Parlamentskorrespondenz Nr. 130 vom 21.02.2013

Justizausschuss beschließt Zahlungsverzugsgesetz

Weiteres Thema. Änderungsbedarf beim Mafia-Paragraphen 278a StGB

Wien (PK) – Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr und insbesondere auf die Rechtzeitigkeit von terminlich fixierten Einzahlungen hat ein Zahlungsverzugsgesetz, das der Justizausschuss in seiner heutigen Sitzung mit S-V-F-G-Mehrheit verabschiedete. Grundsätzlich müssen als Folge der neuen Bestimmungen nun Zahlungen bereits am Fälligkeitstag auf dem Konto des Gläubigers eingegangen sein. Bei Verbrauchern sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahme vor. Für die Rechtzeitigkeit ihrer Zahlung reicht wie bisher die Überweisung am Fälligkeitstag aus. Weiterer Schwerpunkt der Ausschusssitzung war § 278a StGB. Justizministerin Karl sprach sich für eine Präzisierung dieser in der Öffentlichkeit als "Mafia-Paragraph" diskutierten Bestimmung auf den Kernbereich der organisierten Kriminalität aus, will vor konkreten legislativen Schritten aber noch eine entsprechende OLG-Entscheidung abwarten.

Zahlungsverzugsgesetz: Für KonsumentInnen ändert sich nichts

Das mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Grünen beschlossene Zahlungsverzugsgesetz (2111 d.B.), das die Richtlinie der EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in die österreichische Rechtsordnung umsetzt und auch Änderungen im Mietrechtsgesetz und im Konsumentenschutzgesetz mit einschließt, enthält in seinem Kern Bestimmungen, deren praktische Auswirkungen vor allem terminlich fixierte Zahlungen betreffen. Demnach muss grundsätzlich eine Zahlung bereits am Fälligkeitstag auf dem Gläubigerkonto eingelangt sein, sodass für die Rechtzeitigkeit eine Überweisung an diesem Tag nicht ausreicht. Das Gesetz bringt nun allerdings eine Ausnahmeregelung für Verbraucher, die es ermöglicht, wie bisher Zahlungen am Fälligkeitstag termingerecht zu überweisen. Für Mieten wiederum wird der Fälligkeitstag ausdrücklich auf den Fünften des Monats festgelegt. Die entsprechenden Klarstellungen waren Teil eines S-V-Abänderungsantrages und (hinsichtlich des Wohnungsrechts) eines Antrags nach § 27 GOG und wurden ebenfalls mit S-V-F-G-Mehrheit angenommen.

Justizministerin Beatrix Karl betonte, für Verbraucher ändere sich durch das Gesetz nichts. Die Bestimmungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und machen im Wesentlichen aus der Holschuld des ABGB nun eine Bringschuld, stellte sie klar.

Zustimmend äußerten sich auch die Abgeordneten Peter Fichtenbauer (F) und Johannes Jarolim (S). Der Justizsprecher der SPÖ begrüßte insbesondere, dass die Konsumenten und die Bereiche Wohnungseigentum und Wohnungsgemeinnützigkeitsgestz ausgenommen bleiben.

Noch offene Fragen ortete hingegen Abgeordneter Herbert Scheibner (B), der deshalb die Ablehnung seitens seiner Fraktion ankündigte. So sei nicht garantiert, dass das Geld tatsächlich am Tag nach der Einzahlung beim Gläubiger einlangt, gab er zu bedenken.

"Mafia-Paragraph": Karl für Reduzierung auf Kernbereich

Der umstrittene Paragraph 278a StGB, dessen Anwendung im sogenannten "Tierschützer-Prozess" für kontroverse Debatten sorgte, soll nun  geändert werden, wobei vor allem eine Präzisierung auf den Kernbereich der organisierten Kriminalität im Raum steht. Nachdem sich eine Studie der Universität Wien gegen die ersatzlose Streichung der in den Medien als "Mafia-Paragraph" kolportierten Bestimmung des Strafgesetzbuches und für eine Reduzierung des Tatbestandes ausgesprochen hatte, plädierte Justizministerin Beatrix Karl für eine Beschränkung des § 278a StGB auf jene Formen der organisierten Kriminalität, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Die Ressortleiterin meinte, es gehe vor allem darum, klare, präzise Regelungen zu finden, um den Anwendungsbereich auf seinen Kernbereich zu konzentrieren und damit mafia-ähnliche Organisationen aufzudecken und zu bekämpfen.

Abgeordneter Johannes Jarolim (S) stellte in Anspielung an den "Tierschützer-Prozess" fest, so dürfe und könne es nicht weiter gehen. Unbestimmte Begriffe des Paragraphen sollten als verzichtbar erklärt werden, auch sollte das Gesetz auf Bereicherungsabsicht sowie auf Verbrechen und nicht wie bisher auf Vergehen abstellen.

