Parlamentskorrespondenz Nr. 1000 vom 31.10.2014

Vorlagen: Äußeres

Passabkommen mit Deutschland, Änderung des ICMPD-Vertrags

Wien (PK) – Erleichterungen bringt ein Passabkommen mit Deutschland für AuslandsösterreicherInnen, die in Deutschland einen österreichischen Reisepass beantragen wollen. Eine Änderung des Vertrags über das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung in Wien wiederum schafft eine völkerrechtliche Grundlage für die Einrichtung eines für die MitarbeiterInnen dieser Institution geltenden internen Steuersystems. 

Erleichterungen bei Passanträgen von AuslandsösterreicherInnen in Deutschland

In Deutschland werden von AuslandsösterreicherInnen im Durchschnitt jährlich 7.000 Anträge auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gestellt. Die AntragstellerInnen mussten sich dazu bisher an die Österreichische Botschaft in Berlin oder an das Generalkonsulat in München wenden, was in vielen Fällen mit langen Wegstrecken verbunden war und damit ein beträchtliches logistisches Hindernis darstellte. Durch ein Passabkommen zwischen Österreich und Deutschland (293 d.B.) sollen nun die Identitätsfeststellung und die Erfassung der Daten sowie der biometrischen Merkmale auch durch ausgewählte lokale Passbehörden der jeweils anderen Vertragspartei ermöglicht werden. Für die rund 240.000 in Deutschland lebenden österreichischen StaatsbürgerInnen, aber auch für die zahlreichen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischem Wohnsitz bringt diese Zusammenarbeit der Passbehörden wesentliche Erleichterungen und entspricht, wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zudem hervorheben, der von der Europäischen Union propagierten Bürgernähe.

Internationales Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) erhält internes Steuersystem

Durch eine Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (310 d.B.) soll nun die Einrichtung, die ihren Amtssitz in Wien hat, ein internes Steuersystem erhalten. Konkret bedeutet dies, dass in den für die ICMPD-MitarbeiterInnen geltenden Gehaltstabellen rechnerisch ein gewisser für interne Sozialleistungen der Institution verwendeter Betrag ausgewiesen wird. (Schluss) hof