Parlamentskorrespondenz Nr. 302 vom 12.04.2013

Vorlagen: Soziales

Adaptierungen im Pensionsrecht, Entlastung von Einpersonenunternehmen

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 vorgelegt (2246 d.B.). Mit dem Gesetzespaket sollen zum einen diverse Adaptierungen im Pensionsrecht vorgenommen und zum anderen Kleinst- und Jungunternehmen finanziell entlastet werden.

Konkret müssen etwa Selbständige künftig keine Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG mehr zahlen, wenn sie während des Bezugs von Wochengeld ihre Erwerbstätigkeit ruhend stellen bzw. unterbrechen. Zudem können sie während der Inanspruchnahme von Kindergeld eine geringfügige selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne unter die GSVG-Pflichtversicherung zu fallen. JungunternehmerInnen erhalten die Möglichkeit, Beitragsnachzahlungen zur Sozialversicherung zinsenfrei in zwölf Raten, verteilt auf drei Jahre, zu entrichten. Damit soll existenzbedrohenden Liquiditätsengpässen erfolgreicher JungunternehmerInnen entgegengewirkt werden.

Für besondere Härtefälle steht in Hinkunft ein Überbrückungshilfefonds zur Verfügung, der selbständig Erwerbstätigen, insbesondere Einpersonenunternehmen und kleinen Betrieben, Zuschüsse zu Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen gewähren kann, wobei die Mittel für den Fonds je zur Hälfte aus der Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung und aus dem Unterstützungsfonds der SVA kommen.

Im Pensionsrecht werden eine Reihe von Adaptierungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Aufhebung der Parallelrechnung zur Berechnung der Pensionshöhe vorgenommen. So wird durch eine nach Jahrgängen gestaffelte begünstigende Abschlagsregelung sichergestellt, dass Frauen, die bereits heuer die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Langzeitversichertenpension ("Hacklerregelung") erfüllen, diese aber erst später in Anspruch nehmen, keine Nachteile erleiden. Neu ist zudem, dass die Pensionskonto-Erstgutschrift im Wege eines Nachtragsabzugs auch nach 2016 noch vermindert werden kann, etwa wenn im Zuge des "Pensionssplitting" Teilgutschriften von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden.

Die Frist zur Mitteilung der Kontoerstgutschrift am Pensionskonto wird um ein halbes Jahr auf Ende 2014 verlängert. Gegen die Kontoerstgutschrift kann ein so genannter "Widerspruch" erhoben werden, in einem solchen Fall muss der Versicherungsträger den erlassenen Bescheid, allenfalls unter Einbindung eines Ausschusses, nochmals überprüfen. Damit will man etwaige Klagen beim Arbeits- und Sozialgericht reduzieren.

Klargestellt wird überdies, dass Vertragsbedienstete auch nach ihrer Pensionierung in der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert bleiben, wenn sie dies vorher bereits waren. Schließlich wird in den Sozialversicherungsgesetzen keine rechtliche Unterscheidung mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern vorgenommen. (Schluss) gs