Für die Grünen begrüßte Abgeordneter Albert Steinhauser die Evaluierungsstudie und trat ebenfalls für eine Streichung der unbestimmten Begriffe aus dem Gesetz ein. Er drückte zudem seine Hoffnung aus, dass es noch in dieser Legislaturperiode zu den geplanten Änderungen komme, und verwies in diesem Zusammenhang auch auf den entsprechenden Antrag seiner Fraktion. Für eine zielgerichtete und schlanke Formulierung trat auch Abgeordneter Peter Fichtenbauer (F) ein, der allerdings dazu aufrief, bei den Änderungen die Hauptintention des Gesetzes nicht aus den Augen zu verlieren.

Abgeordneter Gerald Grosz (B) begrüßte die Evaluierungsstudie ausdrücklich, meinte aber, nicht der Paragraph, sondern die überschießende Anwendung durch den Staatsanwalt im Tierschützer-Prozess sei das wirkliche Problem. Er appellierte an die Justizministerin, auch im Wege ihres Weisungsrechtes dafür Sorge zu tragen, dass es in Zukunft nicht mehr zu derart willkürlichen Anwendungen von Gesetzen durch die Staatsanwälte kommt. Er erwartete sich von Karl vor allem eine an die Anklagebehörden gerichtete Präzisierung des § 278a.

Neben der vom Forschungszentrum für Polizei- und Justizwissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien erstellten Studie (III-348 d.B.) lag dem Ausschuss auch ein Antrag der Grünen (17/A) zur Beratung vor, in dem Abgeordneter Albert Steinhauser eine präzisierende Klarstellung des Tatbestandes in § 278a StGB in dem Sinn verlangt, dass eine Bezugnahme auf Gewinnabsicht eingefügt und der Verweis auf "erheblichen Einfluss auf Politik und Wirtschaft" gestrichen wird.

Der Bericht wurde bei der Abstimmung einstimmig zur Kenntnis genommen, hinsichtlich des G-Antrags entschied der Ausschuss einhellig auf Vertagung.

Seitens der Freiheitlichen äußerte Abgeordneter Peter Fichtenbauer in einem Entschließungsantrag (1834/A(E)) die Sorge, dass es mit dem Argument der Terrorismusbekämpfung immer häufiger zu Einschränkungen von Grund- und Freiheitsrechten komme. Seine Aufforderung an die Justizministerin, sämtliche Gesetzesbestimmungen und Maßnahmen, die geeignet sind, die Bürgerrechte zu beschneiden, einer Evaluierung zuzuführen, wurde unter Hinweis auf noch abzuwartende höchstgerichtliche Entscheidungen mit S-V-Mehrheit vertagt.

Grüne wollen abtreibungswillige Frauen gegen Druck schützen

"Unangemessener" Druck auf abtreibungswillige Frauen sowie auf Beschäftigte in Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, sollte unter Strafe gestellt werden, lautete die Forderung eines Antrags der Grünen (784/A), der vom Ausschuss mit den Stimmen der Regierungsparteien vertagt wurde. Abgeordnete Judith Schwentner sprach sich in ihrer Initiative vor allem für die Einfügung einer strafgesetzlichen Bestimmung aus, die beharrliches und nachdrückliches Ansprechen, aber auch die Sperre des Zugangs zu Abtreibungskliniken sowie das Überreichen von Gegenständen sanktioniert.

In der Debatte führte Abgeordneter Gerald Grosz (B) ins Treffen, der allgemeine Nötigungsparagraph reiche aus, und wandte sich gegen eine Anlassgesetzgebung.

Justizministerin Karl zeigte Verständnis für das Anliegen der Grünen, verwies aber ebenfalls auf bestehende Schutzmechanismen im Strafrecht.

Homo-Paare: Karl gegen Ehe, Adoption nur bei Stiefkindern

Im Rahmen einer Aktuellen Aussprache bekannte sich die Justizministerin zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die Adoption von Stiefkindern für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen und diesen die Möglichkeit einzuräumen, leibliche Kinder eines der beiden Partner aus einer heterosexuellen Beziehung zu adoptieren. Ein generelles Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare lehnte sie aber ebenso ab wie die "Homo-Ehe". 

Die Ministerin betonte auf Fragen der Abgeordneten Albert Steinhauser (G) und Gerald Grosz (B), der Gerichtshof fordere nicht die Gleichstellung von homosexuellen Lebensgemeinschaften mit der Ehe. Eine Unterscheidung zwischen Fremdkind- und Stiefkind-Adoption sei durchaus legitim, zumal ja leibliche Kinder schon eine Beziehung zu einem der beiden Partner hätten. Für gerechtfertigt hielt es Karl auch, angesichts der großen Nachfrage nach Adoptionen verheirateten Paaren dabei den Vorzug zu geben. Was homosexuelle Lebensgemeinschaften betrifft, gab Karl zu bedenken, diese hätten jetzt schon die Möglichkeit einer Eingetragenen Partnerschaft, auch stehe es ihnen frei, in einer bloßen Lebensgemeinschaft verschiedene Rechte und Pflichten vertraglich zu vereinbaren.(Schluss) hof