Parlamentskorrespondenz Nr. 174 vom 05.03.2013

Vorlagen: Verfassung

Rechtsanpassungen an neue Verwaltungsgerichtsbarkeit, Vergaberecht

Neue Datenschutzbehörde übernimmt Aufgaben der Datenschutzkommission

Wien (PK) – Das Parlament hat bereits im vergangenen Jahr beschlossen, eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich einzuführen. Damit verbunden ist auch eine Auflösung der Datenschutzkommission. Da Österreich gemäß der EU-Datenschutz-Richtlinie jedoch verpflichtet ist, eine Kontrollstelle zur Überprüfung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften einzurichten, soll nun eine neue unabhängige Datenschutzbehörde ins Leben gerufen werden (2168 d.B.). Zu ihrem Aufgabenbereich wird neben der Ausübung von Kontrollbefugnissen unter anderem auch die Führung von Registrierungsverfahren, die Genehmigung von Datenübermittlungen ins Ausland, die Genehmigung von Datenverwendungen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke und die Auskunftserteilung an BürgerInnen gehören.

Länder und Sozialpartner werden aufgrund der neuen Behördenstruktur, anders als noch in der Datenschutzkommission, nicht mehr direkt in Entscheidungen eingebunden sein. Zur Unterstützung der Datenschutzbehörde ist aber die Einrichtung eines Fachbeirats vorgesehen, der sich aus zwei von den Ländern vorgeschlagenen Mitgliedern und je einem Vertreter der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer zusammensetzt. Der Leiter der Datenschutzbehörde soll laut Gesetzentwurf für jeweils fünf Jahre vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Regierung bestellt werden.

Bescheide der neuen Datenschutzbehörde können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, die Entscheidungen dort soll ein Senat unter Einbindung fachkundiger LaienrichterInnen aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer treffen. Für die vorgesehene Änderung des Datenschutzgesetzes ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat erforderlich.

Mediengesetze werden an neue Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst

Auch das KommAustria-Gesetz, das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Fernseh-Exklusivrechtegesetz, das Parteiengesetz und das Volksgruppengesetz müssen an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden (2169 d.B.). So wird unter anderem der Auflösung des Bundeskommunikationssenats Rechnung getragen und dezidiert festgelegt, dass künftig ein Senat des Bundesverwaltungsgerichts für Berufungen gegen Entscheidungen der Kommunikationsbehörde KommAustria zuständig ist. Auch Beschwerden gegen Entscheidungen des Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats sowie Beschwerden gegen die Bestellung eines Mitglieds der Volksgruppenbeiräte sind in Hinkunft an das Bundesverwaltungsgericht zu richten. Um einen unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden, wird die im Juni dieses Jahres auslaufende Funktionsperiode der Mitglieder des Bundeskommunikationssenats bis zum Ende des Jahres verlängert.

Die Gesetzesnovelle wird darüber hinaus für Detailänderungen in den genannten Gesetzen sowie für die Beseitigung von Redaktionsfehlern und andere technische Anpassungen genutzt. Unter anderem ist etwa vorgesehen, die Termine für die Überweisung von Fördergeldern aus dem Privatrundfunkfonds von März auf Jänner bzw. von September auf Juni vorzuziehen. Außerdem werden die Meldepflichten für Eigentumsänderungen bei Rundfunkveranstaltern vereinheitlicht.

Regierung schlägt diverse Änderungen im Vergaberecht vor

Die Regierung schlägt vor, das Bundesvergabegesetz und das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit zu novellieren (2170 d.B.). Zum einen geht es in Umsetzung der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit darum, anstelle des Bundesvergabeamtes das Bundesverwaltungsgericht mit der Überprüfung von Vergabeverfahren zu betrauen. Außerdem werden in Ergänzung des Zahlungsverzugsgesetzes neue Bestimmungen über Zahlungsfristen in das Bundesvergabegesetz aufgenommen, Innovation explizit als sekundäres Beschaffungsziel festgeschrieben und in Anlehnung an die EU-Energieeffizienzrichtlinie neue Pflichten öffentlicher Auftraggeber in Bezug auf energieeffiziente Beschaffungen verankert.

Im Konkreten hat die Gesetzesnovelle zur Folge, dass sich übergangene Bieter ab 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wenden müssen, wenn das Vergabeverfahren ihrer Meinung nach rechtswidrig war. Wie früher beim Bundesvergabeamt wird für derartige Beschwerdeverfahren eine Pauschalgebühr fällig. Die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht ist – mit Ausnahme von einstweiligen Verfügungen – durch einen Senat zu treffen, dem neben dem vorsitzenden Richter auch zwei fachkundige Laienrichter angehören müssen. Es wäre auch möglich gewesen, als erste Instanz eine Verwaltungsbehörde zur Vergabekontrolle einzurichten und dann den Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht zu eröffnen, heißt es dazu in den Erläuterungen, davon habe man jedoch aufgrund drohender signifikanter Verfahrensverlängerungen und erheblicher Mehrkosten Abstand genommen.

Neu ist darüber hinaus die grundsätzliche Verpflichtung öffentlicher Auftraggeber, Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Nur in wenigen Ausnahmefällen, etwa in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen, darf eine längere Zahlungsfrist vereinbart werden. Mit dieser Bestimmung und abschreckenden Sanktionen bei Zahlungsverzug soll – in Anlehnung an die Zahlungsverzugsrichtlinie der EU – die Zahlungsmoral der öffentlichen Hand verbessert und dadurch die Liquidität der Unternehmen gesteigert werden. Wie die Erläuterungen festhalten, beträgt die Zahlungsdauer des öffentlichen Sektors in Österreich derzeit laut Europäischem Zahlungsindex 2012 durchschnittlich 44 Tage.

Um Innovation verstärkt zu fördern, wird in das Bundesvergabegesetz ein neuer Passus eingefügt, dem zufolge im Vergabeverfahren auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden kann. In Frage kommen etwa entsprechende Leistungsbeschreibungen oder die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien. Öffentliche Auftraggeber müssen in Hinkunft außerdem bei der Beschaffung bestimmter Waren und Dienstleistungen verstärkt auf Energieeffizienz achten, wobei in den Erläuterungen vermerkt wird, dass die von der EU vorgeschriebenen ökologischen Standards mit der Verbindlicherklärung des Nationalen Aktionsplans für eine ökologische Beschaffung bereits weitestgehend implementiert wurden.

Im Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit werden spezielle organisations- und verfahrensrechtliche Vorschriften für Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht verankert, etwa was den Schutz klassifizierter Dokumente betrifft. Zudem werden redaktionelle und legistische Anpassungen vorgenommen. Die Kundmachung des Bundesvergabegesetzes bedarf aus Kompetenzgründen der Zustimmung der Länder. (Schluss) gs