Parlamentskorrespondenz Nr. 175 vom 12.03.2012

Vorlagen: Äußeres

Urkundensicherheit mit Usbekistan, Menschenrechte in Nigeria und Iran

Keine automatische Beglaubigung usbekischer Urkunden

Aufgrund der hohen Urkundenunsicherheit in der Republik Usbekistan erhebt die Republik Österreich Einspruch gegen den Beitritt Usbekistans zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung, womit die bisherigen Regelungen im bilateralen Verkehr aufrecht bleiben. (1671 d.B.)

Konflikte in Nigeria

Ein S-V-G-Antrag fordert die Bundesregierung auf, sich sowohl in ihren bilateralen Beziehungen als auch auf EU-Ebene für Rechtstaatlichkeit und den Schutz aller religiöser Gemeinschaften in Nigeria einzusetzen. Außerdem soll die Bundesregierung bei der Ausarbeitung der EU-Menschenrechtsstrategie auf verstärkte Betonung der Religionsfreiheit und auf vermehrten Schutz ethnischer Minderheiten drängen. Zudem soll auf eine nachhaltige Entwicklung in Nigeria Bedacht genommen werden. (1862/A [E])

Menschenrechtslage im Iran

In einem weiteren S-V-G-Antrag wird der Außenminister ersucht, sich für die Aufhebung des Hausarrests iranischer Regimekritiker und für die Freilassung inhaftierter Angehöriger von Minderheitenreligionen einzusetzen. Selbiges soll auch für JournalistInnen, KünstlerInnen und MenschenrechtsaktivistInneen getan werden. Insbesondere soll auf den Iran eingewirkt werden, die Todesstrafe sofort abzuschaffen. (1863/A [E])

Grüne für konsequente Verhandlungslinie zum Waffenhandelsvertrag

Die Grünen, die daran erinnern, dass sich Österreich schon in der Vergangenheit im Kampf gegen den menschenverachtenden Einsatz von Waffen hervorgetan hat, fordern, dass Österreich bei den Verhandlungen über den internationalen Waffenhandelsvertrag dafür eintritt, "bestmögliche Standards" festzuschreiben. Dies würde konkret bedeuten, dass überall dort, wo ein maßgebliches Risiko besteht, dass konventionelle Waffen zu Menschenrechtsverletzungen führen, ein Waffentransport nicht genehmigt werden darf, dass der Vertrag möglichst lückenfrei ist und dass effiziente Durchsetzungsmechanismen für die Einhaltung der Vertragspflichten sorgen. (1849/A [E])