Parlamentskorrespondenz Nr. 293 vom 13.04.2012

Vorlagen: Gesundheit

Tierärztekammer, Badegewässer und Epedemiegesetz

Neues Epidemiegesetz – Elektronische Dateneingabe möglich

Der vorliegende Entwurf einer Novelle zum Epidemiegesetz dient dazu, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit Ärzte und Ärztinnen sowie Krankenanstalten ihrer Meldepflicht nach diesem Bundesgesetz nicht nur in der bisher vorgesehenen schriftlichen Form, sondern auch auf elektronischem Wege durch Dateneingabe in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten nachkommen können. Bund, Ländern, Städten und Gemeinden entstehen dadurch keine neuen Vollzugskosten, heißt es im Vorblatt, vielmehr werde es auf Grund der elektronischen Meldung direkt in das Register – je nach Nutzung dieser neuen Möglichkeit – zu einer Entlastung kommen, da die Dateneingabe bei den Bezirksverwaltungsbehörden in diesen Fällen entfallen wird. (1732 d.B.)

Bürgernahe Information bezüglich Qualität der Badegewässer

EU-Richtlinien machen eine Änderung des Bäderhygienegesetzes erforderlich, heißt es im Vorblatt einer entsprechenden Regierungsvorlage. Nunmehr muss der jeweils zuständige Landeshauptmann spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherstellen, dass der Öffentlichkeit während der Badesaison bestimmte Informationen an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck ist es auch erforderlich, dass die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe und/oder Sachverständigen die den Badegewässern anliegenden Grundstücke betreten und die erforderlichen Maßnahmen (wie das Aufstellen von Informationstafeln, deren Wartung, den Aushang und die Aktualisierung von Informationen) vornehmen. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Duldungspflicht der über diese Grundstücke hinsichtlich des Zutritts zum Baden Verfügungsberechtigten, die im Gesetz verankert wird. Weiters erfolgen mit der Novelle Konkretisierungen, die eine Beschleunigung der Beurteilung eines Antrags gemäß Paragraph 15 Abs. 3 ff auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs ermöglichen sollen. (1733 d.B.)

Umfassende Neustrukturierung der Tierärztekammer

Die umfassende Neustrukturierung der Tierärztekammerorganisation ist zentraler Inhalt eines von der Regierung vorgelegten Gesetzesentwurfs. Es wird eingangs darauf verwiesen, dass sich das Berufsbild der Tierärztinnen und Tierärzte in den letzten Jahrzehnten weitgehend geändert hat. War in der Vergangenheit die Betreuung von Nutztieren im ländlichen Raum durch einen einzelnen freiberuflich selbständigen Tierarzt prägend, erfolgt heute – im Zusammenhang mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft nicht zuletzt in Folge des EU-Beitritts – die Nutztierbetreuung vermehrt durch Praxisgemeinschaften und Großpraxen mit Angestellten. Auf Grund der gestiegenen Bedeutung des Tierschutzes haben auch Kleintierpraxen ein erweitertes Tätigkeitsfeld erfahren, da auf Grund der geänderten Mensch-Tier-Beziehung in diesem Bereich eine gestiegene Nachfrage nach tierärztlichen Leistungen herrscht. Zudem haben sich durch den Fortschritt der Wissenschaft neue tierärztliche Berufsfelder ergeben (Labordiagnostik, Zoonosenbekämpfung etc.) und durch die Rechtsentwicklung innerhalb der EU werden Tierärztinnen und Tierärzte vermehrt zur Erfüllung amtlicher Aufgaben herangezogen. Hinzu kommt, dass wesentlich häufiger als früher Frauen den tierärztlichen Beruf ergreifen, was – verbunden mit der zunehmenden beruflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis – den Berufsstand vor neue Herausforderungen stellt.

Die Österreichische Tierärztekammer, als Selbstverwaltungskörper zur Vertretung und Förderung der Interessen der Tierärzteschaft, ist erst seit September 2002 eine bundeseinheitliche Kammer (bis dahin gab es neun Landeskammern und eine Bundeskammer der Tierärzte), wobei sich in den folgenden Jahren gezeigt hat, dass die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung dieses neuen Modells noch verbesserungsbedürftig sind. Es bestand somit Bedarf nach einer umfassenden Neustrukturierung der Kammerorganisation, die besser als die bisherige Struktur den Bedürfnissen der angestellten und selbständigen Tierärztinnen und Tierärzte gerecht wird.

Aus diesem Grund hat die Regierung eine Vorlage ausgearbeitet, die folgende Eckpunkte umfasst: eine Neustrukturierung der Organisation der Tierärztekammer durch Schaffung von Abteilungen für selbständig freiberuflich tätige Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausüben, wodurch die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der jeweiligen Gruppe besser gewährleistet sein soll und überdies eine Kollektivvertragsfähigkeit der Abteilung der Selbständigen auf Arbeitgeberseite erreicht wird; eine entsprechende Anpassung des Wahlrechts; eine klare Kammerstruktur mit Regelung der Aufgaben der Organe und des Kammeramts; eine klarere Darstellung des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereichs der Kammer sowie eine verbesserte Darstellung des Weisungs- und Aufsichtsrechts; eine strukturiertere Regelung der Wohlfahrtseinrichtungen; eine Neuregelung des tierärztlichen Disziplinarverfahrens durch Schaffung eines den praktischen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahrensrechts sowie eine Anpassung des Tierärztegesetzes. (1734 d.B.)