Parlamentskorrespondenz Nr. 897 vom 12.11.2012

Vorlagen: Unterricht

Unterrichtsministerium will Finanzierung des BIFIE bis 2015 sichern

Wien (PK) – Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE), eingerichtet für Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Bildungssystems, wird vom Unterrichtsministerium (BMUKK) jährlich mit 13 Mio. € Basiszuwendung unterstützt. Sichergestellt ist diese Finanzierung nach der derzeitigen Gesetzeslage allerdings nur bis 2012, weswegen die Regierung den Zahlungszeitraum bis 2015 ausdehnen will (1988 d.B.). Im Entwurf zur Novelle des BIFIE-Gesetzes wird außerdem festgehalten, dass der wissenschaftliche Beirat des BIFIE nicht nur dem Institut selbst mit Beratung und Information zur Verfügung stehen soll, sondern solche Leistungen auf Verlangen auch direkt für das Unterrichtsressort zu erbringen hat. Neben einer gesteigerten Transparenz in Bezug auf die Aufgabenerfüllung des BIFIE will man mit dieser Bestimmung auch einen effizienteren Mitteleinsatz ermöglichen.

Weitere Aktualisierungsvorschläge zum Schulrecht

Bis zum Schuljahr 2014/15 verlängert werden soll dem Artikel 1 einer Vorlage des BMUKK (1989 d.B) zufolge die Regelung im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, wonach BerufsschullehrerInnen auch an Bundesschulen SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf bis zur neunten Schulstufe unterrichten können. Die Regelung zur Fortbildung von Lehrpersonal durch BerufsschullehrerInnen will das Unterrichtsministerium ebenfalls vorläufig beibehalten. Ziel dieser Maßnahmen ist, benachteiligten SchülerInnen den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern. LeiterInnen von Pflichtschulen werden in der Regierungsvorlage zudem mehr Mitwirkungsrechte bei der Auswahl von Lehrkräften gemäß des entsprechenden Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplans eingeräumt.

Da die Neue Mittelschule seit 1. September 2012 Teil des Regelschulwesens ist, sieht ein weiterer Punkt (Artikel 2) des Gesetzesentwurfs die Nennung der neuen Schulform in den Bestimmungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes vor.

Die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten an den Pädagogischen Hochschulen (PH) ist laut Artikel 3 (Änderung des Prüfungstaxengesetzes-Schulen/Pädagogische Hochschulen) der Regierungsvorlage letztmalig für das Studienjahr 2012/13 zu verlängern. Prüfungsprämien, die LehrerInnen für die Begutachtung von Bachelorarbeiten oder für besondere Leistungen bei der Prüfungstätigkeit an Pädagogischen Hochschulen erhalten, werden zukünftig im Rahmen des neuen PH-Dienst-und Besoldungsrechts geregelt.

In einzelnen Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes will das Unterrichtsministerium den Begriff "Kinderzulage" durch den Ausdruck "Kinderzuschuss", eingeführt mit der Dienstrechts-Novelle 2011, ersetzen (Artikel 4). (Schluss)


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