Parlamentskorrespondenz Nr. 920 vom 16.11.2012

Vorlagen: Soziales und Gesundheit

Invaliditätspension, Krankengeld für Selbständige, Bauarbeiter

Regierung schlägt Einschränkungen bei der Invaliditätspension vor

Wien (PK) – Um die mittel- und langfristige Finanzierung der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht zu gefährden, schlägt die Regierung vor, den Zugang zur Invaliditätspension weiter einzuschränken (2000 d.B.). Betroffen ist vor allem die befristete Invaliditätspension, sie soll durch ein Umschulungsgeld bzw. ein Rehabilitationsgeld ersetzt werden, wobei die Art der Unterstützung davon abhängt, ob Umschulungen bzw. andere angebotene Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zweckmäßig und zumutbar sind. Ziel ist es, gesundheitlich beeinträchtigten Menschen aktiv zu helfen, wieder in den Arbeitsmarkt zu kommen, statt ihnen nur eine passive finanzielle Unterstützung zu gewähren. Nur wer dauerhaft invalid ist, bekommt künftig weiter eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension.

Zuständig für die berufliche Rehabilitation und damit für das Umschulungsgeld wird laut Gesetzentwurf das AMS sein. Für die medizinische Rehabilitation zeichnen hingegen die Krankenversicherungsträger verantwortlich. Die Kosten werden zum Teil von der Pensionsversicherung ersetzt. Mittel- und langfristig geht Sozialminister Rudolf Hundstorfer von beträchtlichen Einsparungen aus.

Sowohl im Falle des Bezugs von Rehabilitationsgeld als auch von Umschulungsgeld sind die Betroffenen angehalten, aktiv an der Rehabilitation mitzuwirken, unabhängig davon, ob diese medizinischer oder beruflicher Art ist. Das Rehabilitationsgeld entspricht in der Höhe dem Krankengeld, soll aber nicht unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegen. Für das Umschulungsgeld dient das Arbeitslosengeld – mit einem Zuschlag von 22 % – als Berechnungsbasis, Untergrenze ist das Existenzminimum. Um einheitliche Standards bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen sicherzustellen, ist die Einrichtung je eines "Kompetenzzentrums Begutachtung" im Bereich des ASVG sowie im Bereich des GSVG und des BSVG vorgesehen.

Wer mit 31. Dezember 2013 eine befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension bezieht, erhält diese dem Gesetzentwurf zufolge bis zum Auslaufen der Befristung weiter.

Zu den zahlreichen weiteren Punkten des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 gehören unter anderem beschleunigte Schulungsangebote für gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, die Nach- und Anschlussbetreuung von schwer vermittelbaren ArbeitnehmerInnen, die erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden konnten, die Weiterentwicklung der Kombilohnbeihilfe zur Unterstützung von ArbeitnehmerInnen, die aus gesundheitlichen Gründen nur Teilzeit arbeiten können, sowie die Anhebung des einfachen Freibetrags im Bereich der Notstandshilfe. Von der letztgenannten Maßnahme werden voraussichtlich rund 11.300 arbeitslose Personen profitieren, die derzeit wegen eines zu hohen Partnereinkommens keine oder nur eine reduzierte Notstandshilfe erhalten.

Schließlich ist die Einbeziehung von Berufsfeuerwehren in den Geltungsbereich des Nachtschwerarbeitsgesetzes geplant. Das bringt den betroffenen ArbeitnehmerInnen eine pensionsrechtliche Besserstellung. Im Gegenzug besteht für die Gemeinden künftig die Verpflichtung, den Nachtschwerarbeits-Beitrag zu entrichten. Gemäß den Erläuterungen waren im Jahr 2011 rund 17.600 Personen nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz versichert, dazu sollen nun rund 800 MitarbeiterInnen der Feuerwehren kommen.

Selbständige erhalten bei längerer Krankheit künftig Krankengeld

Selbständig Erwerbstätige sollen bei längerer Krankheit künftig Krankengeld erhalten. Das sieht ein von der Regierung vorgelegter Gesetzentwurf vor (2001 d. B.). Damit will man verhindern, dass schwere Erkrankungen für die Betroffenen existenzbedrohend werden. Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist allerdings, dass die Aufrechterhaltung des Betriebs von der persönlichen Arbeitsleistung des Erkrankten abhängt und dieser keine oder weniger als 25 Beschäftigte hat. Das Krankengeld wird ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt, die Höhe der Unterstützungsleistung ist mit 26,97 € (Wert 2012) festgelegt und soll jährlich valorisiert werden. Als Bezugshöchstdauer für ein und dieselbe Krankheit sind 20 Wochen vorgesehen. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit der im GSVG verankerten Zusatzversicherung bestehen.

Darüber hinaus sieht das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 eine Reihe weiterer gesetzlicher Detailänderungen vor. So soll das Service-Entgelt für die E-Card (derzeit 10 €) künftig jährlich valorisiert werden, im Gegenzug entfällt das Entgelt für sämtliche Angehörigen. Die bisherige Beschränkung des Leistungsangebots von Zahnambulatorien entfällt, sie können künftig etwa auch Implantate und Zahnspangen anbieten. Nur "kosmetische Luxusleistungen" sind weiter nicht erlaubt.

Der Unfallversicherungsschutz für Wegunfälle wird auf alle aufsichtspflichtigen Personen ausgedehnt, die ein Kind in die Schule oder den Kindergarten bringen. Außerdem wird die Berufskrankheitenliste punktuell erweitert und die Mitversicherungsmöglichkeit für bestimmte Personengruppen eingeschränkt. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, die daneben einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, werden in die Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen.

Bauarbeiter: Auch große Hitze gilt künftig als Schlechtwetter

Die Regierung hat dem Nationalrat auch einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes vorgelegt (2012 d.B.). Unter anderem ist geplant, den Strafrahmen für nicht gewährte Einsichtnahme in Lohnunterlagen an jenen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes anzupassen. Durch diesen Schritt und weitere gesetzliche Detailänderungen soll die Bekämpfung von Sozialbetrug forciert werden. Zudem wird festgelegt, dass der für bestimmte Formen der Schichtarbeit zustehende Zusatzurlaub auch für nach Österreich entsandte bzw. überlassene ArbeitnehmerInnen gilt.

Als Schlechtwetter am Bau gilt künftig ausdrücklich nicht nur Regen, Schnee und Frost, sondern auch Hitze. Genaue Kriterien soll die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse festlegen. (Schluss)