Parlamentskorrespondenz Nr. 498 vom 15.06.2012

Vorlagen: Justiz

Vierparteien-Antrag: Verschärfung des Korruptionsstrafrechts

Wien (PK) - Ein weiterer wichtiger Eckpfeiler des Transparenzpakets, nämlich die Verschärfung der Korruptionsbestimmungen im Strafrecht (Novellierung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption) liegt nunmehr in Form eines Vierparteien-Antrags dem Hohen Haus vor (1950/A). SPÖ, ÖVP, Grüne und BZÖ haben sich darauf geeinigt, dass künftig "strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen" umfassend geahndet werden sollen. Ausnahmen und Lücken, durch die die gesetzlichen Bestimmungen 2009 aufgeweicht wurden, sollen nun wieder beseitigt werden. Im Gesetz ist im Konkreten von "strafbaren Handlungen gegen einen österreichischen Beamten, einen österreichischen Amtsträger oder einen österreichischen Schiedsrichter" die Rede, wodurch etwa auch Abgeordnete, Regierungsmitglieder und Bedienstete staatsnaher Betriebe (mindestens 50 % Beteiligung durch in- oder ausländische Gebietskörperschaften) einbezogen sind.

Im Entwurf für das neue Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 (KorrStrÄG 2012) wird auch klar zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr die aktive und passive Bestechung inländischer Abgeordneter im vollen Umfang, wie bei allen anderen Amtsträgern, strafbar wird. Das betrifft z.B. auch die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts. Zu einer Präzisierung kommt es auch hinsichtlich des Tatbestands des "Anfütterns". Nunmehr soll die Gewährung eines nicht geringfügigen Vorteils unter Strafe gestellt werden, wenn sie darauf abzielt, den Amtsträger wohlwollend zu stimmen und dadurch seine Tätigkeit zu beeinflussen. Beispielhaft wird in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass Einladungen zu Essen und Urlauben sowie zu Kultur-, Sport- und Fortbildungsveranstaltungen darunter fallen können, wenn sie nicht gesellschaftlich üblich sind oder auf gegenseitiger Freundschaft oder dem Zweck der Repräsentation beruhen. Es komme also grundsätzlich auf das Verhältnis von Vorteilsgeber und Amtsträger und der jeweiligen Vorstellung über den Zweck der Vorteilsgewährung oder –annahme an.

Bei Verletzungen der Amtspflicht, Korruption, Vorteilsannahme, Bestechung etc. sind Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren bzw. – wenn der Wert von 50.000 Euro überschritten wird – von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil (laut aktueller Rechtsprechung ca. 100 €) annimmt oder sich versprechen lässt, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, dass die Tat gewerbsmäßig begangen wird. (Schluss)