Parlamentskorrespondenz Nr. 52 vom 29.01.2014

Nationalrat beschließt Klarstellung zum Tabakgesetz

Lokalgästen ist Durchqueren des Raucherraums zumutbar

Wien (PK) – Lokalgästen ist es zumutbar, auf dem Weg zum Nichtraucherraum bzw. auf dem Weg zum WC den Raucherraum zu durchqueren. Mit dieser Klarstellung hat der Nationalrat in seiner heutigen Sitzung auf zwei gegenteilige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs reagiert. Die Abgeordneten von SPÖ, ÖVP, FPÖ und Team Stronach stimmten einem eigenen Bundesgesetz zur authentischen Interpretation des §13a des Tabakgesetzes zu. Sie wollen damit verhindern, dass Wirte, die im Vertrauen auf die Rechtslage ihr Lokal umgebaut haben, nun Strafe zahlen müssen. Peter Wittmann (S) wies darauf hin, der Nationalrat habe bereits 2008 beim Beschluss des neuen Tabakgesetzes mitbedacht, dass NichtraucherInnen bei Lokalbesuchen ein kurzzeitiges Verlassen der für sie vorgesehenen Räumlichkeiten zugemutet werden kann. Der vorliegende Antrag diene daher lediglich einer gesetzlichen Klarstellung.

Allerdings unterstützten nicht alle Fraktionen das von den Koalitionsparteien initiierte Gesetz – nach Meinung der Grünen kann letztendlich nur ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie langfristig für Rechtssicherheit sorgen. Ausnahmeregelungen würden lediglich die Rechtsunsicherheit verstärken.

Im Rahmen der Debatte hoben die Abgeordneten der Regierungsparteien die Notwendigkeit hervor, Rechtssicherheit für jene Unternehmen zu schaffen, die im Vertrauen auf das Tabakgesetz Investitionen vorgenommen haben. Um festzuhalten, dass die authentische Interpretation auch rückwirkend seit 2008 gilt, etwa bei Entscheidungen von Behörden und Gerichten, brachte ÖVP-Verfassungssprecher Wolfgang Gerstl einen diesbezüglichen Abänderungsantrag ein, der wie der restliche Gesetzesantrag mehrheitlich angenommen wurde. Letztendlich gehe es darum, so Gerstl, den Rechtsstaat zu sichern, sodass Gesetze für sämtliche BürgerInnen vertrauenswürdig bleiben. Gabriel Obernosterer (V) gab zu bedenken, das Gesundheitsproblem Rauchen sei nicht mit zusätzlichen Regelungen zu lösen. Die Wirte seien nicht schuld daran, dass die Jugend raucht, formulierte er pointiert und sprach sich für mehr Eigenverantwortung aus.

Wenig Verständnis für diese Argumentation zeigten allerdings die Grünen. Gesundheitssprecherin Eva Mückstein (G) fand, mit der diskutierten Ausnahmeregelung werde eine oberstgerichtliche Entscheidung zum Nichtraucherschutz torpediert, und zwar auf Zuruf der Wirtschaftskammer. Diese Klientelpolitik entspreche keineswegs dem Willen der meisten ÖsterreicherInnen, meinte sie und erklärte, Zweidrittel der Bevölkerung würde einen lückenlosen Nichtraucher-Schutz in der Gastronomie bevorzugen. Ohne Klubzwang im Plenum, war Mückstein überzeugt, wäre leicht eine Mehrheit für ein allgemeines Rauchverbrot in Gaststätten zu finden; nicht zuletzt ließe sich damit das gesundheitsgefährdende Passivrauchen unterbinden.

Seitens der FPÖ wurde der Entwurf verhalten angenommen. "Mit Bauchweh" stimme seine Fraktion zu, sagte Roman Haider (F). Eigentlich trete die freiheitliche Fraktion für völlige Wahlfreiheit der Wirte und Wirtinnen ein, ob sie ein Raucher- oder Nichtraucherlokal bzw. eine gemischte Gaststätte betreiben wollen. Ähnlich war der Zugang des Team Stronach, das generell zu viele staatliche Vorschriften – gerade im Gastgewerbe –ausmachte. Kathrin Nachbaur (T) nahm die Debatte zum Anlass, erneut einen Bürokratieabbau in Österreich einzufordern, denn die Überregulierung vieler Lebensbereiche hierzulande gefährde die heimische Wettbewerbsfähigkeit. Ihr Fraktionskollege Marcus Franz wertete die Frage der Interpretation des Tabakgesetzes überhaupt als symptomatisch für die österreichische Gesetzgebung. Anstatt umständlich nach Kompromissen zu suchen, solle die Legislative besser weniger und klarere Gesetze beschließen.

Rechtstechnische Grundlage für den gefassten Beschluss bildet eine Bestimmung im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Nach §8 ABGB steht "nur dem Gesetzgeber die Macht zu, ein Gesetz auf eine allgemein verbindliche Art zu erklären". Eine solche verbindliche Erklärung ist grundsätzlich auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle anzuwenden, außer es wird ausdrücklich anderes beschlossen. In Kraft getreten ist diese Bestimmung bereits im Jahr 1812. (Fortsetzung Nationalrat) rei/gs