Parlamentskorrespondenz Nr. 164 vom 01.03.2013

Vorlagen: Soziales

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetze, Anträge der FPÖ

Neue Verwaltungsgerichte erfordern zahlreiche Gesetzesanpassungen

Wien (PK) - Aufgrund der bevorstehenden Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Anfang 2014 müssen zahlreiche gesetzliche Normen im Bereich Arbeit und Soziales geändert werden. (2193 d.B.). Unter anderem geht es um die Verankerung des neuen Instanzenzugs in jenen Gesetzen, für deren Vollzug das Sozialministerium zuständig ist, die Festlegung besonderer Beschwerdefristen, die Einbindung fachkundiger LaienrichterInnen in Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Präzisierung von Datenschutzbestimmungen. Außerdem soll der Sozialminister in bestimmten Fällen die Befugnis erhalten, gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Schließlich wird auch die Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter in Beschwerdeverfahren sichergestellt.

Im Konkreten sieht die Gesetzesnovelle etwa ein Berufungsrecht gegen Bescheide des Bundessozialamts und des Sozialministeriums beim Bundesverwaltungsgericht vor. Dabei soll, abweichend vom Verwaltungsgerichtsbarkeitsverfahrensgesetz, die derzeit geltende Beschwerdefrist von sechs Wochen beibehalten werden. Überdies wird sichergestellt, das BehindertenvertreterInnen und andere InteressenvertreterInnen an Berufungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken können. Einzelne Sonderbehörden wie etwa Opferfürsorgebehörde II. Instanz werden aufgelöst.

Im Bundespflegegeldgesetz wird klargestellt, dass gegen verfahrensrechtliche Bescheide künftig eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder statt wie bisher ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann möglich ist.

Anpassung des ASVG und anderer Sozialversicherungsgesetze

Auch das ASVG und andere Sozialversicherungsgesetze müssen an die neue Rechtslage angepasst werden (2195 d.B.). Demnach ist künftig das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger in Verwaltungssachen sowie in Aufsichtsangelegenheiten zuständig. Der bisherige zwei- bzw. dreigliedrige administrative Instanzenzug entfällt. Kompetenzkonflikte zwischen den Versicherungsträgern sind vom Sozialminister zu entscheiden.

Begründet wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts damit, dass dadurch eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Sozialversicherung gewährleistet wird. Zwar könnten die Länder darauf bestehen, statt dem Bundesverwaltungsgericht die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz mit der Materie zu betrauen, laut Sozialminister Rudolf Hundstorfer hat die Landeshauptleutekonferenz aber in Aussicht gestellt, vom Vetorecht gegen den Gesetzesbeschluss keinen Gebrauch zu machen.

FPÖ urgiert umfassende Datenerfassung durch Sozialversicherungen

Die FPÖ hat eine schriftliche Anfrage an Sozialminister Rudolf Hundstorfer gestellt, um Auskunft darüber zu erhalten, welche Sozialversicherungsbeiträge und welche Leistungen der Sozialversicherungsträger jeweils österreichischen StaatsbürgerInnen, EU-BürgerInnen und Drittstaatsangehörigen zuzuordnen sind. Da die geltende Rechtslage laut Antwort von Hundstorfer eine derartige Datenaufschlüsselung nicht vorsieht, urgiert die FPÖ nunmehr in einem Entschließungsantrag eine entsprechende Gesetzesänderung (2231/A[E]). Nach Meinung von Abgeordnetem Norbert Hofer ist eine umfassende Datenerfassung aus Gründen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit der Leistungsströme erforderlich.

Mobile Pflege: FPÖ wendet sich gegen Gebietsschutz

In einem weiteren Entschließungsantrag fordert die FPÖ Sozialminister Rudolf Hundstorfer auf, sich für die Untersagung des Gebietsschutzes im Bereich der mobilen Pflege in Oberösterreich und in der Steiermark einzusetzen (2232/A[E]). Abgeordneter Norbert Hofer verweist in den Erläuterungen zum Antrag auf einen Artikel in der "Presse", wonach die Hauskrankenpflege in jenen Ländern am teuersten ist, wo Wettbewerb fehlt. Mobile Betreuung kostet ihm zufolge in der Steiermark und in Oberösterreich rund 30 € pro Stunde, in Vorarlberg hingegen durchschnittlich nur 6 € und in Salzburg 17 €. (Schluss) gs