Parlamentskorrespondenz Nr. 512 vom 19.06.2012

Vorlagen: Gesundheit

Themen: Schönheitsoperationen, medizinische Assistenzberufe

Umfassende gesetzliche Regelung für Schönheitsoperationen

Wien (PK) - Auf Grund der stark steigenden Zahlen der jährlich durchgeführten ästhetischen Operationen erachtet es die Bundesregierung für dringend erforderlich, qualitätssichernde Maßnahmen in diesem Bereich zu normieren (1807 d.B.). Ein entsprechender Gesetzentwurf soll nun dafür sorgen, dass medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperationen konkret geregelt, medizinische Standards sichergestellt sowie die missbräuchliche Anwendung vor allem bei Jugendlichen verhindert wird. Österreich ist somit das dritte europäische Land – nach Frankreich und Dänemark – mit einer derartigen gesetzlichen Regelung, heißt es in der Vorlage.

Die wichtigsten Eckpunkte des "Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Operationen" sind die Gewährleistung einer sorgfältigen Indikationsstellung und einer fachgerechten Durchführung des Eingriffes bzw. der Behandlung durch speziell dafür ausgebildete ÄrztInnen, die Verpflichtung zu einer umfassenden ärztlichen Aufklärung (inklusive Fotodokumentation), die Ausstellung eines Operationspasses, der besondere Schutz bestimmter Personengruppen (z.B. Verbot eines Eingriffs bei Personen unter 16 Jahren) sowie die Festlegung von Strafbestimmungen (Geldstrafen bis zu 25.000 €).   

Vom Gesetz umfasst sind somit ästhetische Operationen, wie zum Beispiel Bauchstraffung, Brustvergrößerung, Facelift, Fettabsaugung oder Nasenkorrektur. Ebenso geregelt wird die Durchführung von ästhetischen Behandlungen insbesondere mittels Arzneimitteln wie Botulinumtoxin sowie physikalische Anwendungen wie Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage und vergleichbare Anwendungen), wobei die Ausnahme für solche Tätigkeiten, die aufgrund der Gewerbeordnung erbracht werden, unberührt bleibt.

Qualifikation

Eine ästhetische Operation darf nur von folgenden ÄrztInnen durchgeführt werden: zur selbständigen Berufsausübung berechtigte FachärztInnen für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie, weitere zur selbständigen Berufsausübung berechtigte FachärztInnen (soweit sie durch Verordnung der Österreichischen Ärztekammer berechtigt sind) und zur selbständigen Berufsausübung berechtigte ÄrztInnen für Allgemeinmedizin, soweit sie hinsichtlich bestimmter Eingriffe über eine Anerkennung durch die Österreichische Ärztekammer verfügen. Entsprechende Informationen darüber müssen auf der Website der Österreichischen Ärztekammer verlautbart werden. Das Anführen eines Hinweises "Ästhetische Chirurgie" und "Ästhetische Medizin" ist somit ausschließlich ÄrztInnen entsprechend der jeweiligen berufsrechtlichen Qualifikation erlaubt.

Ärztliche Aufklärung

Ein weiterer wichtiger Inhalt der Vorlage betrifft die Verpflichtung zu einer umfassenden ärztliche Aufklärung, die schriftlich in gut lesbarer Form zu dokumentieren und von den jeweiligen PatientInnen bzw. von den Erziehungsberechtigten zu bestätigen ist. Weiters müssen die ÄrztInnen eine Fotodokumentation über den Status vor dem geplanten Eingriff und sowie über das Ergebnis des durchgeführten Eingriffs anlegen und einen schriftlichen Kostenplan erstellen. Für jede Patientin und jeden Patienten ist zudem im Rahmen der ersten ärztlichen Konsultation ein Operationspass auszustellen, der u.a. die Personendaten, den Namen und Qualifikation der ÄrztInnen, Datum und Art der ästhetischen Operation und gegebenenfalls Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer des Implantats samt Name und Anschrift des Herstellers und des Vertreibers enthält.

Eine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn die Patientin bzw. der Patient nach umfassender ärztlicher Aufklärung die Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung für Personen ohne Wohnsitz in Österreich, die nur zum Zweck der Vornahme einer ästhetischen Operation nach Österreich einreisen, eine kürzere Frist, die zumindest eine Woche zu betragen hat, bestimmen.

Die im vorliegenden Gesetz normierten Pflichten der ärztlichen Aufklärung und Beratung einschließlich der Dokumentationspflicht sind grundsätzlich bereits seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten in den ärzterechtlichen Rechtsgrundlagen sowie in den "Guidelines der Ästhetischen Plastischen Chirurgie" verankert und werden im vorliegenden Bundesgesetz lediglich zur Schärfung der Klarheit und Rechtssicherheit detaillierter ausgewiesen, heißt es in den Erläuterungen. Die neue Informationsverpflichtung betrifft voraussichtlich etwa 500 ÄrztInnen.

