Parlamentskorrespondenz Nr. 504 vom 10.06.2013

Vorlagen: Soziales

Regierung schlägt Einführung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit vor

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat ein Gesetzespaket zur Einführung von Pflegekarenz und Pflegeteilzeit vorgelegt (2407 d.B.). Ziel des Vorhabens ist es, die Betreuung von Angehörigen bei einem unerwartet auftretenden Pflegebedarf zu erleichtern, etwa wenn die bisherige Betreuungsperson kurzfristig ausfällt. Außerdem sieht das Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 eine weitere Reduzierung der Entscheidungsträger für die Zuerkennung von Pflegegeld sowie eine verpflichtende elektronische Anmeldung von Beschäftigten bei den Gebietskrankenkassen vor. Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei öffentlichen Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichem wird, was Bewilligungen und ärztliche Atteste betrifft, erleichtert.

Freistellung für Pflege bis zu 3 Monate, Staat gewährt finanzielle Hilfe

Konkret sollen Pflegekarenz und Pflegeteilzeit dem Gesetzentwurf zufolge zwischen einem und drei Monaten vereinbart werden können, wobei eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist. In beiden Varianten erhält man als Ersatz für den Lohnausfall eine staatliche finanzielle Unterstützung, die sich nach der Höhe des Arbeitslosgengelds – plus eventueller Kinderzuschläge – richtet. Auch die Beiträge für die Kranken- und Pensionsversicherung übernimmt die öffentliche Hand. Voraussetzung für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit ist eine mindestens dreimonatige Beschäftigung, zudem muss der bzw. die nahe Angehörige zumindest Pflegegeld der Stufe 3 beziehen oder an Demenz leiden. Bei Pflegeteilzeit darf die Arbeitszeit zehn Stunden nicht unterschreiten.

Grundsätzlich kann man nur einmal Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für einen nahen Angehörigen beantragen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn sich der Pflegebedarf wesentlich erhöht, ist eine zweite Vereinbarung möglich. Für eine zu betreuende pflegebedürftige Person wird maximal sechs Monate Pflegekarenzgeld gewährt, im Falle eines erheblich steigenden Pflegebedarfs verdoppelt sich der Zeitraum allerdings. Zu beantragen ist das Pflegekarenzgeld beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, das künftig die Kurzbezeichnung "Sozialministeriumservice" führen wird.

Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld erhalten auch arbeitslose Personen, die wegen der Betreuung eines bzw. einer nahen Angehörigen nicht für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, sowie Personen, die eine Familienhospizkarenz zur Begleitung sterbender Angehöriger bzw. schwerst erkrankter Kinder in Anspruch nehmen oder ihre Arbeitszeit zu diesem Zweck reduziert haben. Bei Bedarf können für die Familienhospizkarenz – wie bisher – finanzielle Zuschüsse aus dem Härteausgleich gewährt werden.

Wird man während der Pflegekarenz gekündigt, gebührt das Pflegekarenzgeld für die ursprüngliche Dauer der Pflegekarenz. Teilzeitbeschäftigte erhalten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Karenzgeld in voller Höhe. Am bestehenden Instrument der Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen nicht nur vorübergehender Betreuungspflichten von nahen Angehörigen ändert sich nichts.

Insgesamt rechnet das Sozialministerium damit, dass jährlich rund 2.460 Personen Pflegekarenzgeld erhalten werden, die Kosten werden auf rund 5,5 Mio. € in der Anfangsphase geschätzt. In Kraft treten sollen die neuen Bestimmungen Anfang 2014.

Pflegegeld: Zahl der Entscheidungsträger wird weiter reduziert

Was die Zuerkennung bzw. Erhöhung von Pflegegeld betrifft, wird es nur noch fünf Entscheidungsträger geben. Bereits mit dem Pflegegeldreformgesetz 2012 wurde die Zahl der zuständigen Stellen von rund 300 auf sieben reduziert, künftig übernimmt die Pensionsversicherungsanstalt auch die Pflegegeld-Kompetenz für jene Personengruppen, für die derzeit noch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zuständig ist.

Unternehmen können ihre Beschäftigten künftig ausschließlich elektronisch zur Sozialversicherung anmelden – damit soll Missbrauch unterbunden und der administrative Aufwand gesenkt werden. Vor allem bei dubiosen Firmen erfolgen häufig Papiermeldungen, hält das Sozialministerium dazu in den Erläuterungen fest. Die Abschaffung der Papiermeldung soll jährliche Kosteneinsparungen in der Höhe rund 57.000 € bringen. (Schluss) gs