betrifft, so wies Bundesrat Reinhard Todt (S/W) auf die strengen Bestimmungen der Verbraucherkredit-Richtlinie hin.

Mehr Rechtssicherheit im (Ehe-)Güterrecht bei internationalen Partnerschaften

Grundsätzlich positiv wurde das Vorhaben der EU bewertet, für Ehepaare bzw. Personen, die in eingetragenen Partnerschaften leben, und wo es - etwa aufgrund des Wohnsitzes oder verschiedener Staatsbürgerschaften - einen Auslandsbezug gibt, klare Zuständigkeitsregeln für den Fall des Todes eines/einer/Partners/Partnerin oder den Fall einer Scheidung festzulegen. In diesem Sinne hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag für das Ehegüterrecht sowie das Güterrecht eingetragener Partnerschaften vorgelegt. Aber auch hier sehen Mitglieder der Länderkammer noch einigen Diskussionsbedarf, da die vorgesehenen Zuständigkeiten in der Praxis Probleme aufwerfen können.

Grund für den Regelungsbedarf ist die Verschiedenartigkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen. Die bestehenden nationalen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit und über das anzuwendende Recht, die Vielzahl der möglichen befassten Behörden sowie die eingeschränkte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden führen dazu, dass es für Ehepaare und eingetragene Partner mit internationalem Bezug oftmals schwierig ist, zu wissen, welchem Güterrechtsstatut ihre Ehe bzw. Partnerschaft unterliegt. Auch im Fall des Todes eines Partners/einer Partnerin oder nach Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft ist es oft notwendig, Verfahren in mehreren Staaten zur Aufteilung des Vermögens zu führen.

Die vorgeschlagene Verordnung soll diese Lücke schließen, indem sie ein klare und vorhersehbare rechtliche Regelungen schafft. Mittels der Verordnung soll daher die internationale Zuständigkeit in derartigen Fällen, das anzuwendende Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von diesbezüglichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden festgelegt werden. Die Neuerungen betreffen gar nicht wenige EU-BürgerInnen, da laut Studie der Kommission 13% aller Ehescheidungen einen internationalen Kontext aufweisen.

Trotz der grundsätzlichen Befürwortung des Vorschlags drängt das Justizministerium darauf, den sachlichen Anwendungsbereich zu präzisieren, wobei gleichzeitig eingeräumt wird, das dies schwierig sein werde. Die Vertreterin des Justizressorts machte auch auf die unterschiedlichen Detailregelungen der beiden Vorlagen aufmerksam. In beiden Fällen sollen für (Ehe-)Güterrechtsverfahren grundsätzlich die Gerichte des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. Partner international zuständig sein. Im Fall des Todes eines Ehegatten oder Partners soll jenes Gericht auch die güterrechtlichen Fragen behandeln, das nach der vorgeschlagenen Erbrechtsverordnung für die Verlassenschaft zuständig ist.

Im Falle der Ehescheidung sollen die Ehegatten die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts vereinbaren können. Wird die Partnerschaft aufgehoben, können die Betreffenden vereinbaren, dass das für die Aufhebung zuständige Gericht auch für die Güterrechtsverfahren zuständig ist.

Was das anzuwendende Recht betrifft, so ist bei Ehegatten grundsätzlich das Recht, das diese für ihren ehelichen Güterstand gewählt haben, geltend, wobei auch die Möglichkeit vorgesehen ist, das anzuwendende Recht zu wechseln. Liegt keine Rechtswahl vor, so ist primär vorgesehen, das Recht des Staates des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden, was seitens des Justizministeriums reserviert beurteilt wird, weil es die Auffassung vertritt, dass hier die Staatsbürgerschaft mehr heranzuziehen sei. Sollten jedoch aufgrund der Zuständigkeit eines Drittstaats gleichheitswidrige Normen zur Anwendung kommen, so sieht der aktuelle Entwurf bereits Ausnahmen vor.

Bei eingetragenen Partnerschaften soll jenes Recht des Staates angewendet werden, in dem die Partnerschaft eingetragen ist, das heißt hier besteht keine Rechtswahl.

Die BundesrätInnen Magnus Brunner (V/V), Stefan Schennach (S/W), Elisabeth Kerschbaum (G/N) und Cornelia Michalke (F/V) hielten die Zielsetzung der Kommission, Rechtssicherheit zu schaffen, für richtig, da die Mobilität der Menschen enorm gestiegen ist. Skeptisch äußerten sie sich jedoch hinsichtlich der Festlegung beim Ehegüterrecht auf den ersten gewöhnlichen Aufenthalt. Bundesrat Schennach (S/W) und Bundesrätin Kerschbaum (G/N) wandten sich auch dagegen, dass es im Rahmen der eingetragenen Partnerschaften keine freie Wahl gibt. Seitens des Justizministeriums wurde auch auf die Problematik aufmerksam gemacht, dass das nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt festgelegte zuständige Gericht nach dem Recht jenes Staates entscheiden müsste, wo sich der erste gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute befunden hat.

Grundsätzlich wurde vom Justizressort betont, dass die Verordnung mit Ausnahme des internationalen Privatrechts nicht in materielles Recht eingreifen würde.

Bundesrat vertagt Diskussion über EU-Energieeffizienzplan 2011

Vertagt wurde vom Bundesrat die Diskussion über den von der Kommission vorgelegten Energieeffizienzplan. Dessen Ziel ist es, durch konkrete Maßnahmen bis 2020 Energieeinsparungen von 20% zu erreichen und damit auch einen wesentlichen Beitrag zu den vereinbarten Energie- und Klimaschutzzielen zu leisten. Der Plan ist auch als ein Teil der "Europa 2020 Strategie" zu sehen.

Konkret soll die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors gefördert werden. So werden verbindliche Zielvorgaben vorgeschlagen, um die Sanierung des öffentlichen Gebäudebestands zu beschleunigen.  Behörden sollten dazu verpflichtet werden, jährlich mindestens 3% ihrer Gebäude zu sanieren.

Darüber hinaus sollen im öffentlichen Auftragswesen Energieeffizienzkriterien eingeführt werden. Überdies ist geplant, bei privaten Gebäuden den Renovierungsprozess in Gang zu setzen, die Energieeffizienz von Geräten zu steigern und den Wirkungsgrad der Strom- und Wärmeerzeugung zu erhöhen. Der Entwurf sieht Anforderungen an die Energieeffizienz von Industrieausrüstungen, eine verbesserte Unterrichtung von KMU und Energieaudits und Energiemanagementsysteme für Großunternehmen vor. Er legt seinen Schwerpunkt auf die Einführung intelligenter Netze und Zähler, die den VerbraucherInnen die zur Optimierung ihres Energieverbrauchs und zur Berechnung ihrer Energieeinsparungen notwendigen Informationen und Dienste liefern.

Seitens des Wirtschaftsressorts wurde betont, dass am 22. Juni dazu ein neuer Vorschlag vorgelegt worden sei, der einigen Zündstoff in sich berge. Die Bundesländer seien nun eingeladen, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Deshalb wird sich auch der EU-Ausschuss des Bundesrats dieser Materie nochmals annehmen, sobald die Meinungen der Länder vorliegen.

Die Ausschussmitglieder erfuhren überdies, dass Österreich termingerecht den zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan am 30. Juni an die Kommission übermitteln werde. (Schluss)


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