Parlamentskorrespondenz Nr. 1078 vom 18.11.2014

Vorlagen: Inneres

Regierung legt Novelle zum Pyrotechnikgesetz vor

Wien (PK) – Die Regierung hat dem Nationalrat einen Gesetzentwurf zur Novellierung des Pyrotechnikgesetzes 2010 vorgelegt (349 d.B.). Damit sollen neue EU-Vorgaben umgesetzt und einige Probleme, die sich beim Vollzug der geltenden Gesetzesbestimmungen ergeben haben, behoben werden. Finanzielle Auswirkungen sind mit dem Gesetzentwurf laut Innenministerium voraussichtlich nicht verbunden, da die Neuregelungen zu keinen zusätzlichen Verwaltungslasten für Behörden und Unternehmen führen.

Künftig soll es zum besseren Schutz der VerbraucherInnen und zur effizienteren Unfallvermeidung EU-weit die gleichen Anforderungen an pyrotechnische Gegenstände geben. Zudem werden im Sinne eines fairen Wettbewerbs die Grundsätze für den Warenverkehr vereinheitlicht. Eine verpflichtende Kennzeichnung mit einer Registriernummer nach einem einheitlichen System soll die Rückverfolgbarkeit pyrotechnischen Gegenständen erleichtern. Ebenfalls im Gesetz enthalten sind Bestimmungen für jene Stellen, die die Aufgabe haben, die Konformität pyrotechnischer Gegenstände zu bescheinigen.

Konkret dürfen künftig in Österreich nur noch pyrotechnische Gegenstände in Verkehr gebracht werden, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der EU-Pyrotechnik-Richtlinie (2013/29/EU) erfüllen und deren Konformität von einer zertifizierten Stelle bescheinigt wurde. Zudem müssen sie eine Registriernummer, eine Typenkennzeichnung und Herstellerangaben aufweisen und mit einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache versehen sein. Hersteller haben zudem die Verpflichtung, pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien einzuteilen und die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen. Auch für Importeure und Händler werden genaue Pflichten, etwa was den Rückruf sicherheitsgefährdender Produkte oder die Benachrichtigung der Behörde betrifft, festgelegt.

Die Marktüberwachung obliegt öffentlichen Behörden, wobei die Hersteller, Importeure und Händler auf Verlangen Stichproben von von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten pyrotechnischen Gegenständen ziehen müssen sowie alle Unterlagen, die für den Konformitätsnachweis maßgeblich sind, zur Verfügung zu stellen haben. Die Behörde kann Aufträge zur Verbesserung, zur Rücknahme und zum Rückruf erteilen.

Blitzknallsätze werden verboten, Airbags müssen eingebaut sein

Klargestellt wird mit dem Gesetz außerdem, dass alle Arten von Blitzknallsätzen, also Knallkörper, deren Hauptwirkung in einem Knall und einem Lichtblitz bestehen, sowie funktions- und effektverändernde Manipulationen von Verbundfeuerwerken verboten sind. Zudem wird für die Behörde die Möglichkeit geschaffen, bei Bedarf auch Abschussrohre, selbstgefertigte Zündvorrichtungen und illegale Böllerschießvorrichtungen zu beschlagnahmen und in weiterer Folge für verfallen zu erklären. Lose pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Signalmittel und Böllerpatronen werden nachträglich den seit 2010 geltenden Pyrotechnik-Kategorien zugeordnet, nachdem dies seinerzeit verabsäumt wurde.

Neu ist schließlich auch die Bestimmung, dass Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte sowie andere pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge grundsätzlich nur dann der Allgemeinheit bereitgestellt werden dürfen, wenn diese in ein Fahrzeug oder einen größeren abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind. (Schluss) gs