Parlamentskorrespondenz Nr. 221 vom 18.03.2013

Vorlagen: Inneres

Zahlreiche Gesetzesanpassungen an neue Verwaltungsgerichtsbarkeit

Wien (PK) – Auch im Kompetenzbereich des Innenministeriums müssen zahlreiche Gesetze an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden. Nach dem FNG-Anpassungsgesetz für den Bereich Fremdenrecht hat die Regierung dem Nationalrat nun eine zweites entsprechendes Gesetzespaket vorgelegt (2211 d.B.). Unter anderem geht es um die Zuständigkeit für Beschwerden gegen vermeintliche Polizeiübergriffe und andere Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie um Berufungen gegen Bescheide diverser Verwaltungsbehörden. Ein administrativer Instanzenzug bleibt nur im gemeindeeigenen Wirkungsbereich bestehen, wobei die Möglichkeit der Vorstellung gegen letztinstanzliche Bescheide an die Gemeindeaufsichtsbehörde entfällt.

Um Unklarheiten zu vermeiden, wird in jedem Materiengesetz ausdrücklich festgelegt, ob ein Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden kann. So sind die Landesverwaltungsgerichte etwa für Beschwerden gegen Bescheide nach dem Sicherheitspolizeigesetz, dem Passgesetz, dem Personenstandsgesetz, dem Pyrotechnikgesetz, dem Waffengesetz, dem Vereinsgesetz und dem Strafregistergesetz zuständig, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Angelegenheiten des Zivildienstes und des Kriegsmaterialiengesetzes.

Gegen jeden Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden

Nach der neuen Rechtslage gilt künftig außerdem der Grundsatz, dass jeder Bescheid einer Behörde angefochten werden kann. Der Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels in bestimmten Angelegenheiten ist nicht mehr zulässig. Um sicherzustellen, dass Bescheide unmittelbar vollstreckt werden können, wenn dies im wesentlichen öffentlichen oder privaten Interesse liegt, wird jedoch in manchen Bereichen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Das gilt etwa für die Zuweisung von Zivildienern, die nachträgliche Widerrufung einer erteilten Bewilligung nach dem Kriegsmaterialiengesetz und bestimmte Entscheidungen der Vereinsbehörde.

Gegen Entscheidungen der Vewaltungsgerichte über Beschwerden gegen Exekutivbeamte bzw. gegen Datenschutzverletzungen durch Sicherheitsbehörden kann das Innenministerium Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erheben, unabhängig davon ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten oder zum Nachteil des Betroffenen ausgefallen ist. Zudem kann es in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Datenschutz-Beschwerden nach § 90 SPG eintreten.

Da eine Übertragung der Aufgaben des Zivildienstbeschwerderats an die Verwaltungsgerichte nicht möglich ist, ist mit 1. Jänner 2014 die Einrichtung eines unabhängigen Beirats vorgesehen. Er soll Beschwerden von Zivildienern behandeln und kann Empfehlungen abgeben.

Im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz wird festgelegt, dass die Regierung per Veordnung vom Gebührenaspruchsgesetz abweichende Pauschalbeträge festlegen kann, die nichtamtlichen Sachverständigen, DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen gebühren. Diese Bestimmung ist den Erläuterungen zufolge insbesondere für Massenverfahren gedacht, in denen die genannten Personengruppen regelmäßig beizuziehen sind.

Schließlich wird das Gesetzspaket dazu genutzt, um in Umsetzung einer EU-Verordnung im Luftfahrtsicherheitsgesetz klarzustellen, dass das Sicherheitspersonal des Flughafens und von Flugunternehmen nicht von den Vorschriften betreffend Durchsuchungen und Zutrittsbeschränkungen ausgenommen werden kann. (Schluss) gs