Parlamentskorrespondenz Nr. 1108 vom 21.11.2014

Vorlagen: Inneres

Regierung will Zugang von Privaten zu bestimmten Chemikalien erschweren

Wien (PK) – Um Sprengstoffanschlägen vorzubeugen, hat die Europäische Union mit einer seit September dieses Jahres geltenden Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe den Zugang von Privaten zu bestimmten Chemikalien eingeschränkt. Gleichzeitig wurde eine Berichtspflicht für verdächtige Transaktionen, abhanden gekommene Lieferungen und Diebstähle verankert. Nun will die Regierung die notwendigen flankierenden Schritte zur Umsetzung dieser Verordnung in Österreich setzen und schlägt zu diesem Zweck eine Änderung des Chemikaliengesetzes und des Bundeskriminalamt-Gesetzes vor (371 d.B.). Vorgesehen ist, die von der EU vorgegebenen Verbote und Beschränkungen sowie entsprechende Strafbestimmungen zu verankern und eine nationale Meldestelle im Bundeskriminalamt einzurichten. Außerdem sind zuständige Behörden festzulegen.

Im Konkreten wird mit Verweis auf die EU-Verordnung die Abgabe einzelner chemischer Stoffe ab einer bestimmten Konzentration sowie als Reinstoff an Private zur Gänze verboten. Darunter fallen etwa Natrium- und Kaliumsalze (Chlorate und Perchlorate). Einige weitere Stoffe – Wasserstoffperoxid, Nitromethan und Salpetersäure – sind verpflichtend zu registrieren und zu kennzeichnen, wenn sie eine gewisse Konzentration überschreiten. Damit soll ein anonymer Kauf dieser Chemikalien, die im Privatbereich vereinzelt noch als Oxidations- oder Bleichmittel oder zur Entkalkung von Aluminiumschwimmbecken zum Einsatz kommen, unterbunden werden. Für weitere Ausgangsstoffe, etwa Schwefelsäure und Aceton, ist lediglich eine Meldepflicht für verdächtige Transaktionen vorgesehen.

Wer einen verbotenen Stoff oder Stoffgemische mit dem Vorsatz erwirbt bzw. besitzt, diese für Schieß- und Sprengmittel zu verwenden, oder sie einem anderen überlässt, in Kauf nehmend, dass dieser damit Explosivstoffe herstellt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Weitere Gesetzesverstöße, etwa der illegale Besitz und die Verwendung beschränkter Ausgangsstoffe, die Missachtung der Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften, und das Verbringen beschränkter Ausgangsstoffe nach Österreich ohne entsprechende Meldung sind mit Verwaltungsstrafen bedroht.

Die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen sowie der Kennzeichnungsvorschriften und die Etablierung eines Registrierungssystems sollen laut Regierungsentwurf dem Umweltminister obliegen. (Schluss) gs