Parlamentskorrespondenz Nr. 931 vom 19.11.2012

Vorlagen: Justiz

Familiengerichtshilfe und Besuchsmittler werden gesetzlich verankert

Wien (PK) - Die Regierungsvorlage eines Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes (2004 d.B.) hat neben einer generellen Beseitigung der Unterschiede zwischen ehelichen und unehelichen Kindern eine Neuregelung der elterlichen Obsorge zum Ziel und baut dabei grundsätzlich auf dem Prinzip der gemeinsamen Obsorge auf. Im Einzelnen sieht der Entwurf bei ehelichen Eltern das Fortbestehen der Obsorge beider Elternteile vor. Mangels eines diesbezüglichen Zusammenwirkens soll die gemeinsame Obsorge zudem auch dann möglich werden, wenn die Eltern ihrer Verantwortung gerecht werden und die Obsorge beider Teile aus Kindessicht geboten ist, präzisiert die Vorlage. Bei unehelichen Kindern will die Novelle nun den Eltern die gemeinsame Obsorge dadurch erleichtern, dass sie entsprechende Erklärungen gemeinsam und persönlich beim Standesamt abgeben können. Wie die Vorlage erläutert, soll jungen Eltern auf diese Weise der Weg zum Gericht erspart und die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen eines "One-Stop-Shop" beim Standesamt Geburtsbeurkundung, Vaterschaftsanerkennung, und Obsorgeregelung zu erledigen.

Weiters sieht der Entwurf vor, das Besuchsrecht durch Dritte zu erleichtern. Darüber hinaus erweitert die Regierungsvorlage auch die Möglichkeiten des Familiengerichts, gerichtliche Besuchsregelungen mit sanften Mitteln durch "Besuchsmittler" durchzusetzen. Auch soll nunmehr eine gerichtliche Durchsetzung gegen den zum Besuch berechtigten Elternteil, der zum Nachteil des Kindes den persönlichen Verkehr unterlässt, möglich sein.

Um dem Recht auf Kontakt zum Durchbruch zu verhelfen, soll das Gericht ferner die Möglichkeit erhalten, mit einer sofort vollstreckbaren Anordnung den Kontakt zu regeln, damit nicht durch ein lang dauerndes Verfahren eine Entfremdung zwischen dem Kind und einem Elternteil auftritt. Eine solche Vorgangsweise darf aber nur dann vom Gericht gewählt werden, wenn sie nicht mit einer Gefährdung des Wohls des Kindes verbunden ist.

Der Entwurf unternimmt überdies einen ersten Schritt in Richtung einer "Familiengerichtshilfe". In diesem Sinn soll eine mit Psychologen und Sozialarbeitern besetzte Stelle der Justiz für das Gericht Ermittlungsschritte vornehmen und helfen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Richter sollen so die Möglichkeit erhalten, geeignete Fachkräfte bei Bedarf sofort mit konkreten Erhebungstätigkeiten vor Ort zu beauftragen, um im günstigsten Fall eine gütliche Einigung zu erzielen und in allen anderen Fällen rasch Klarheit über die weitere Vorgangsweise zu erlangen, heißt es dazu in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage.  

Die zweite Stoßrichtung der Novelle ist eine flexiblere Gestaltung des Namensrechts, die im Wesentlichen darauf hinausläuft, Doppelnamen für Kinder und ganze Familien zu ermöglichen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so soll der Familienname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden können, zudem soll das Kind durch entsprechende Bestimmung einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erhalten können. (Schluss)