Besonderer Schutz bestimmter Personengruppen

Eine ästhetische Behandlung oder Operation an Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig. Zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich; überdies muss die Patientin bzw. der Patient in der Lage sein, Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken der ästhetischen Behandlung oder Operation einzusehen. Bei einer ästhetischen Operation hat zusätzlich vor Durchführung des Eingriffs nachweislich eine Abklärung allfälliger psychischer Störungen einschließlich Beratung durch klinische PsychologInnen, FachärztInnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder FachärztInnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu erfolgen. Das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung schließt die Durchführung des Eingriffs aus, sofern im Rahmen der erfolgten Abklärung festgestellt wurde, dass der Wunsch nach dem Eingriff Folge dieser Störung ist.

Gleichzeitig mit der Beschlussfassung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Operationen, das mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten soll, wird auch das Ärztegesetz novelliert.

Medizinische Assistenzberufe sowie mehr Kompetenzen für Sportwissenschaftler

Im Mittelpunkt einer weiteren Regierungsvorlage aus dem Gesundheitsressort stehen einerseits die Etablierung von modernen Berufs- und Ausbildungsregelungen für die medizinischen Assistenzberufe sowie andererseits die Ermöglichung der Tätigkeit in der Trainingstherapie für SportwissenschaftlerInnen, die bisher nur zur Durchführung von Bewegungs- und Leistungstraining mit gesunden Menschen berechtigt waren (1808 d.B.)

Im konkreten werden für folgende Berufe bedarfsgerechte Tätigkeits- und Kompetenzprofile entwickelt, die in Hinkunft nun alle als medizinische Assistenzberufe bezeichnet werden: medizinisch-technischer Fachdienst, OperationsgehilfIn, ProsekturgehilfIn, OrdinationsgehilfIn, ErgotherapiegehilfIn, DesinfektionsgehilfIn sowie HeilbadegehilfIn. Die bisherigen Regelungen stammten aus den 60er und 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts und sahen für die bisher so genannten Sanitätshilfsdienste, die als Anlernberufe galten, einen sehr eingeschränkten Tätigkeitsbereich und eine entsprechend kurzer Ausbildungsdauer vor.

Das vorrangige Ziel des ab Jänner 2013 in Kraft tretenden Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes (MABG) ist also die Schaffung von Berufen, die auf einer fundierten und auch leicht kombinierbaren Ausbildung basieren und einen breiten Einsatzbereich ermöglichen: OrdinationsassistentIinnen, Operationsassistenz, Desinfektionsassistenz (für sanitätsbehördliche Tätigkeiten), Gipsassistenz, Laborassistenz, Röntgenassistenz. Da für die beiden bisherigen Sanitätshilfsdienste - ErgotherapiegehilfIn und LaborgehilfeIn - kein Bedarf mehr gesehen wird, sollen sie auslaufen.  Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes behalten ihre Berufsberechtigung, werden aber auch ins neue MABG übergeführt. Sie können weiterhin als "Laborassistenz" und "Röntgenassistenz" tätig sein und erwerben zudem im Rahmen des Übergangsrechts die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinische MasseurInnen.

Für einen bedarfsgerechten Einsatz wird im Rahmen des MABG die Möglichkeit eröffnet, eine flexible Kombination von Fachausbildungen zu absolvieren und die Berufsberechtigung in der "medizinischen Fachassistenz" zu erwerben. Beispielweise könnte für den Krankenanstaltenbereich "Operationsassistenz", "Gipsassistenz" und "Röntgenassistenz" zur medizinischen Fachassistenz kombiniert werden, heißt es in den Erläuterungen der Regierungsvorlage. Die medizinische Fachassistenz wird durch Absolvierung von Ausbildungen in drei Assistenzberufen sowie das Verfassen einer Fachbereichsarbeit an einer entsprechenden Schule erworben und ermöglicht den Zugang zur Berufsreifeprüfung.

Da es bisher keine Rechtsgrundlage für das Tätigwerden von SportwissenschaftlerInnen im Bereich der Trainingstherapie, die bisher nur ÄrztInnen und PhysiotherapeutInnen vorbehalten ist, gab, sieht die Regierungsvorlage in diesem Bereich entsprechende Bestimmungen vor. Es soll vor allem ermöglicht werden, dass SportwissenschaftlerInnen ergänzend und unterstützend zu PhysiotherapeutInnen speziell für den Bereich der Trainingstherapie zur Versorgung der PatientIinnen in Rehabilitationseinrichtungen eingesetzt werden können. Um auch SportwissenschaftlerInnen, die ihre universitäre Ausbildung bereits abgeschlossen haben, einen Zugang zur Trainingstherapie zu ermöglichen, wird neben der generellen Akkreditierung von Universitätsstudien, die die für die Ausübung der Trainingstherapie erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln, das Instrument der individuellen Akkreditierung geschaffen. Weiters vorgesehen ist die Einrichtung eines Trainingstherapiebeirats.

All diese Maßnahmen sind im Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG) erlassen und das MTF-SHD-G, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Ausbildungsvorbehaltsgesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden, zusammengefasst. (Schluss)