Parlamentskorrespondenz Nr. 1073 vom 17.11.2014

Vorlagen: Justiz

Neuerungen bei Strafvollzug und Strafrecht, Klarstellung bezüglich Erhaltung von Heizthermen

Wien (PK) – Strafvollzug und Strafrecht sowie Miet- und Wohnungsrecht sind die Themen von Regierungsvorlagen, die den Justizausschuss in den nächsten Monaten beschäftigen werden. Zum einen geht es um die von Minister Brandstetter bereits im Nationalrat angekündigte Errichtung einer Generaldirektion für den Strafvollzug, aber auch um Verbesserungen bei der Ahndung von Kriegsverbrechen und in der justiziellen Zusammenarbeit auf EU-Ebene. Zum anderen wird bei Mietwohnungen klargestellt, dass der Vermieter und nicht der Mieter die Kosten für die Erhaltung der Heiztherme zu tragen hat.

Generaldirektion für den Strafvollzug schafft zentrale Steuerungsebene

Durch ein Strafvollzugsreorganisationsgesetz (347 d.B.) wird nun eine Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen eingerichtet, die an die Stelle der bisherigen Vollzugsdirektion tritt. Die neue Organisationseinheit soll direkt in die Zentralstelle des Justizministeriums eingeordnet werden und dabei sämtliche Kompetenzen für Planung, Organisation, Leitung, Steuerung, Rechtsschutz und Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen. Ziel dieser Strukturreform ist es, unter Verzicht auf Zwischenhierarchien eine einheitliche Steuerungseben zu schaffen, wodurch vor allem auch die Entscheidungswege verkürzt werden. Wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betonen, soll die Neustrukturierung im Wesentlichen planstellenneutral erfolgen, sodass keine besonderen finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

StGB nimmt Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts auf

Im Zuge der Umsetzung des Römischen Statuts nehmen Bestimmungen des internationalen Völkerstrafrechts Eingang in das österreichische Strafgesetzbuch. Die neuen Tatbestände betreffen das Verschwindenlassen von Personen sowie Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Durch die Änderungen im StGB  soll eine im internationalen Kontext bestehende Lücke geschlossen und dadurch eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die schwersten Verbrechen geschaffen werden, die die Menschheit als Ganzes berühren, heißt es in der gegenständlichen Regierungsvorlage (348 d.B.).

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen soll weiter verbessert werden

Die justizielle Zusammenarbeit auf EU-Ebene in Strafsachen soll nun ausgedehnt und weiter verbessert werden. Eine diesbezügliche Regierungsvorlage (353 d.B.) sieht in diesem Sinn vor, dass Schutzmaßnahmen, die in einem Strafverfahren angeordnet wurden, auch durch den Wohnsitz- und Aufenthaltsstaat der geschützten Person anzuerkennen sind. Besondere Ermittlungsmaßnahmen wie kontrollierte Lieferung, verdeckte Ermittlung oder gemeinsame Ermittlungsgruppen sollen zudem im Rechtshilfeweg auch im Verhältnis zu Drittstaaten möglich sein. Weiters enthält die Novelle eine detaillierte grundrechtskonforme Regelung der Zulässigkeit von Auslieferungen zur Vollstreckung von Abwesenheitsentscheidungen sowie das Recht auf Beratung mit einem Verteidiger vor Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren. Neu ist auch die Bestimmung, wonach Informationen über Verurteilungen und Tätigkeitsverbote wegen Sexualstraftaten an Kindern zur Vorlage an den potenziellen Arbeitgeber nun auch im Wege des elektronischen Austauschs aus dem Strafregister zwischen den EU-Mitgliedstaaten übermittelt werden können. 

Vermieter muss Heiztherme erhalten

Eine von der Regierung vorgelegte Wohnrechtsnovelle (352 d.B.) schafft nun Klarheit in der Frage, wer für die Erhaltung von Wärmebereitungsanlagen zuständig ist. Neue Bestimmungen im Mietrechtsgesetz und im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz verpflichten demnach ausdrücklich den Vermieter zu Reparatur und Austausch defekter Heizthermen und Warmwasserboiler und stellen diesbezüglich Rechtssicherheit her. Rechtssicherheit verfolgt die Novelle aber auch hinsichtlich des Erwerbs von Zubehör-Wohnungseigentum. So präzisiert ein Passus im Wohnungseigentumsgesetz, dass die Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum am Hauptobjekt automatisch auch das zugeordnete Zubehör wie etwa Kellerabteile oder Autoabstellflächen mit erfassen, sofern dieses in den zugrunde liegenden Urkunden eindeutig ausgewiesen wird. Diese Regelung soll auch für "Altfälle" gelten. (Schluss) hof