Parlamentskorrespondenz Nr. 569 vom 16.06.2014

Vorlagen: Soziales

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz wird neuerlich geändert

Wien (PK) – Die Regierung schlägt dem Nationalrat eine Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) und damit in Zusammenhang stehende Gesetzesänderungen vor (167 d.B.). Ziel der Novelle ist es, BauarbeiterInnen länger im Erwerbsprozess zu halten, den Abbau von Alturlauben in der Baubranche zu verbessern und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz zu vereinfachen. Die Regierung knüpft dabei an eine im vergangenen Jahr beschlossene Gesetzesnovelle an und präzisiert die Bestimmungen über das damals neu eingeführte Überbrückungsgeld und die Regeln für den Verbrauch bzw. Verfall von Urlaubsansprüchen.

Mit dem Überbrückungsgeld wurde im Bereich der Baubranche ein neues Modell für die Übertrittsphase vom Erwerbsleben in die Alterspension eingeführt, wobei für die kommenden Jahre mit jährlich rund 2.000 bis 3.000 LeistungsbezieherInnen gerechnet wird. Die nunmehr vorliegende Gesetzesnovelle sieht vor, alle BauarbeiterInnen, deren gewöhnlicher Arbeitsort in Österreich liegt, in den Geltungsbereich des Überbrückungsgeldes einzubeziehen, auch wenn der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Damit werden auch ausländische Arbeitgeber die Arbeitgeberzuschläge zum Überbrückungsgeld zahlen müssen.

Zudem werden die Höhe des Überbrückungsgeldes für Teilzeitbeschäftigte, die Zuschlagsentrichtung durch den Arbeitgeber in derartigen Fällen, der Zeitpunkt der Auszahlung des Überbrückungsgeldes und die Antragstellung auf Überbrückungsabgeltung klarer geregelt. Während des Bezugs von Überbrückungsgeld wird die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) die Beiträge für die betriebliche Pensionsvorsorge (Abfertigung Neu) bzw. die Zuschlagszahlungen für die Abfertigung Alt übernehmen.

Die Bestimmungen betreffend die Urlaubsersatzleistung werden mit dem Gesetzentwurf dahingehend präzisiert, dass ArbeitnehmerInnen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich entsprechende Anträge bei der BUAK unter Angabe der nicht verbrauchten Urlaubstage stellen müssen. Adaptiert werden auch Inkrafttretensbestimmungen und Verfallsregelungen, außerdem werden Übergangsbestimmungen geschaffen.

Im Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz soll das Winterkontingent an höchstmöglichen Schlechtwetterstunden von 192 auf 200 Stunden und das Sommerkontingent von 96 auf 120 Stunden erhöht werden. Im Gegenzug entfallen verschiedene Erhöhungsmöglichkeiten, etwa wegen besonders schlechter Witterungsverhältnisse oder Naturkatastrophen. (Schluss) gs