Parlamentskorrespondenz Nr. 870 vom 07.11.2012

Vorlagen: Verkehr

Regierungsvorlagen zu Fahrschulen und grenzüberschreitendem Verkehr

Wien (PK) – Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Abänderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (31. KFG-Novelle) und des Führerscheingesetzes (15 FSG-Novelle) (1985 d. B.) beabsichtigt die Bundesregierung Vereinfachungen und Deregulierungen im Bereich der Fahrschulen. So soll etwa die behördliche Zustimmung bei Änderungen der Schulfahrzeuge entfallen. Das System der Bewilligung von Übungsfahrten wird gänzlich neu gefasst. Außerdem soll für Unternehmen und BürgerInnen der bürokratische Aufwand bei Informationsverpflichtungen im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen reduziert werden. Für Unternehmen, die Fahrzeuge verwenden, deren Betrieb mit einem besonderen Risiko verbunden ist, wird ein Risikoeinstufungssystem im KFG verankert.

Die Novelle schafft auch die Grundlage für eine zentrale § 57a-Begutachtungsplakettendatenbank. Hersteller von Begutachtungsplaketten werden verpflichtet, diese einzurichten und zu führen. Es werden außerdem schärfere Maßnahmen bei festgestellten Manipulationen von Kontrollgeräten vorgesehen. Mit der Novelle werden auch notwendige Änderungen und redaktionelle Klarstellungen im FSG vorgenommen.

Änderungen beim grenzüberschreitenden Güter- und Personenverkehr

Eine weiterer Gesetzesvorschlag betrifft Änderungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1998 (GelverG) und des Kraftfahrliniengesetzes (KflG) (1986 d.B.). Diese Änderungen sind laut Erläuterungen notwendig, um EU-Verordnungen umzusetzen, die die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmens, für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs sowie für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr betreffen. Mit der Novellierung erfolgt auch die Umsetzung von Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitszeit selbständiger Kraftfahrer aufgrund einer weiteren EU-Richtlinie. Ebenso wird die Grundlage für die Führung eines einzelstaatlichen elektronischen Registers der Verkehrsunternehmen geschaffen.

Die Einrichtung des Verkehrsunternehmensregisters, die durch Unionsrecht verpflichtend vorgeschrieben ist, wird rund 600.000 € an Kosten verursachen, der laufende Betrieb erfordert etwa 5.300 € pro Monat, heißt es in den Erläuterungen. Diese Mittel können aus dem Verkehrsministerium durch Auflösung von Rücklagen bedeckt werden. (Schluss)