Parlamentskorrespondenz Nr. 323 vom 24.04.2013

Rechtliche Stellung der Legalparteien soll beibehalten werden

Bundesministerien halten punktuellen Ausbau für zweckmäßig

Wien (PK) – Die Zweckmäßigkeit der rechtlichen Stellung der sogenannten Legalparteien wird allgemein anerkannt und soll nun auch nach der Rechtslage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beibehalten werden. Punktuell erscheint ein Ausbau der Legalparteienstellung allerdings sinnvoll, die entsprechende legistische Umsetzung wird in den Bundesministerien teilweise bereits vorbereitet. Mit diesen Worten fasst ein Bericht der Bundesregierung die Stellungnahmen der einzelnen Ressorts über die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtung und des Ausbaus der rechtlichen Stellung von Legalparteien zusammen, der dem Nationalrat nun vorliegt.

Ausgangspunkt für den Bericht war eine Entschließung des Nationalrats, die die Bundesministerien vor allem um Mitteilung darüber ersuchte, welche in den Gesetzen des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs enthaltenen Legalparteien auch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beibehalten werden. Weiters wollten die Abgeordneten wissen, welchen der weiter bestehenden Legalparteien das Recht eingeräumt werden soll, Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG oder Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben.

Aus den eingelangten Stellungnahmen der Bundesministerien ergab sich nun, dass überwiegend beabsichtigt wird, die derzeit normierten Legalparteien unverändert beizubehalten. Aufgrund der Parteistellung der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der damit verbundenen Möglichkeit, Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, wird überdies keine Notwendigkeit einer expliziten Anordnung einer Revisionsmöglichkeit gesehen. Was die Amtsbeschwerde betrifft, wird großteils für eine sinnvolle Überführung der diesbezüglichen Bestimmungen in das neue Rechtssystem der Verwaltungsgerichtsbarkeit plädiert. In einigen Materien, etwa im Gewerberecht, ist allerdings geplant, Beschwerde- und Revisionsmöglichkeiten für Legalparteien einzuräumen, denen derzeit keine Amtsbeschwerdemöglichkeit zukommt.

(Schluss) hof