Parlamentskorrespondenz Nr. 1054 vom 12.11.2014

Vorlagen: Kultur

KünstlerInnen sollen leichter Zuschüsse zur Sozialversicherung beantragen können

Wien (PK) – Mit einer Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes wird der Zugang zu den Leistungen dieses Fonds erleichtert (322 d.B.). Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich damit der Kreis der Anspruchsberechtigten, die einen Zuschuss zu ihren Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung erhalten (derzeit 4.000 bis 4.500 Personen pro Jahr), um etwa 500 Personen erweitert. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds kann künftig in besonderen Notfällen auch Beihilfen an selbständige und unselbständige KünstlerInnen vergeben und für diese Zwecke jährlich bis zu 500.000 € ausschütten.

Bisher mussten für einen Zuschuss zu den Beiträgen in die gesetzliche Sozialversicherung durch den Künstler- Sozialversicherungsfonds Mindesteinkünfte (d.h. Einnahmen abzüglich Aufwendungen) aus künstlerischer Tätigkeit zumindest in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG) nachgewiesen werden. Künftig reichen dafür schon Mindesteinnahmen aus künstlerischer Tätigkeit in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze.

Ein Anspruch auf Zuschuss besteht künftig auch dann, wenn die Mindesteinkünfte oder -einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit im Durchschnitt über drei Jahre hinweg erreicht wurden. Zudem müssen für eine Anspruchsberechtigung in den ersten fünf Kalenderjahren keine Mindesteinkünfte bzw. Mindesteinnahmen erzielt werden. Die Einkommensobergrenze für den Bezug der Beihilfe wird auf das 65-fache der Geringfügigkeitsgrenze angehoben.

Einkünfte aus künstlerischen Nebentätigkeiten wie etwa Kunstvermittlung und Kunstinterpretation können nun ebenfalls in die Mindesteinkünfte bzw. -einnahmen aus künstlerischen Tätigkeiten eingerechnet werden und die jährliche Zuschussobergrenze wird von 1.026 Euro auf 1.722 Euro erhöht. In die Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen werden Künstlerorganisationen eingebunden. (Schluss) sox


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